Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kostenloses Internetgewinnspiel
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kostenloses Internetgewinnspiel

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
MyMoney
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 12:57    Titel: Kostenloses Internetgewinnspiel Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Ich hätte da mal eine rechtliche Frage zum Gewinnspiel.
Mal angenommen, eine Privatperson erstellt eine Homepage, die ein Gewinnspiel darstellt.
Jeder Besucher dieser Homepage bekommt einen individuellen Link, den er verbreiten soll.
Der Besucher, der am Ende des Monats seinen Link am meisten verteilt hat, bzw auf dessen Link die meisten geklickt haben, erhält einen kostenpflichtigen Account bei einem One-Klick-Hoster geschenkt. Die Teilnahme ist kostenlos und der Teilnehmer muss nur seine E-mail Adresse angeben.
Wie ist die Rechtslage?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 14:36    Titel: Re: Kostenloses Internetgewinnspiel Antworten mit Zitat

MyMoney hat folgendes geschrieben::

Wie ist die Rechtslage?


In Bezug auf was?

Ähnliche Fragen sind hier im übrigen schon haufenweise gestellt und beantwortet worden.

Die Suchfunktion könnte deshalb als Einstieg dienen...
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MyMoney
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 14:49    Titel: Re: Kostenloses Internetgewinnspiel Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
MyMoney hat folgendes geschrieben::

Wie ist die Rechtslage?


In Bezug auf was?


In Bezug auf das Gewinnspiel. Ist es rechtswiedrig oder nicht?

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::

Ähnliche Fragen sind hier im übrigen schon haufenweise gestellt und beantwortet worden.

Die Suchfunktion könnte deshalb als Einstieg dienen...


Hab schon gesucht bin allerdings nur auf Glücksspiele auf Internetseiten gestoßen, da ich nicht sicher bin ob da ein Unterschied besteht, habe ich nochmal speziell bei diesem Thema nachgefragt.

Danke für die Antwort

MfG
MyMoney
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 15:02    Titel: Re: Kostenloses Internetgewinnspiel Antworten mit Zitat

MyMoney hat folgendes geschrieben::
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
MyMoney hat folgendes geschrieben::

Wie ist die Rechtslage?


In Bezug auf was?


In Bezug auf das Gewinnspiel. Ist es rechtswiedrig oder nicht?


Ein Gewinnspiel ist - im Gegensatz zum Glücksspiels - per se nicht "rechtswidrig".

Es gibt jedoch auch dabei gesetzliche Bestimmungen - insbesondere solche des UWG, BGB und HGB - zu berücksichtigen.

MyMoney hat folgendes geschrieben::

Hab schon gesucht bin allerdings nur auf Glücksspiele auf Internetseiten gestoßen, da ich nicht sicher bin ob da ein Unterschied besteht, habe ich nochmal speziell bei diesem Thema nachgefragt.


http://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%BCcksspiel
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnspiel
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 15:57    Titel: Re: Kostenloses Internetgewinnspiel Antworten mit Zitat

MyMoney hat folgendes geschrieben::
Mal angenommen, eine Privatperson erstellt eine Homepage, die ein Gewinnspiel darstellt.


Hängt der Erhalt des versprochenen Vorteils allein, oder ganz überwiegend vom Zufall ab?
Oder spielen die Fähigkeiten des 'Spielers' eine Rolle?

Zitat:
Jeder Besucher dieser Homepage bekommt einen individuellen Link, den er verbreiten soll.
Der Besucher, der am Ende des Monats seinen Link am meisten verteilt hat, bzw auf dessen Link die meisten geklickt haben, erhält einen kostenpflichtigen Account bei einem One-Klick-Hoster geschenkt.


Man könnte (spitzfindig) argumentieren, daß es nicht vom Zufall, sondern ausschließlich von der Entscheidung jedes einzelnen Link-Empfängers abhängt, ob es zu einem Klick auf den ihm zugeteilten Link kommt. Man könnte auch behaupten, die Anzahl der erreichten Klicks variiere auch mit dem Können und den Fähigkeiten des Spiel-Teilnehmers.

Insgesamt wird das Ereignis "höhere Anzahl von Klicks innerhalb eines Monats auf eigenen Link als auf jeden anderen" aber als (rein) zufallsabhängig anzusehen sein.

Dann handelt es sich um ein (strafbares) Glücksspiel.

Zitat:
Die Teilnahme ist kostenlos und der Teilnehmer muss nur seine E-mail Adresse angeben.


Es wird allerdings die [fragliche] Auffassung vertreten, daß ein (ohne behördliche Erlaubnis strafbares) Glücksspiel nur dann eines sein könne, wenn die Spieler zur Teilhabe an den Aussichten auf einen Gewinn einen Einsatz leisten müßten, und zwar einen nicht nur unerheblichen Einsatz.

1. Weshalb soll ein Einsatz nötig sein, bevor die Veranstaltung eines Spiels mit zufallsabhängigen Gewinnen als Glücksspiel strafbar wäre?

2. Stellt es einen "Einsatz" dar, wenn zur Erlangung einer Chance auf den Gewinn die Angabe der eigenen e-Mail-Adresse (und möglichst viele datenübermittelnde Kontakversuche) geleistet werden müßte?

3. Weshalb soll die Qualifizierung eines rein zufallsabhängigen Gewinnspiels als strafbares Glücksspiels von der Höhe des (für eine Gewinnchance nötigen) Einsatzes abhängen?

