Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - "Strafarbeit" verbieten
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

"Strafarbeit" verbieten

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
zehed
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 12:21    Titel: "Strafarbeit" verbieten Antworten mit Zitat

Hallo,

dürfen Eltern Ihren Kindern verbieten ein "Strafarbeit" zu machen.

In einem konkreten Fall soll ein 10-maliges Abschreiben eines Textes noch einmal gemacht werden, da sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen haben.

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 12:31    Titel: Re: "Strafarbeit" verbieten Antworten mit Zitat

Huhu!

zehed hat folgendes geschrieben::
Hallo,

dürfen Eltern Ihren Kindern verbieten ein "Strafarbeit" zu machen.

In einem konkreten Fall soll ein 10-maliges Abschreiben eines Textes noch einmal gemacht werden, da sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen haben.


Naja, man muss hier schon differenzieren:

Natürlich dürfen die Eltern dem Kind das verbieten. Die entscheidende Frage wäre aber vielmehr, ob die Schule in diesem Fall auch keine negativen Sanktion an die Nichterbringung der Leistung knüpfen kann, und das ist wohl eher zu bezweifeln.

Dem Erziehungsrecht der Eltern steht hier der staatliche Bildungsauftrag entgegen. So dürfen Eltern ihren Kindern zB. nicht (rechtlich wirksam) verbieten, in die Schule zu gehen.
Daraus wird sich wahrscheinlich ergeben, dass sie ihnen auch nicht die Durchführung der durch diese Institution aufgegebenen Arbeiten wirksam gegenüber dieser verbieten dürfen. Denn dann dürften Eltern theoretisch die Erledigung jeglicher Hausaufgaben, das Anfertigen von Klassenarbeiten und vielleicht den Unterrichtsbesuch an sich verbieten.

Letztlich würde ein Verbot wohl nur dann auch wirksam gegenüber der Schule sein, so dass diese hieraus keine Konsequenzen ziehen darf, wenn die Strafarbeit völlig willkürlich angeordnet wurde.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
zehed
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Wenn die Eltern die Sanktion des Lehrers für falsch halten, sollten sie das Gespräch mit dem Lehrer suchen und nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.

lg flipmow


Das ist schon klar. Ausrufezeichen Aber bis ich einen Termin bei diesem Lehrer bekomme möchte ich unserem Sohn etwas in die Hand geben (Brief an den Lehrer), dass ich ihm verboten habe, den Text noch einmal zu schreiben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kormoran
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Daraus wird sich wahrscheinlich ergeben, dass sie ihnen auch nicht die Durchführung der durch diese Institution aufgegebenen Arbeiten wirksam gegenüber dieser verbieten dürfen.

Dem schließe mich im Prinzip an. Nun gibt es aber (ich sage nicht, dass es hier so sein muss) in der Regel Erlasse und gesetzliche Vorschriften, wie diese Arbeiten auszusehen haben. Meistens hat das nur geringe Konsequenzen, weil es sich häufig um Soll- und Kann-Bestimmungen handelt, die deshalb nur mäßige Beachtung finden.

Ich denke dabei in diese Richtung:
http://www.focus.de/schule/schule/recht/schulrecht/hamburg_aid_28670.html
Zitat:
Strafarbeiten verboten

Nicht zulässig sind körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise eine Schüler in eine Ecke zu stellen, Kniebeugen machen zu lassen, mechanische Strafarbeiten wie seitenweises Abschreiben von Texten oder vielfaches Schreiben desselben Wortes aufzugeben, selbst dann, wenn dies als Übungsarbeit deklariert ist.

Das in der Ausgangslage Beschriebene könnte durchaus (der Sachverhalt ist ja sehr spärlich) in die Richtung des von mir hervorgehobenen Textes gehen.

Wenn denn nun der Fall in einem Bundesland spielen würde, in dem es entsprechende Vorschriften gäbe, hätten die Eltern denn nun das „Recht“, die Ausführung tatsächlich zu verhindern oder hätten sie nur die Möglichkeit, sich hinterher zu beschweren? (Lassen wir mal außen vor, ob diese Form des Konfrontationskurses nun angebracht und sinnvoll ist.)

Insofern wäre vielleicht zusätzlich Bundesland und Schulform der Ausgangslage wichtig, um überhaupt Ansätze finden zu können.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Huhu!

Naja, in diesem Fall käme es ja garnicht mehr auf das Recht der Eltern an, sondern wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung müsste das Kind diese ohnehin nicht befolgen, bzw. bei Zuwiderhandlung keine Repressionen erwarten.

Grundsätzlich wird man sagen können, dass sich die Pflicht des Kindes zur Erledigung schulisch bedingter Arbeiten allein nach den für die Schule geltenden Regelungen richtet und das elterliche Erziehungsrecht insoweit zurück tritt (das folgt einfach aus der Grundentscheidung für die Schulpflicht und die damit einhergehende Einschränkung der elterlichen Erziehungsfreiheit).

Werden diese schulischen Regelungen übertreten, darf das Kind mit oder ohne Verbot der Eltern die Erledigung verweigern.

Ggf. müsste man aber nochmal den Einzelfall sehen um Grenzfällen zwischen Erziehungsrecht und Bildungsauftrag abzuwägen.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
flipmow hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Huhu!

