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Verfasst am: 18.06.08, 09:54 Titel: Grundsteuer nach Eigentumswechsel bei Zwangsversteigerung
Folgender Fall:
Person A ersteigert im Rahmen einer Zwangsversteigerung (Zuschlag am 10.03.2008) eine Immobilie. Nun möchte die Gemeinde Anteilsmäßig die Grundsteuer erheben. Ist das rechtens?
§ 9 GrStG, Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen
Meine Auffassung:
Bei der Grundsteuer gilt das sog. Stichtagsprinzip. D.h. die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Der Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist sodann derjenige, dem die grundsteuerpflichtige wirtschaftliche Einheit zu Beginn des Kalenderjahres, d.h. am 01. Januar zuzurechnen ist. Das Stichtagsprinzip bedeutet somit, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können.
Bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums, ist somit der bisherige Eigentümer noch für das ganze Jahr des Übergangs steuerpflichtig.
Wie ist eure Auffassung? _________________ ** Sollte mein Beitrag Ihnen geholfen haben, würde ich mich über eine positve Resonance --> Grünes Viereck klicken und bewerten <-- sehr freuen **
Schuldner der Grundsteuer ist in § 10 Abs. 1 GrStG geregelt. Persönliche Haftung des Erwerbers kommt nicht in Betracht, da Erwerb im Vollstreckungsverfahren, § 11 Abs. 2 S. 2 GrStG.
Erwerber kann aber durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden, §§ 12 GrStG, 1 Abs. 2 Nr. 2, 77 Abs. 2 AO. Auf diese Weise kann der Erwerber letztendlich gezwungen werden, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Grundsteuer zu entrichten.
Mir ist jedoch gerade nicht ganz klar, was mit der öffentlichen Last (Grundsteuer) im Versteigerungsfall passiert.
Verfasst am: 19.06.08, 16:27 Titel: Re: Grundsteuer nach Eigentumswechsel bei Zwangsversteigerun
Medicusi hat folgendes geschrieben::
Nun möchte die Gemeinde Anteilsmäßig die Grundsteuer erheben.
Wenn mit "anteilsmäßig" die Zeit ab Zuschlag gemeint ist, dürfte dies ein Fall des § 56 Satz 2 ZVG sein.
@jurico
Ich gehe mal davon aus, dass die Gemeinde im ZV-verfahren rückständige Grundsteuern bekommen konnte. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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