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Mich würde mal folgender Sachverhalt interessieren:
Mal angenommen, Kunde A interessiert sich bei einem Händler für ein gebrauchtes KFZ. Dieses würde der Kunde jedoch über ein Darlehen der Bank des Händlers finanzieren wollen.
Vor Ort übergibt der Kunde A dem Händler alle relevanten Daten und Unterlagen zum Darlehensantrag (Lohnnachweise). Der Händler leitet diese Daten direkt an die Bank weiter und erhält kurz darauf von der Bank scheinbar eine (vorläufige?) Finanzierungszusage.
Zwei Wochen später (nach Ablauf der Rücktrittsfrist) übergibt der Händler dem Kunden das KFZ und behält, wie es üblich ist, den KFZ-Brief als Sicherheit zur Hinterlegung bei der Bank ein.
Nun meldet sich der Händler jedoch eine weitere Woche später beim Kunden und bemängelt den befristeten Arbeitsvertrag des Kunden. Der Kunde müsse nun eine Bescheinigung nachreichen, dass er auch nach dem "Austrittsdatum" (so auf der Lohnabrechnung beim Darlehensantrag bezeichnet) noch angestellt sein wird. Alternativ verlangt der Händler bzw. die Bank die Nennung eines Bürgen.
Meine Frage wäre nun, ob die Bank das Recht hat, diese Bedingungen nach der (vermutlich vorläufigen) Darlehenszusage zu stellen bzw. den Darlehensvertrag deshalb nicht zustande kommen zu lassen.
Wenn dem so wäre und der Händler dadurch seinen Besitzanspruch am KFZ geltend machen kann, hat er dann ein Recht auf Entschädigung der Wertminderung (das KFZ wurde auf den neuen Halter angemeldet und von diesem ja auch benutzt)?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.06.08, 00:00 Titel:
Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob der K nicht verpflichtet gewesen wäre, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses anzugeben. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Kunde die Befristung des Arbeitsverhältnisses von Anfang an angegeben hat.
Bei einer ersten, oberflächlichen Prüfung wird eine Finanzierungszusage erteilt. Als dann der Kreditsachbearbeiter die Unterlagen auf dem Schreibtisch hat, fällt ihm der befristete Arbeitsvertrag auf. Daraufhin verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten.
Sollte der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, hat der Händler meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Entschädigung der Wertminderung.
Er kann allerdings für die gefahrenen Kilometer Nutzungsersatz verlangen. Dafür gibt es im Palandt eine Formel.
Sollte der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, hat der Händler meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Entschädigung der Wertminderung.
Ich frage mich, ob der Käufer überhaupt vom Kaufvertrag zurücktreten kann, falls die Bank den Kredit nicht freigibt?
Das dürfte doch das Problem des Käufers sein, woher er das Geld bekommt. Der Kaufvertrag scheint mir hier verbindlich zu sein.
Es sei denn, das wurde im Kaufvertrag so vereinbart, daß dieser nur zustandekommt, falls die Bank den Kredit gewährt. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
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