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A ist Maler und eingetragener Kaufmann und erhält den Auftrag, ein Schloß zu streichen. Zu diesem Zweck kauft er bei der B-GmbH, die Farben und Lacke vertreibt gelbe und graue Farbe.
Nachdem der bedarf größer als vermutet ist, werden 3 Nachbestellungen für gelbe und graue Farbe erforderlich. Die graue Farbe kostet 4000.-€, die gelbe Farbe 2000.-€. (insgesamt).
Nachdem A nicht bezahlt verklagt ihn B auf Zahlung. Die Klage wird A am 20.04. zugestellt. A geht zum Anwalt, der am 30.04. die Verteidigungsbereitschaft beim Gericht anzeigt. Am 15.05. folgt A`s Klageerwiderung mit dem Antrag, die klage abzuweisen.
Die graue Farbe der 2. Nachlieferung im Wert von 500.-€ sei mangelhaft gewesen. Das Schloß sei bereits gestrichen und man habe an einer Seite d Schlosses üble Farbschattierungen. Die Bauherrin verlange von A die Entfernung und Wiederanstreichung, die 6000.-€ koste. In dieser Höhe habe A einen Schadensersatzanspruch gegen d Kl. Da die graue Farbe insgesamt auch uneinheitlich sei, sei die ganze Graulieferung mangelhaft, sodaß A um 100% i.H.v. 4000.-€ mindere. Hilfsweise werde mit dem Schadensersatzanspruch des A (6000.-€) i.H.v. 4000.-€ aufgerechnet. Gegen die restliche Kaufpreisforderung i.H.v. 2000.-€ für die gelbe farbe, die an sich mangelfrei gewesen sei, rechne A mit seinem restlichen Schadensersatzanspruch i.H.v. 2000.-€ auf. Die Klägerin habe trotz Aufforderung zudem bis heute die Nacherfüllung verweigert, der Mangel sei auch gerügt worden.
Klägerin B repliziert wie folgt: Die graue Farbposition im Wert von 500.-€ sei mangelfrei gewesen. A habe schlampig gestrichen. Außerdem wäre der Mangel, so vorhanden, vom Hersteller der Farbe zu verantworten und nicht von ihr, A möge sich hinsichtl seines SchEanspr a d Hersteller wenden, B sei nicht die Aufrechnungsgegnerin. Die Aufrechnung sei zudem prozessual präkludiert. Außerdem habe A bis heute keine Nacherfüllung verlangt.
In der mündlichen Verhandlung wird ein Sachverständigengutachten folgenden Inhalts erstattet: Die Farblieferung grau, 500.-€ war mangelhaft. Die restliche Farbe war mangelfrei. Der Mangel wurde nicht beim Hersteller, sondern bei der B verursacht. A hat kunstgerecht gestrichen. Er war nicht verpflichtet, einen Probeanstrich zu machen. Die Bauherrin hat den Mangel bei der B gerügt.
Lösungsvorschlag:
B könnte einen Anspruch auf Zahlung von 6000.,-€ gem. § 433 II BGB gegen A haben.
Er entfiele, wenn A in dieser Höhe mindern oder mit einem Schadensersatz aufrechnen könnte. Die Graulieferung war insgesamt mangelhaft gem. § 434 BGB, da die Farbe nicht einheitlich war. Ob der Mangel beim hersteller verursacht wurde, ist irrelevant. B haftet auch für nicht von ihr verursachte Mängel. Auch da A kunstgerecht gestrichen hat, ist von einem Mangel auszugehen. A hat auch gem. § 377 HGB gerügt. seine diesbezügl behauptung wurde nicht bestritten. §§ 1 ff. HGB sind anwendbar, da A eingetragener Kaufmann ist. Laut SV-Gutachten hat A auch seiner Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB genügt. A kann sich auf den Mangel berufen.
Vor Minderung oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hätte A grundsätzlich Nacherfüllung gem. § 437 Nr.1 i.V.m. 439 BGB verlangen müssen. Nachdem die Aussage des A, er habe erfolglos die Nacherfüllung verlangt, bestritten wird, wäre er hierfür beweispflichtig., kann den Beweis jedoch nicht erbringen. Indes ist dies unerheblich. Die Nacherfüllung war gem. § 439 BGB entbehrlich. § 439 BGB dient der Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands. Dieser ist jedoch nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, da erst für 6000.-€ zu reparieren wäre und dann für 500.-€ nachzuliefern. Ergo macht die Nacherfüllung jetzt keinen Sinn mehr.
A kann gem. §§ 437 Nr.2, 441 BGB mindern, jedoch gem. § 441 III BGB nur i.H.v. 500.-€.
Verbliebe ein restanspruch - grau - 3500.-€.
A kann gem. §§ 437 Nr.3, 280 I BGB Schadensersatz i H. v. 6000.-€ verlangen, da ihm durch den Mangel dieser Schaden entstanden ist.
Die Aufrechnung des A ist nicht gem. §§ 276, 296 I ZPO präkludiert. Zwar liegen zwischen verteidigunsanzeige und Klageerwiderung mehr als 2 Wochen, insgesamt ist aber von einer 4-wöchigen frist für beides auszugehen.
Hier eine Frage: Wäre die Frist (§276 ZPO) um einen Tag versäumt und geht das Verfahren einen Monat später ohne prozessuale oder materiell-rechtliche Komplikationen weiter, kann man dann sagen, daß der Rechtsstreit durch die Geltendmachung des Verteidigungsmittels gem § 296 I a.E. ZPO nicht verzögert würde?
A kann gegen 3500.-€-grau- hilfsweise und 2000.-€-gelb- nicht hilfsweise gem. § 387 BGB mit 6.000.-€ aufrechnen.
Erg.: B hat keinen Anspruch auf zahlung von 6,000.-€ gem. § 433 II BGB.
Wie finden sie die Lösung? Ich danke für Beiträge. _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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