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Der minderjährigen A. (17 Jahre) droht ein Strafverfahren (Ladendiebstahl). Das sie Angst vor den Folgen hat beauftragt sie den Rechtsanwalt B. mit der Verteidigung. Das Verfahren endet mit einer Verurteilung zu Arbeitsstunden. Rechtsanwalt B. erklärt der minderjährigen A. das es keine PKH im Verfahren gab und stellt ihr die Rechnung.
Die minderjährige A., die noch bei den Eltern wohnt und nur über ALG II verfügt, fragt jetzt:
Hätte der Anwalt nicht vorher sagen können das es im Strafverfahren keine PKH gibt und das ihr somit Kosten entstehen?
Muss die A. jetzt die Rechnung des Anwaltes bezahlen wenn die Eltern dem Vertrag nicht im Nachinein zustimmen?
Muss die A. jetzt die Rechnung des Anwaltes bezahlen wenn die Eltern dem Vertrag nicht im Nachinein zustimmen?
Nö, dann hat der Anwalt mit Zitronen gehandelt, denn er sollte wissen, daß Verträge mit Minderjährigen schwebend unwirksam sind und man bei Nichtzustimmung der Erziehungsberechtigten auf seinem Anspruch sitzen bleibt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ganz abgesehen davon, dass ein seriöser Anwalt bei einem minderjährigen Ladendieb abschätzen kann, dass die Anwaltskosten härter treffen als alle wahrscheinlichen Sanktionen des Jugendrichters und er daher die Minderjährige nur im Termin vertritt, wenn die höchst besorgten, gutverdienenden Eltern zu schröpfen sind... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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