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Rechnung vom anwalt ohne Auftrag?

 
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konv
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Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 12:23    Titel: Rechnung vom anwalt ohne Auftrag? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte meinen Fall hier kurz schildern und würde mich über Einschätzungen zur Rechtslage sehr freuen.

Vor einiger Zeit stand unser Unternehmen vor einer Kooperation mit einer anderen Gesellschaft. Für die Vertragsprüfung und die zukünftige Vertragsausarbeitungen waren wir auf der Suche nach einem passenden Anwalt. Unsere Steuerkanzlei arbeitet mit einer Anwaltskanzlei zusammen und hat unseren Fall dort vorgetragen (per Email). Nach geraumer Zeit haben wir auch einen zweiseitigen Brief von dieser Rechtsanwaltskanzlei erhalten, der bereits Lösungsvorschläge enthielt. Bis zu diesem Tag hatte ich nie Kontakt mit dieser Kanzlei gehabt und auch keine Lösung angefragt. In erster Linie wollten wir den richtigen Rechtsbeistand finden.

Nach einigen Wochen haben wir auch prompt die Rechnung für dieses Schreiben in Höhe von ca. 400 EUR erhalten. Diesen Sachverhalt konnte ich kann ich einfach nicht nachvollziehen. Natürlich hat der Verfasser Zeit in diesen Brief investiert (laut Rechnung 1,5 Std.) aber dies wurde nie gefordert bzw. beauftragt. Eine einfach Ausage: "Ja bei uns sind Sie richtig..." wäre für uns wichtiger und ausreichend gewesen.

Natürlich streuben wir uns davor, die Kosten zu tragen, da Sie mir etwas zu hoch erscheinen und da wir nie einen Auftrag weder mündlich noch schriftlich erteilt haben.

Zeitgleich habe ich den damaligen Fall unseren Anwalt erläutert. Er wollte den Fall prüfen und uns eine Einschätzung der Lage zu kommen lassen. Auch hier haben wir einen Lösungsvorschlag erhalten. Auch diesen hatten wir nie in Auftrag gegeben bzw. angefragt. Letztendlich muss man zur Einsicht kommen, dass eine Anfrage nach einer möglichen Rechtsvertretung bereits als Auftrag anzusehen und mit Kosten verbunden ist.

Die Rechnung für die gleiche Leistung lag hier bei ca. 130 EUR. Dies empfand ich als gerechtfertig in der Höhe. Nur die zweite mir vorliegende Rechnung kann ich so nicht akzeptieren.

Wie ist hier die Rechtslage? Ich bin fürde Einschätzung dankbar!
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt auf die Fragestellung in der E-Mail an.

Übernehmen SIe den Fall? = kein Auftrag, keine Rechnung
Wie sehen Sie den Fall? = Auftrag, Rechnung

Über die Höhe lässt sich streiten. Wenn nichts vereinbart wird, gilt die "übliche Vergütung". Für Unternehmen gibt es nicht die Kappung bei 190,- netto.

Bei Vertragsfragen würde ich allerdings 400,- € für eine erste Einschätzung für "üblicher" halten als 130,- €.

Natürlich bleibt die Frage, ob die Steuerkanzlei überhaupt berechtigt war, einen "Auftrag" zu erteilen und ob nicht diese Kanzlei als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Gebühren haftet.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Monika_XS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 13:59    Titel: Offene Fragen zum Sachverhalt Antworten mit Zitat

Hallo,

Rechtsberatung, ist glaube ich auch von Spezialisten in diesem Forum nicht erlaubt. !?!
Ich als Laie hätte ein paar Ideen was in einem solchen fiktiven Sachverhalt vielleicht wichtig sein könnte.

Zunächst bleibt die Frage offen, was steht genau in einer email bzw. was wird damit wirklich beauftragt? Hier kann der genaue Wortlaut Hinweise geben, ob und in welchem Umfang ein RA dieses auch als Auftrag verstehen durfte.
Wenn in einer email nur steht man suche nach einem guten Rechtsanwalt für einen Beratungstermin wegen xyz, dann sollte diese Anfrage keine Kosten auslösen.

Eine andere Frage könnte sein, ob ein RA objektiv (z.B. sicher durch eine Vertretungsvollmacht) davon ausgehen kann, ob jemand auch befugt ist im fremden Namen einen derartigen Auftrag zu erteilen. Bin mir aber nicht sicher, was da genau gefordert ist. In der Konsequenz hätte man dann die Rechnung wahrscheinlich erst mal zu bezahlen.

Natürlich wären dann auch noch kostenrechtliche Fragen zu klären, da gibt es Sondervorschriften z.B. Hinweispflichten auf Honorarvereinbarungen oder Art der Abrechnung. Es könnte aber ausreichen, das dem Vertreter diese Infos bereits vorlagen. Die Höhe der Kosten scheint mit 400 Euro zumindest erst mal nicht völlig überzogen, aber auch das hängt wieder konkret vom Auftrag etc. ab. Erstberatung kostet wohl pauschal 190,00 Euro.

Ein weiterer Aspekt könnte die Frage sein, ob man eine entsprechende Vertretungsvollmacht erteilt hat, die dieses Rechtsgeschäft abdeckt und was genau der Auftrag war. Daraus können sich meines Wissens wieder Ansprüche gegen den „Vertreter“ ergeben z.B. wenn jemand ohne Auftrag im fremden Namen handelt.

Es gibt aber bestimmt noch einige Spezialisten hier, die es genau wissen...