Naja, in diesem Fall käme es ja garnicht mehr auf das Recht der Eltern an, sondern wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung müsste das Kind diese ohnehin nicht befolgen, bzw. bei Zuwiderhandlung keine Repressionen erwarten.

Grundsätzlich wird man sagen können, dass sich die Pflicht des Kindes zur Erledigung schulisch bedingter Arbeiten allein nach den für die Schule geltenden Regelungen richtet und das elterliche Erziehungsrecht insoweit zurück tritt (das folgt einfach aus der Grundentscheidung für die Schulpflicht und die damit einhergehende Einschränkung der elterlichen Erziehungsfreiheit).

Werden diese schulischen Regelungen übertreten, darf das Kind mit oder ohne Verbot der Eltern die Erledigung verweigern.

Ggf. müsste man aber nochmal den Einzelfall sehen um Grenzfällen zwischen Erziehungsrecht und Bildungsauftrag abzuwägen.

Gruß
Dea


Solange kein ausreichender Zeitraum zur Rechtmäßigkeit des Ganzen gegeben ist, würde ich einfach mal vermuten, dass man prinzipiell alles "normale" zu tun hat, was einem ein Lehrer so aufgibt.

Wenn die Polizei etwas durchsetzt, handelt sie auch so, wie sie es für richtig hält. Da hilft selbst ein paragrafenschwingender Anwalt nichts. Im nachhinein wird dann die Rechtmäßigkeit geprüft.

lg flipmow


Was haben Sie denn gegen Anwälte? Lachen

Naja, also gerade bei dem Polizeibeispiel ist das sooooooooooooo einfach nun auch wieder nicht. Denn die kann ja schnell ist die Situation kommen, Straftaten zu begehen (insb. bei Gewaltanwendung). Und wenn ein Polizist von einem "paragraphenschwingenden" Anwalt zuvor darauf hingewiesen wird, dass das Vorgehen polizeirechtlich nicht gerechtfertigt ist, dann kann dem Handelnden später durchaus der Vorwurf gemacht werden, er hätte das wissen müssen oder zumindest prüfen können (so der Anwalt nicht zufällig der weggetragene Hausbesetzer ist).

Aber insgesamt ist es schon so, dass bei "normalen" Sachen später geprüft wird, was gerade bei schulischen Vorgängen ja auch in Ordnung ist, da dann der "Tadel" halt nachher wieder entfernt wird.

Es gilt also noch immer: "Wichtig iss aufm Platz" Lachen

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lisa63
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 126
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.06.08, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="zehed"]
flipmow hat folgendes geschrieben::
Aber bis ich einen Termin bei diesem Lehrer bekomme möchte ich unserem Sohn etwas in die Hand geben (Brief an den Lehrer), dass ich ihm verboten habe, den Text noch einmal zu schreiben.


Und warum soll er das nicht nochmals schreiben?
Hat er eine Rechtschreibschwäche und kann es nicht besser?

Wie alt ist der Schüler eigentlich?
Welche Schulart besucht der Schüler?
Warum musste er den Text schreiben?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Jella
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2007
Beiträge: 1010
Wohnort: s´Allgäu :D

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

Ich empfinde das 10malige Abschreiben eines Textes auch als sehr hart, nur weil ein paar Fehler in einem Text waren. Allerdings kommt das auch auf die Stufe an. Mein Sohn ist in der 3 Klasse, dort wurde ich auch das Gespräch mit dem Lehrer suchen wenn der so etwas aufgeben würde.

10 mal abschreiben hat auch in meinen Augen keinen Lerneffekt mehr. Einmal abschreiben ohne Fehler und die einzelnen Wörter vielleicht auch nocheinmal oder zweimal... aber 10 mal? Das empfinde ich heftig. Bei einer halben Din A 4 Seite braucht ein Grundschüler da sicher minimum 2 Stunden dafür.

In einer höheren Stufe sieht das allerdings wieder anders aus. Von einem 7 Klässler kann man da sicherlich mehr erwarten.

Aber das ist meine Meinung, Steine zum steinigen liegen links Winken

Lieben Gruß
_________________
...chaotisch wie Semmelbrösel
:...| ~...:
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
CWisnewski
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 532
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Auch mich würde interessieren: Was ist der Grund für die "Strafarbeit"?

Ich etwa bin nebenjobtechnisch Nachhilfelehrer an einem Institut; generell bin ich zu den Schülern freundlich (schließlich weiß ich, daß die meisten nicht freiwillig da sind), aber ein gewisses Maß an Disziplin setze ich schon voraus. Und wenn ein Schüler meint mir (ständig) widersprechen zu müssen, schreibt er 5x "Ich soll meinem Nachhilfelehrer nicht widersprechen".

Klappt gut, die Kleinen sind die meiste Zeit "lieb".
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kormoran
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 11.06.08, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mich würde zudem interessieren, was der Grund dafür ist, dass Eltern die Lehrbemühungen von Lehrkräften torbedieren.

Weshalb gleich so aggressiv? Ob die Eltern torpedieren, lässt sich aus der Sachverhaltsschilderung doch gar nicht erkennen. Ob es sich um Lehrbemühungen handelt, auch nicht. Solange das nicht der Fall ist, sollten wir es auch nicht unterstellen.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.