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Verfasst am: 11.06.08, 14:17 Titel: Inkassoabteilung = Verstoß gegen RBerG
Ein Kaufmann unterhält eine eigene Inkassoabteilung mit eigenem Briefpapier.
Er mahnt zunächst die Rechnungen unter Erhebung von Mahngebühren an und gibt die Rechnungen dann weiter an seine Inkassoabteilung. Diese schlägt Inkassogebühren drauf und geht den Schuldner an.
Verstößt diese "Inkassoabteilung" gegen d. RBerG, wenn sie keine Zulassung nach RberG hat? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.06.08, 22:39 Titel:
Nö, § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG:
Zitat:
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Hervorhebung von mir. Anders gelagert ist die Frage, ob man für die Einschaltung der eigenen Inkassoabteilung Gebühren an das RVG angelehnt verlangen kann. Ich meine, nein, eben weil es die Besorgung eigener Angelegenheiten ist, so daß nur die tatsächlichen Kosten umgelegt werden können.
eine eigene Inkassoabteilung mit eigenem Briefpapier.
Naja, wenn diese Inkassoabteilung rechtlich selbständig ist, worauf das eigene Briefpapier hindeuten könnte, würde ich das anders sehen... Aber das ergibt sich leider nicht aus dem Sachverhalt. _________________ Null Komma
***
nix
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