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Minderjährige ohne Aufsichtsperson?
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bandin
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.06.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 08:01    Titel: Minderjährige ohne Aufsichtsperson? Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

wir planen ein Treffen mit X Personen, allerdings haben sich auch Personen angemedet von 14-17 jahren. Wie läuft das mit der Aufssichtspflicht? Das ist nen Treffen an nen "öffentlichen" Ort und keiner ist wirklich der Veranstalter.

1. WIe läuft das mit der Aufssichtspflich wenn wir alle auf nen Zeltplatz übernachten wollen?

2. Wie läuft das mit der Aufsichtspflicht, wenn jemand als "Treffpunkt" seine Haus zur Verfügung stellen würde?

Danke für Eure Hilfe
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 19:22    Titel: Antworten mit Zitat

Die Aufsichtspflicht haben die Eltern, sonst niemand. Wen die Eltern die lieben Kleinen da hinreisen lassen, dann tragen sie auch die Verantwortung dafür, was die da tun.
- Zumindest bedeutet die bloße Anwesenheit von Erwachsenen für die keine Verpflichtung.
Anders sähe es aus, wenn es sich um eine Veranstaltung einer Jugendorganisation odgl. handelt, bei der die Eltern davon ausgehen können, dass eine 'Beaufsichtigung' stattfindet.

Allerdings ist anzunehmen, dass die Camper dann abends gern vor dem Zelt ( also in der Öffentlichkeit) sitzen und ein Bierchen trinken, oder sogar Härteres. Schon allein, das zu dulden, kann jedem Volljährigen eine Geldbuße einbringen.

Diskotheken- oder Kneipenbesuche sind nochmal ein anderes Thema.
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Allerdings ist anzunehmen, dass die Camper dann abends gern vor dem Zelt ( also in der Öffentlichkeit) sitzen und ein Bierchen trinken, oder sogar Härteres. Schon allein, das zu dulden, kann jedem Volljährigen eine Geldbuße einbringen.

Verdammt, dann wird wohl jeder Erwachsene auf dem Campingplatz zur Kasse gebeten.
Also ich weiss nicht in welchem Falle eine Ausichtsperson belangt werden kann wenn die Heranwachsenden was trinken. Aber sicher nicht jeder Erwachsene der dort vorbeikommt und den Kids die Getränke nicht aus der Hand reisst. Je nach Kräfteverhältnis gibt es dann eher Fersengeld.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Doch. Vom Prinzip genau das.
§ 28 JuSchG sagt dazu Folgendes:
Zitat:
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, [...] enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.

Und dieser Absatz 1, Nr 10 sagt:
Zitat:
10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,

Und zu guter Letzt bestimmt der dort genannte § 9, Abs 1:
Zitat:
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Und der Vollständigketi halber sei noch der Absatz 5 des § 28 zitiert:
Zitat:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Cool Winken
Allerdings braucht ihr euch nicht gleich ins Hemd machen.
Verhindern muss das nämlich nur der, der auch die Möglichkeit dazu hat.
Wer einem anwesenden Jugendlichen nichts verbieten kann, weil er weder über das Hausrecht, noch eine andere Möglichkeit verfügt, auf legale Weise das Trinken zu unterbinden, der kann das eben nicht und muss es dann auch nicht. Anders sähe das z.B. beim Campingplatzbesitzer, einem Polizisten, einen Kneipenwirt odgl. aus. Sie alle verfügen über die 'Macht', also müssen sie sie auch nutzen. - Dazu gehört aber auch die Macht über den Alkohol selbst: man achte auf das "herbeiführt oder fördert": Ordnungswidrig handelt demnach jeder Erwachsene der in der Öffentlichkeit an einen Jugendlichen Alkohol abgibt. Dazu reicht es beispielsweise, ihm zu erlauben, sich eins aus der Kühlbox zu holen.
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht zu vergessen der §9 Abs. 2:
Zitat:
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.


Ich denke kaum dass ein Zeltplatzbetreiber illegal handelt, wenn er bei Alkoholkonsum Jugendlicher nicht einschreitet. Zwischen gestatten und verbieten liegt doch ein weites Feld, nämlich das dass es einem nichts angeht.


Ansonsten zur Fragestellung des TE, der denkt vielleicht nicht im geringsten ans Trinken, wie wir erfahreneren Camper hier.
Die Aufsichtspflicht kann man an einen anderen Erwachsenen deligieren. Vor Bußgeldvorschriften kennt das Jugenschutzgesetz den §1:
Zitat:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
[...]
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Damit vor Ort keine Zweifel aufkommen wer für wen die Sorge trägt kann man solch ein Formular benutzen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich denke kaum dass ein Zeltplatzbetreiber illegal handelt, wenn er bei Alkoholkonsum Jugendlicher nicht einschreitet.

Doch genau das tut er. Das geht jeden etwas an, der die Möglichkeit hat, das zu unterbinden. Ich hab's oben schon erklärt. Man könnte lediglich noch darüber reden, ob ein Zeltplatz überhaupt 'öffentlich' ist.
- Ob über die Schiene tatsächlich schon jemals ein Bussgeld verhängt wurde, wüßte ich aber nicht zu sagen.

