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Antwaltskosten ohne Unterschrift

 
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.tim
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.01.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 15:23    Titel: Antwaltskosten ohne Unterschrift Antworten mit Zitat

Hallo, ich hoffe das es das richtige Forum ist.

Wenn man bei einem Anwalt diese "typische" Vollmacht unterschreibt, dass er einen Vertreten darf und man sich im späteren Verlauf telefonisch für eine Klage entscheidet.

In den Telefonaten wurde aber explizit darauf hingweisen, dass nur etwas unternommen wird wenn eine Deckungszusage vorliegt.

Muss man in dem Fall die Rechnung von dem Anwalt bezahlen oder wie sieht sowas rechtlich aus?

Vielen Dank und Gruss
Tim
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zumindest die Kosten für die Deckungsanfrage sowie des Weiteren eine Erstberatung sind zu bezahlen.

Wenn man sich für eine Klage entscheidet, fällt zudem noch eine Verfahrensgebühr an,
3101 VV RVG i.H.v. 0,8, auch wenn dann mangels Deckungszusage keine Klage mehr eingereicht wurde.

Im Regelfall wird dadurch aber auch die Erstberatung abgedeckt und die meisten Anwälte verzichten dann großzügig auf die gesonderte Abrechnung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung.
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Monika_XS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 19:46    Titel: In der Ruhe liegt die Kraft Antworten mit Zitat

Hallo,

sofern noch keine Klage eingereicht wurde würde ich schriftlich klarstellen, das eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung vorerst nur im Rahmen der Deckungszusage beauftragt ist bzw. was für Sie wichtig ist z.B. noch ein Beratungstermin. !! Bei allem immer Fristen im Auge haben d.h. Einspruchsfristen oder wann ein Anspruch verfallen kann. !! Infos dazu gibt es im Web und natürlich beim RA.

Abhängig von speziellen Umstände oder der Komplexität etc. kann es sinnvoll sein Aufträge auch ausserhalb der Deckungszusage zu erteilen. Generell sollte meiner Meinung nach ein RA jedoch in der Lage sein einen Deckungsanfrage so zu formulieren, das der nötige Kostenschutz erreicht wird. (Wie hoch die Kosten dafür sind selber nachfragen)
Vollmachten etc. würde ich aus heutiger Sicht eh nicht mehr zu schnell unterschreiben besonders nicht die beliebten Generalvollmachten. Ausnahme nur eine Vollmacht zur Erteilung der Deckungszusage, sollte dann aber auch ausdrücklich draufstehen.

Habe mal gelesen, das der Hinweis auf eine RSV in manchen Fällen so gewertet wird, das Kosten nur nach Erteilung der Deckung abgerechnet werden können. Das ist aber vom konkreten Fall abhängig und bei dem hier geschilderten wohl schwer beweisbar.

Bei Besprechungen würde ich empfehlen einen unabhängigen Begleiter mitzunehmen und Notizen zu Zeit, Inhalt, Kosten etc. zu machen. Aus meiner Sicht hat das nur Vorteile. Telefonisch mal kurz was abzusprechen ist zwar schneller, aber nicht immer besser... (ebenfalls notieren). Manchmal macht es auch Sinn Telefonate zusammengefasst per email zu bestätigen um sicherzustellen, das alles richtig verstanden wurde.

Mit freundlichen Grüßen
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Monika_XS hat folgendes geschrieben::
Generell sollte meiner Meinung nach ein RA jedoch in der Lage sein einen Deckungsanfrage so zu formulieren, das der nötige Kostenschutz erreicht wird.

Nett geschrieben, aber nicht - genügend - nachgedacht: Wenn der Rechtsschutzfall in die Zeit vor Abschluss der RSV oder in die Wartezeit fällt, kann der RA noch so schön formulieren. Wenn er sich nicht wegen versuchten Betruges strafbar machen will, sollte er an den Tatsachen nicht drehen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Monika_XS
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Metzing"]
Nett geschrieben, aber nicht - genügend - nachgedacht: Wenn der Rechtsschutzfall in die Zeit vor Abschluss der RSV oder in die Wartezeit fällt, kann der RA noch so schön formulieren. Wenn er sich nicht wegen versuchten Betruges strafbar machen will, sollte er an den Tatsachen nicht drehen.[/quote]

Habe hier niergendwo gelesen, das es gar kein Kostenschutz aus versicherungsrechtlichen Fragen gibt ?!?. Mehr ins Straf- und/oder Versicherungsrecht würde es natürlich auch gehören, wenn der RA den Fall "frei erfindet" - lol
Scheint hier jedoch nicht das Problem zu sein...