4. Könnte dem von den Klickspiel-Teilnehmern verlangten "Einsatz" ( eigene eMail + Link-Spam) ein Wert zugesprochen werden, der über der Erheblichkeitsschwelle für einen Glücksspiel-Charakter liegt, und es zu einem strafbaren Glücksspiel machen würde?

Selbst wenn das Link-Spam-Gewinnspiel nicht als (ohne behördliche Genehmigung strafbares) Glücksspiel anzusehen wäre, könnte es vielleicht als Schneeball-System strafbar sein:

Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Jedem Link-Spam-Teilnehmer werden ja Vorteile versprochen, wenn sie möglichst viele Dritte zur Inanspruchnahme der Teledienstleistungen ( = Übermittlung der unter dem Link abrufbaren Inhalte ) veranlassen, und jedem Link-Klicker wird ja offenbar nahegelegt, seinerseits am Link-Spam-Gewinnspiel teilzunehmen.

mbG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.05.2008
Beiträge: 553

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn es etwas ohne finanziellen Einsatz zu gewinnen gibt, ist es legal. Verdeckten Einsätze (z.B. Eintrittsgeld) sind verboten. Sämtliche Wettbüros sind z.B. illegal. Allerdings gibt es Bestrebungen, das staatliche Glücksspielmonopol aufzuweichen.
_________________
Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Volker111 hat folgendes geschrieben::
Wenn es etwas ohne finanziellen Einsatz zu gewinnen gibt, ist es legal.


Auch bei Gewinnspielteilnahme ohne (erheblichen) Einsatz kann die Veranstaltung illegal sein.

Zitat:
Verdeckten Einsätze (z.B. Eintrittsgeld) sind verboten.


Es muß richtig heißen:
Auch wenn Einsätze verdeckt geleistet werden, bleibt es ein (ohne Genehmigung strafbares) Glücksspiel. Eintrittsgelder werden jedoch nicht bereits dadurch zu (verdeckten) Einsätzen, daß sie für den Zutritt zu einer (legalen oder illegalen) Glückspielveranstaltung geleistet werden müssen.

Zitat:
Allerdings gibt es Bestrebungen, das staatliche Glücksspielmonopol aufzuweichen.


Ebenso drängen die Glücksspielveranstalter darauf, den Begriff des erlaubnisbedürftigen Glücksspiel so eng zu fassen, daß möglichst viele lukrative Gewinn(glücks)spiele genehmigungsfrei veranstaltet werden können.

mbG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Volker111
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.05.2008
Beiträge: 553

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Eintrittsgelder werden jedoch nicht bereits dadurch zu (verdeckten) Einsätzen, daß sie für den Zutritt zu einer (legalen oder illegalen) Glückspielveranstaltung geleistet werden müssen.
Dem kann ich nicht zustimmen.
_________________
Gruß Volker
Wenn Sie mich verstanden haben, habe ich mich undeutlich ausgedrückt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 23:51    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt auf den Einzelfall an.

BuGeHof könnte darauf verweisen, daß der bloße Eintritt zu einer Hahnenkampfveranstaltung noch keinen verdeckten Einsatz darstellt, falls in überwiegender Mehrzahl die Zuschauer nicht wetten, sondern nur zuschauen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
BuGeHof könnte darauf verweisen, daß der bloße Eintritt zu einer Hahnenkampfveranstaltung noch keinen verdeckten Einsatz darstellt, falls in überwiegender Mehrzahl die Zuschauer nicht wetten, sondern nur zuschauen.


Selbst wenn alle Zuschauer auch Wetten abschließen wollen, sind Eintrittsgelder nicht zwangsläufig schon Einsätze.

Wenn die Zuschauer mit dem Eintrittsgeld nicht auch schon eine Gewinnchance erhalten ( sondern dafür erst gesonderte Vermögenswerte hingegeben werden müßten), dann sind Eintrittsgelder eben (noch) keine Einsätze.

mbG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MyMoney
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

so jetzt mal zurück zum thema...

in welcher hinsicht ist die aktion strafbar, wenn man, wie oben beschrieben, den besucher der seite animiert, seinen referal-link zu verbreiten, wenn man am ende verspricht, dass der, der seinen link am ende jeden monats am weitesten verbreitet hat, einen preis im wert von unter 7 euro erhält?
sämtliche gewinne würden die betreiber der seite durch werbeeinnahmen machen. der einzige einsatz ist wirklich nur ein gewisser zeitaufwand. eine e-mail-adresse könnte man ggf. auch ausschließlich im gewinnfall verlangen, wenn man vorher mit registrierten accounts arbeitet, um so mehr anonymität herzustellen und einen schutz des benutzers vor spam weitgehend zu gewährleisten.
ist es überhaupt ein thema wenn man gewährleistet, dass adressen nur im gewinnfall verwendet werden?

vielen dank für die bisherigen antworten und im vorraus für die kommenden
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

1. §16 II UWG

2. So ein "Aufruf zum Spamming" läßt den Initiator ganz schnell zum Mitstörer werden, wenn nun haufenweise Leute Foren, Gästebücher und Chats mit ihren Werbelinks zuspammen. Sowas würde ich mir nur ans Bein binden, wenn ich

(a) sehr viel Zeit oder

(b) sehr viel Geld oder

(c) beides

übrig hätte. Ich würde jedenfalls als Betreiber eines so gespammten Dienstes nicht zögern, den Initiator kostenpflichtig abmahnen zu lassen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Medien u. Wettbewerb Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.