Der Hinweis auf die Möglichkeit der 'Beauftragung' ist wenig hilfreich, da unschwer zu erkennen ist, dass sich die Leute diese Bürge ja gerade nicht auflasten wollen. Warum sollten sie sich also damit beauftragen lassen?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
- Ob über die Schiene tatsächlich schon jemals ein Bussgeld verhängt wurde, wüßte ich aber nicht zu sagen.


Die Befürchtung der Hausrechtsinhaber sanktioniert zu werden, ist mit ein Grund für die zugenommene Verschärfung der Zugangskontrollen. Die Befürchtung der Betreiber von Diskotheken, Szenekneipen, wegen des JuSchG über die Zuverlässigkeitsschiene sanktioniert zu werden ist auch nicht ganz unbegründet.

Ebenso haben im Einzelhandel bereits verstärkt Testkäufe stattgefunden , mit dem Ziel dem Verkaufspersonal zu einem verbesserten Problembewußtsein zu verhelfen, es ist zumindest in einem mir näher bekannten Bereich bereits verstärkt zu Abmahnungen gekommen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Lest den Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes doch noch einmal genau. Dort ist von "Herbeiführen" und "Fördern" die Rede. Daraus lässt sich doch kaum ableiten, dass jeder zum Eingreifen verpflichtet ist, wenn er Jugendliche beim Alkoholkonsum beobachtet.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Lest den Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes doch noch einmal genau. .


Gerne Winken

Auf welchen § beziehen Sie sich ?
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke rettich meint den § 28 JuSchG.

@Karsten: Von welcher Beauftragung sprechen Sie?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Lest den Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes doch noch einmal genau. Dort ist von "Herbeiführen" und "Fördern" die Rede. Daraus lässt sich doch kaum ableiten, dass jeder zum Eingreifen verpflichtet ist, wenn er Jugendliche beim Alkoholkonsum beobachtet.

Das hat hier auch niemand behauptet. Selber nochmal die Beiträge lesen! - diesmal aber 'genau'. Mit den Augen rollen

@RogerR: Ich meine die von Ihnen selbst aus § 1,4 zitierte 'Beauftragung' eines Erziehungsbeauftragten, die sie den Beteiligten ans Herz gelegt haben.
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten, der TE hat um Auskunft zur Aufsichtspflicht gebeten, und nicht ob er dort ein Saufgelage abhalten darf. Von daher finde ich Ihre Themenverschiebung doch etwas verwunderlich:
Zitat:
Der Hinweis auf die Möglichkeit der 'Beauftragung' ist wenig hilfreich, da unschwer zu erkennen ist, dass sich die Leute diese Bürge ja gerade nicht auflasten wollen. Warum sollten sie sich also damit beauftragen lassen?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

ICH habe gar kein Thema verschoben und auch gar nicht behauptet, es ginge da ums Saufen. Das waren schon andere ( ?? Winken ) , die sich da in eine Nebenbemerkung eingehakt haben. Das FDR ist ein Diskussionsforum. Wir betreiben hier gerade keine Rechtsberatung, die sich nur an den Fragen der Fragesteller orientiert. Dass dann, wenn die eigentliche Frage erledigt ist, die Diskussion eventuell andere Wege beschreitet, macht unter anderem ja gerade den Reiz des FDR aus. Oder? Winken

Die Auskunft zur Aufsichtspflicht wurde schon in der ersten Antwort gegeben: Es gibt keine, es sei denn, man hängt sie sich selbst um den Hals; z.B. dadurch, das man sich solche 'Erziehungsbeauftragungen' ausstellen läßt.
Dabei darauf hinzuweisen, dass man aber trotzdem für jede Dose Bier, die man einem Jugendlichen in die Hand drückt, die Verantwortung trägt, ist in diesem Zusammenhang - und erst recht, wenn es ums 'Campen' geht - bestimmt nicht am Thema vorbei.
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RogerR
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Anmeldungsdatum: 21.07.2005
Beiträge: 351

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt versteh ich Sie, Aufsichtspflicht. Ich habe die Frage des TE nicht nur dahingehend verstanden ob es diese gibt, sondern auch wie man die Aufsicht über Minderjährige wirkungsvoll sicherstellt.

Realitätsfern wäre zu übersehen dass Bier und Campen zusammengehören.
Nicht für die Kiddies, und in Bezug auf Heranwachsende denke auch nicht dass Campingurlaube einen prominenten Platz auf der Skala suchtauslösender Faktoren einnehmen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und in Bezug auf Heranwachsende denke auch nicht dass Campingurlaube einen prominenten Platz auf der Skala suchtauslösender Faktoren einnehmen.

Das denke ich auch nicht; vor allem, weil's auf Dauer - zumindest für die, die's betrifft - doch zu teuer ist. Die Parkbank gibt's für umsonst, und da ist der Supermarkt auch meist dichter dran. Mit den Augen rollen

'Wirkungsvoll sicherstellen' kann man die Aufsicht über Jugendlich auf einem Campingplatz wohl nur mit Ketten und guten Schraubheringen.
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