Kern meiner Aussage war jedoch das ein RA die Ansprüche, die berührt werden kennt und sich mit dem Fall vertraut macht, um dann eine umfassende Deckungszusage inklusive Begründungen zu erstellen. Alles andere wäre mir neu. Nach meinem Kenntnisstand wird das wohl auch (oft, meist?) so gemacht, ähnliches höre ich auch aus dem Bekanntenkreis, die gute Erfahrungen damit gemacht haben, wenn ihr RA auch bei notwendigen Erweiterungen diese direkt mit der RSV geklärt haben und entsprechende Deckungszusagen dann auch vollständig vorlagen.

Mit freundlichen Grüßen
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.tim
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.01.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank.

Schlimm an der Sache finde ich, dass trotz Rechtschutzversicherung und ausdrücklichem Hinweis das nur bei einer Deckungszusage gehandelt werden soll, Gebühren auf einen Mantanten zukommen können.

Aus meinen Erfahrungen (3 Anwälte (unterschiedliche Kanzlein)) muss ich leider sagen, dass man sich sehr gut überlegen sollte ob man sich einen Anwalt nehmen sollte. D.h. lieber einpaar hundert Euro wegschmeissen -> Ein RA könnte mehr kosten.

Es fehlt mir irgendwie die Transparenz. Selbst eine "Beratung" wieviel mich etwas kostet, kostet mich schon etwas. Durch Unstimmigkeiten entstehen ggf. Rechnungen. Der RA sitzt in der Regel am längeren Hebel.

Aber das ist ein anderes Thema.
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dr.seltsam
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 12.06.08, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

.tim hat folgendes geschrieben::
Schlimm an der Sache finde ich, dass trotz Rechtschutzversicherung und ausdrücklichem Hinweis das nur bei einer Deckungszusage gehandelt werden soll, Gebühren auf einen Mantanten zukommen können.


Wenn Sie das so problematsich finden, bleibt immer die Möglichkeit, als Versicherungsnehmer die Deckungszusage selbst bei der Versicherung einzuholen und erst nach Vorliegen der Zusage zum Anwalt zu gehen und diesen zu beauftragen.
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
und die meisten Anwälte verzichten dann großzügig auf die gesonderte Abrechnung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung.


Nur als Anmerkung: Ich meine ziemlich sicher zu sein, dass die (eigentlich gesonderte) Tätigkeit der Deckungsanfrage durch einen RA nur dann durch den Mandanten zu vergüten ist, wenn dies mit dem Mandanten ausdrücklich vereinbart worden ist...

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Mandant im Streitfalle beweisen müsste, dass ein Mandat von der Einholung der Deckungszusage und deren Ergebnis abhängig gemacht worden ist.

dr.seltsam schliesse ich mich daher gern an.

.tim hat folgendes geschrieben::
Ein RA könnte mehr kosten.


Ja, wer arbeitet schon gern für nix!?

Aber ich bin mir sicher: Damit hast du monika_xs voll aus der Seele gesprochen... Winken
_________________
Null Komma
***
nix
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Seevetaler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 13.06.08, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Milo hat folgendes geschrieben::
und die meisten Anwälte verzichten dann großzügig auf die gesonderte Abrechnung der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung.


Nur als Anmerkung: Ich meine ziemlich sicher zu sein, dass die (eigentlich gesonderte) Tätigkeit der Deckungsanfrage durch einen RA nur dann durch den Mandanten zu vergüten ist, wenn dies mit dem Mandanten ausdrücklich vereinbart worden ist...
...


Wieso müsste das ausdrücklich vereinbart sein? Wenn es um eine andere Geschichte geht, muss es doch auch keine ausdrückliche Vereinbarung geben, dass der Anwalt für seine Tätigkeit bezahlt wird.
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