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dürfen Eltern Ihren Kindern verbieten ein "Strafarbeit" zu machen.
In einem konkreten Fall soll ein 10-maliges Abschreiben eines Textes noch einmal gemacht werden, da sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen haben.
dürfen Eltern Ihren Kindern verbieten ein "Strafarbeit" zu machen.
In einem konkreten Fall soll ein 10-maliges Abschreiben eines Textes noch einmal gemacht werden, da sich ein paar Rechtschreibfehler eingeschlichen haben.
Naja, man muss hier schon differenzieren:
Natürlich dürfen die Eltern dem Kind das verbieten. Die entscheidende Frage wäre aber vielmehr, ob die Schule in diesem Fall auch keine negativen Sanktion an die Nichterbringung der Leistung knüpfen kann, und das ist wohl eher zu bezweifeln.
Dem Erziehungsrecht der Eltern steht hier der staatliche Bildungsauftrag entgegen. So dürfen Eltern ihren Kindern zB. nicht (rechtlich wirksam) verbieten, in die Schule zu gehen.
Daraus wird sich wahrscheinlich ergeben, dass sie ihnen auch nicht die Durchführung der durch diese Institution aufgegebenen Arbeiten wirksam gegenüber dieser verbieten dürfen. Denn dann dürften Eltern theoretisch die Erledigung jeglicher Hausaufgaben, das Anfertigen von Klassenarbeiten und vielleicht den Unterrichtsbesuch an sich verbieten.
Letztlich würde ein Verbot wohl nur dann auch wirksam gegenüber der Schule sein, so dass diese hieraus keine Konsequenzen ziehen darf, wenn die Strafarbeit völlig willkürlich angeordnet wurde.
Wenn die Eltern die Sanktion des Lehrers für falsch halten, sollten sie das Gespräch mit dem Lehrer suchen und nicht auf dem Rücken des Kindes austragen.
lg flipmow
Das ist schon klar. Aber bis ich einen Termin bei diesem Lehrer bekomme möchte ich unserem Sohn etwas in die Hand geben (Brief an den Lehrer), dass ich ihm verboten habe, den Text noch einmal zu schreiben.
Daraus wird sich wahrscheinlich ergeben, dass sie ihnen auch nicht die Durchführung der durch diese Institution aufgegebenen Arbeiten wirksam gegenüber dieser verbieten dürfen.
Dem schließe mich im Prinzip an. Nun gibt es aber (ich sage nicht, dass es hier so sein muss) in der Regel Erlasse und gesetzliche Vorschriften, wie diese Arbeiten auszusehen haben. Meistens hat das nur geringe Konsequenzen, weil es sich häufig um Soll- und Kann-Bestimmungen handelt, die deshalb nur mäßige Beachtung finden.
Nicht zulässig sind körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, wie beispielsweise eine Schüler in eine Ecke zu stellen, Kniebeugen machen zu lassen, mechanische Strafarbeiten wie seitenweises Abschreiben von Texten oder vielfaches Schreiben desselben Wortes aufzugeben, selbst dann, wenn dies als Übungsarbeit deklariert ist.
Das in der Ausgangslage Beschriebene könnte durchaus (der Sachverhalt ist ja sehr spärlich) in die Richtung des von mir hervorgehobenen Textes gehen.
Wenn denn nun der Fall in einem Bundesland spielen würde, in dem es entsprechende Vorschriften gäbe, hätten die Eltern denn nun das „Recht“, die Ausführung tatsächlich zu verhindern oder hätten sie nur die Möglichkeit, sich hinterher zu beschweren? (Lassen wir mal außen vor, ob diese Form des Konfrontationskurses nun angebracht und sinnvoll ist.)
Insofern wäre vielleicht zusätzlich Bundesland und Schulform der Ausgangslage wichtig, um überhaupt Ansätze finden zu können. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Naja, in diesem Fall käme es ja garnicht mehr auf das Recht der Eltern an, sondern wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung müsste das Kind diese ohnehin nicht befolgen, bzw. bei Zuwiderhandlung keine Repressionen erwarten.
Grundsätzlich wird man sagen können, dass sich die Pflicht des Kindes zur Erledigung schulisch bedingter Arbeiten allein nach den für die Schule geltenden Regelungen richtet und das elterliche Erziehungsrecht insoweit zurück tritt (das folgt einfach aus der Grundentscheidung für die Schulpflicht und die damit einhergehende Einschränkung der elterlichen Erziehungsfreiheit).
Werden diese schulischen Regelungen übertreten, darf das Kind mit oder ohne Verbot der Eltern die Erledigung verweigern.
Ggf. müsste man aber nochmal den Einzelfall sehen um Grenzfällen zwischen Erziehungsrecht und Bildungsauftrag abzuwägen.