Mit freundlichen Grüßen
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Monika_XS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 14:01    Titel: zu langsam :-( Antworten mit Zitat

ups... da war jemand viel schneller und präziser Traurig

Winken
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konv
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 14:50    Titel: RA Antworten mit Zitat

Hallo,

ersteinmal vielen Dank für die Hinweise. Ich bin auf dem Giebt leider absoluter Laie und bin für jeden Hinweis dankbar. Natürlich erwarte ich keine Rechtsberatung.

Das Problem hierbei, dass ich den Wortlaut gar nicht kannte. Die E-Mail Kommunikation fand zwischen der Steuerkanzlei und dem RA statt. Wir haben auch keine Vertretungsvollmacht erteilt. Es stand lediglich die Frage im Raum, ob der RA diesen Fall übernehmen kann bzw. wird und mit welchen Kosten wir rechnen müssen, im Falle einer Auftragserteilung für Rechtsbeistand.

Und die 400 EUR scheinen mir durchaus etwas hoch für 1,5 Std.. Bisher wurden unsere Rechnungen anhand des Streitwertes ermittelt. Steuerberater müssen nach GO abrechnen und RA doch sicher auch oder? Wie kommen dann derartig unterschiedliche Kostenansätze zustande? Ich kann einem Interessenten, der sich nach unseren Produkten erkundigt oder sich darüber informiert auch keine Rechnung stellen. Ich finde diese Herangehensweise einfach nicht akzeptabel.

Was mich einfach ärgert, dass uns ein Lösungsvorschlag ohne Aufforderung zugestellt wird, mit Informationen die man im BWL Grundstudium vermittelt bekommt und diese in Rechnung gestellt werden.

Es fand jedoch eine Kommunikation zwischen StB und Ra statt. Auch wurden dem RA Konzeptentwürfe zugestellt. Ohne Rücksprache oder Kontakt zum RA haben wir das Schreiben in Rechnung gestellt bekommen. Für mich ist nur von Interesse:

1. Ob dies eine übliche Vorgehensweise ist bzw. wir die Kosten tragen müssen
2. Ob die Höhe gerechtfertig ist, nur über angabe der Arbeitszeit

Vielen Dank für die bisherigen Bemühungen!
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

2.) Möglich.

Zitat:
34 RVG besagt:

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.


das führt uns zu

Zitat:

§ 612 BGB
Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


Da die "alten" Vorschriften zur Beratung 0,1 bis 1,0 Gebühren, Mittelgebühr 0,55 ausdrücklich nicht mehr gelten, fällt Taxe aus. Somit ist die "übliche Vergütung" zu zahlen. DIe "übliche Vergütung" ist aber wegen der erst vor kurzem eingeführten RVG-Reform noch nicht ausreichend definiert. Damit sehe ich nur zwei Lösungsansätze:

a) man überlegt, was war vor Mitte 2006 üblich (also 0,55 bis 1,1 unter Beachtung des 14 RVG) für kleine und mittlere Kanzleien

b) den üblichen Stundensatz (für große Kanzleien und Wirtschaftskanzleien)

hierzu:

Zitat:
Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Instituts: "Die von uns ermittelten Stundensätze weisen aufgrund des mittlerweile sehr stark segmentierten Anwaltsmarktes eine große Bandbreite auf. Der vom Soldan Institut erhobene Durchschnittspreis von 182 EUR pro Stunde hat daher nur statistische Bedeutung – 44 % aller Rechtsanwälte berechnen etwa als Höchstsatz einen Stundenpreis zwischen 200 und 300 EUR. Wer einen spezialisierten Rechtsanwalt in einer größeren städtischen Kanzlei mit einem rechtlich anspruchsvollen Mandat betreut, muss mit einem deutlich höheren Stundensatz rechnen, als der Kunde eines jüngeren Allgemeinanwalts auf dem Lande, der ein Alltagsproblem lösen soll."

Quelle: http://www.soldan.de/templates/pressemitteilungen.php?id=211


Genaueres kann man ohne nähere Kenntnis der Mail leider nicht sagen.

zu 1) wurde bereits beantwortet
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe hier bezüglich der ersten Rechnung noch ein anderes Problem. Die Angabe 1,5 Stunden in Verbindung mit einem Betrag deutet auf eine Honorarvereinbarung hin. Wenn der Sachverhalt stimmt, dann ist diese jedoch nie unterzeichnet worden, d. h. es mangelt an der Schriftform. Da hier eine höhere als die gesetzliche Vergütung (EUR 250,- für eine Erstberatung - könnte man zumindest dran denken) geschuldet wird, ist diese Vereinbarung unwirksam. Damit dürfte nur die übliche Vergütung geschuldet sein - siehe hierzu die Ausführungen von Milo.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Aber die 250,- € deckeln die Gebühr nur beim Verbraucher..... und hier geht es wohl um ein unternehmen...
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Aber die 250,- € deckeln die Gebühr nur beim Verbraucher..... und hier geht es wohl um ein unternehmen...

Jo, stimmt. Hatte ich überlesen.
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Seevetaler
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wie hoch war denn der Gegenstandswert?

Wenn jetzt aber der Gegenstandswert und dann 0,55 von der dann einschlägigen Gebühr höher wäre als die ca. 400, dann wäre die Abrechnung nach Zeitaufwand günstiger. Dann dürfte doch dagegen nichts einzuwenden sein, oder?

Im Übrigen: gibt es Erfahrungswerte, ob von Unternehmern mehr als die für Privatpersonen geltende Grenze erfolgreich eingeklagt wurden? Mir wurde mal von einer in einer Rechtsanwaltskammer arbeitenden Anwältin gesagt, man könne das vergessen, mehr als das, was für die Privatperson gilt, einzuklagen, weil die Gerichte für eine Erstberatung nur bis zur Grenze für die Privatperson ausurteilen würden.

Ob das stimmt, weiß ich allerdings nicht.
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