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Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach Eheschließung

 
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pipi_langstrumpf
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.07.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 12:28    Titel: Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach Eheschließung Antworten mit Zitat

Liebes Forum,

ich habe eine Frage zum Ausländerrecht. Der Sachverhalt ist wie folgt:

Ein amerikanischer Staatsbürger (nachfolgend T. genannt) ist vor 4 Jahren aus beruflichen Gründen nach Deutschland gekommen, es wurde eine befristete Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis erteilt, die jährlich verlängert wurde.
Nach einem Jahr hat T. im Juli 2005 eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet.

Nach Angaben einer Ausländerbehörde kann die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die nach einer Eheschließung nach 3 Jahren erteilt wird, im Juli nun nicht erteilt werden.
Die Begründung dazu ist, dass die ursprüngliche Aufenthaltsgenehmigung wegen Arbeitsaufnahme erteilt wurde, und T. sofort nach der Eheschließung bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Eheschließung hätte beantragen sollen.
Somit nimmt die Behörde das Datum (März 2006) an dem die Aufenthaltsgenehmigung verlängert wurde (nach der Eheschließung) zum Beginn der 3-Jahres-Frist, so dass die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung im März 2009 und nicht Juli 2008 erteilt wird.

Wie ist die Rechtslage dazu?
1. Herr T. ist nicht darauf hingewiesen worden, einen erneuten Antrag zu stellen. Inwieweit ist die Ausländerbehörde verpflichtet, darauf hinzuweisen?
2. Gibt es Möglichkeiten gegen die Entscheidung vorzugehen, die „rein bürokratischer“ Natur ist, da die Rahmenbedingungen gegeben sind (3 Jahre verheiratet)?


Vielen Dank im Voraus
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es handelt sich vorliegend um eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Dazu aus einer mir vorliegenden Kommentierung zum AufenthG (Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 04/2008 Nr. 1.1 ff)

Zitat:

Nach dem eindeutigen Wortlaut genügt nicht ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Der Ausländer muss vielmehr zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Antrag drei Jahre lang ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Die in Absatz 2 angesprochene Aufenthaltserlaubnis ist die nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.


Also eindeutig, :

Die Zeit läuft ab der erstmaligen Erteilung der AE wegen der Ehe, also vermutlich ab dem März 2006.

Zitat:
Herr T. ist nicht darauf hingewiesen worden, einen erneuten Antrag zu stellen. Inwieweit ist die Ausländerbehörde verpflichtet, darauf hinzuweisen?


Herr T. ist selbst für sich und sein Leben verantwortlich. Desweiteren sei ein Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gestattet:

Zitat:
§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG:

Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.


Zitat:
2. Gibt es Möglichkeiten gegen die Entscheidung vorzugehen,


Man kann gegen die Ablehnung der Erteilung einer NE Rechtsmittel einlegen, aber ich halte ein solches Vorgehen bei dem geschilderten Sachverhalt für Zeit - und Geldverschwendung.

Den Stammtischerguß habe ich aus dem Zitat entfernt....

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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