Naja, in diesem Fall käme es ja garnicht mehr auf das Recht der Eltern an, sondern wegen der Rechtswidrigkeit der Anordnung müsste das Kind diese ohnehin nicht befolgen, bzw. bei Zuwiderhandlung keine Repressionen erwarten.
Grundsätzlich wird man sagen können, dass sich die Pflicht des Kindes zur Erledigung schulisch bedingter Arbeiten allein nach den für die Schule geltenden Regelungen richtet und das elterliche Erziehungsrecht insoweit zurück tritt (das folgt einfach aus der Grundentscheidung für die Schulpflicht und die damit einhergehende Einschränkung der elterlichen Erziehungsfreiheit).
Werden diese schulischen Regelungen übertreten, darf das Kind mit oder ohne Verbot der Eltern die Erledigung verweigern.
Ggf. müsste man aber nochmal den Einzelfall sehen um Grenzfällen zwischen Erziehungsrecht und Bildungsauftrag abzuwägen.
Gruß
Dea
Solange kein ausreichender Zeitraum zur Rechtmäßigkeit des Ganzen gegeben ist, würde ich einfach mal vermuten, dass man prinzipiell alles "normale" zu tun hat, was einem ein Lehrer so aufgibt.
Wenn die Polizei etwas durchsetzt, handelt sie auch so, wie sie es für richtig hält. Da hilft selbst ein paragrafenschwingender Anwalt nichts. Im nachhinein wird dann die Rechtmäßigkeit geprüft.
lg flipmow
Was haben Sie denn gegen Anwälte?
Naja, also gerade bei dem Polizeibeispiel ist das sooooooooooooo einfach nun auch wieder nicht. Denn die kann ja schnell ist die Situation kommen, Straftaten zu begehen (insb. bei Gewaltanwendung). Und wenn ein Polizist von einem "paragraphenschwingenden" Anwalt zuvor darauf hingewiesen wird, dass das Vorgehen polizeirechtlich nicht gerechtfertigt ist, dann kann dem Handelnden später durchaus der Vorwurf gemacht werden, er hätte das wissen müssen oder zumindest prüfen können (so der Anwalt nicht zufällig der weggetragene Hausbesetzer ist).
Aber insgesamt ist es schon so, dass bei "normalen" Sachen später geprüft wird, was gerade bei schulischen Vorgängen ja auch in Ordnung ist, da dann der "Tadel" halt nachher wieder entfernt wird.
Aber bis ich einen Termin bei diesem Lehrer bekomme möchte ich unserem Sohn etwas in die Hand geben (Brief an den Lehrer), dass ich ihm verboten habe, den Text noch einmal zu schreiben.
Und warum soll er das nicht nochmals schreiben?
Hat er eine Rechtschreibschwäche und kann es nicht besser?
Wie alt ist der Schüler eigentlich?
Welche Schulart besucht der Schüler?
Warum musste er den Text schreiben?
Ich empfinde das 10malige Abschreiben eines Textes auch als sehr hart, nur weil ein paar Fehler in einem Text waren. Allerdings kommt das auch auf die Stufe an. Mein Sohn ist in der 3 Klasse, dort wurde ich auch das Gespräch mit dem Lehrer suchen wenn der so etwas aufgeben würde.
10 mal abschreiben hat auch in meinen Augen keinen Lerneffekt mehr. Einmal abschreiben ohne Fehler und die einzelnen Wörter vielleicht auch nocheinmal oder zweimal... aber 10 mal? Das empfinde ich heftig. Bei einer halben Din A 4 Seite braucht ein Grundschüler da sicher minimum 2 Stunden dafür.
In einer höheren Stufe sieht das allerdings wieder anders aus. Von einem 7 Klässler kann man da sicherlich mehr erwarten.
Aber das ist meine Meinung, Steine zum steinigen liegen links
Lieben Gruß _________________ ...chaotisch wie Semmelbrösel
:...| ~...:
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 11.06.08, 12:29 Titel:
Auch mich würde interessieren: Was ist der Grund für die "Strafarbeit"?
Ich etwa bin nebenjobtechnisch Nachhilfelehrer an einem Institut; generell bin ich zu den Schülern freundlich (schließlich weiß ich, daß die meisten nicht freiwillig da sind), aber ein gewisses Maß an Disziplin setze ich schon voraus. Und wenn ein Schüler meint mir (ständig) widersprechen zu müssen, schreibt er 5x "Ich soll meinem Nachhilfelehrer nicht widersprechen".
Klappt gut, die Kleinen sind die meiste Zeit "lieb".
Mich würde zudem interessieren, was der Grund dafür ist, dass Eltern die Lehrbemühungen von Lehrkräften torbedieren.
Weshalb gleich so aggressiv? Ob die Eltern torpedieren, lässt sich aus der Sachverhaltsschilderung doch gar nicht erkennen. Ob es sich um Lehrbemühungen handelt, auch nicht. Solange das nicht der Fall ist, sollten wir es auch nicht unterstellen. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
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