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Ein deutsches Ehepaar wandert nach Österreich aus.
Die Ehefrau hat in Deutschland VOR DER EHE einen
größeren Schuldenberg hinterlassen, was allerdings
in Deutschland kein Problem darstellt, da die Schulden
zum einen VOR DER EHE entstanden sind und es zum
anderen in Deutschland KEINE ZUGEWINNGEMEINSCHAFT gibt.
Somit ist auch in Deutschland KEIN EHEVERTRAG in diesem
Fall von nöten! Es gibt auch KEINE Privatinsolvenz,
allerding gehen wir mal davon aus, das die Ehefrau in
Deutschland einen "Offenbarungseid" geleistet hat. Also
ein eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, das sie
keinerlei Wertgegenstände besitzt.
Wenn diese beiden Ehepartner nun nach Österreich
auswandern würden, bestünde dann die Gefahr für den
Ehemann, das seine Gegenstände, welche sich im
gemeinsamen Haushalt befinden, gepfändet werden können?
Wenn ich richtig informiert bin, gilt in Österreich
die Gütertrennung wenn nichts anderes mit einem
Ehevertrag beschlossen worden ist. Somit dürften doch
die Gegenstände des Ehemanns nicht pfändbar sein, oder?
Die Ehefrau hat ein Einkommen von unter 300€/Monat,
somit können Neuanschaffungen ausschließlich dem
Ehemann gehören.
Mich würde es wirklich brennend interessieren, wie
sich das österreichische Recht in diesem Beispielfall
verhält und hoffe, das mir da jemand weiterhelfen kann.
Für das Ehegüterrecht verweist das österreichische Recht auf das gemeinsame Heimatrecht der Eheleute (§§ 9, 18, 19 IPRG). Wenn beide also die deutsche Staatsangehörigkeit haben (und nur diese), gilt für sie auch in Österreich das deutsche Ehegüterrecht. Wenn die beiden keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie demnach im Güterstand der (deutschen) Zugewinngemeinschaft. Während bestehender Ehe wirkt die Zugewinngemeinschaft wie die Gütertrennung, das heißt, abgesehen von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs haftet der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen.
Vor einer Pfändung der Sachen auch des nicht schuldenden Ehegatten schützt dies allerdings nicht. Nach österreichischem Recht können die Sachen im Gewahrsam des Schuldners gepfändet werden (§ 253 EO); als Gewahrsam gilt auch das Mitgewahrsam im gemeinsamen Haushalt. Wenn der Gerichtsvollzieher nun Sachen pfändet, die dem Ehegatten des Schuldners gehören, dann kann der Eigentümer eine Exszindierungsklage erheben (§ 37 EO; entspricht ungefähr der deutschen Drittwiderspruchsklage). Kann er in diesem Verfahren sein Eigentum nachweisen, wird ihm die Sache wieder herausgegeben.
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