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Vollstreckungsgegenklage

 
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 18:58    Titel: Vollstreckungsgegenklage Antworten mit Zitat

Folgender SV:

Ein Kindergartenverein e.V. hat ein Grdst auf dem er einen KiGa betreibt. Im Jahre 1965 schließt der Kindergarten mit den Nachbarn/Grdsteigentümer A und B folgenden gerichtlichen Vergleich: Der Kiga muß bei baulichen Erweiterungen zu den Grdst A und B 20 m Abstand halten.

A ist verstorben, sein Sohn C ist jetzt Eigentümer des Grdst A. B hat sein Grdst vor Jahren an D verkauft und im notariellen KV seine Anspr aus dem Vergleich mit d Kiga an D abgetreten.

Im Jahre 2007 baut der Kiga einen Erweiterungsbau, der vom Grdst des C 30 m entfernt ist, vom Grdst des D jedoch nur 10 m.
Als der Erweiterungsbau zur Hälfte fertig ist - Kosten bis dahin - 200.000.-€ - erklären C und D dem Kiga, daß sie beabsichtigen, aus dem Vergleich des Jahres 1965 zwangsvollstreckungsrechtlich gegen den Kiga vorzugehen, da sie das Gebäude stört. Zwischen den Parteien gibt es außer dem Vergleich, keine vertraglichen Beziehungen.

Der Kiga geht zum Anwalt, der beim zuständigen Gericht beantragt, die ZV aus d Vgl für unzulässig zu erklären.

Gründe: Der Vergleich sei verjährt. Gegenüber C sei zudem der Abstand von 20 m gewahrt. Die dem Vergleich zugrundeliegenden Annahmen bezüglich des Platzbedarfs des Kiga für Gebäude seien überholt und darauf beruhende Ansprüche der Nachbarn C und D nach nunmehr 43 Jahren obsolet. Die Kinderzahl in den Kindergärten habe sich verdoppelt. Der KiGa sei auch aus Gründen der Gemeinnützigkeit zur Aufnahme der Kinder verpflichtet, die nur durch die bauliche Erweiterung mögl sei. Eine ZV aus d Vgl wäre rechtsmißbräuchlich.

C geht zu einem Anwalt, der Klageabweisung beantragt und Widerklage mit dem Antrag erhebt, der Kiga möge zur Entfernung des halbfertigen Gebäudes verurteilt werden, sowie dazu, die beim Bau gerodeten Bäume wieder einzuplanzen.

Gründe: Der Abstand zu Grds des C sei zwar gewahrt, bei der Siedlung handele es sich aber um die sog. "Waldsiedlung", deren besonderer Reiz darin bestehe, daß zwischen allen Häusern Nadelbäume so wüchsen, daß man in der Siedlung den Eindruck gewönne, man lebe mitten im Wald. Dieser Aspekt verleihe der Siedlung auch einen besonderen finanziellen Wert, Der sei jetzt gemindert, da der Kiga wegen des Erweiterungsbaus nadelbäume in relevanter Anzahl gerodet habe.
(Im übrigen den Vortrag des Klägeranwalts bestreitend)

D geht zu einem Anwalt, der, den Vortrag des Klägeranwalts bestreitend, nur Klageabweisung beantragt.

Das Gericht weist den Klägeranwalt i d mündlichen Verhandl darauf hin, daß er mit sienem Antrag aber nicht alle seine Argumente im Urteol gewürdigt werden könnten.

Dennoch ändert niemand seinen Antrag.

Urteil?



Ich habe folgende Überlegungen, bzw. Fragen hierzu.

Der Anwalt des Kiga erhebt hier vom Wortlaut her Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO.
Ist diese begründet, wenn sich der Vergleich, wie hier, noch gar nicht in der ZV befindet?
(Falls nicht, käme m.E. das Ausweichen auf eine "zielgleiche" Feststellungsklage gem 256 ZPO in Betracht. Die Ankündigung der ZV würde dann das Fesstellungsinteresse begründen.)

Der Vergleich ist ein Vollstreckungstitel gem. § 794 I Nr.1 ZPO, für den gem. § 197 I Nr.4 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Diese begann gem. § 200 BGB i.V.m. § 199 V BGB jedoch erst im Jahr 2007 mit dem Bruch des Vergleichs. Er ist nicht verjährt.

Sind C und D Inhaber des Vergleichsanspruchs von A und B geworden?

C auf d Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB als Erbe sicherlich.

Gibt es hinsichtlich der Abtretung von B an D Probleme?

Hätte der Klägeranwalt, auf den Hinweis des Gerichts hin, nicht Vollstreckungsschutz gem. § 265a ZPO beantragen müssen? Für mich klingen seine Argumente eher nach § 765a ZPO.

M.E sind sie falsch und können den Vergleich weder nach § 779 BGB, noch über § 313 BGB - Wegfall der Geschäftsgrundlage- aushebeln. Die Kinderzahl ist nicht gewachsen, sondern seit 1965 (1965 war noch vor dem sog. Pillenknick) eher gesunken. Der Vergleich ist insofern wirksam.
Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Beklagten contra § 242 BGB ist auch nicht ersichtlich. Die zeitumstände haben sich eher zugunsten der Beklagten gewandelt und sie ahben auch den Wert ihrer Grdst (Waldsiedlung mit Nadelbäumen) im Blick. Die Kinder, so zu viele, können auch auf andere Kigärten verteilt werden.


Problematisch finde ich den Fall hinsichtlich C. Diesem gegenüber wurde nicht gegen den Vgl verstoßen, da die 20 m Abstand gewahrt sind. Insofern müßte man doch Vollstreckungsschutz oder Vollstr gegenklage als unbegründet abweisen.

Wie paßt dies dazu, daß C auf dem Wege der Widerklage gem. § 1004 BGB erfolgreich wäre?

C ist Eigentümer des Grundst, das durch die Rodung der Bäume in seinem Wert beeinträchtigt wäre und er ist nicht gem. § 1004 II duldungspflichtig.
Er könnte natürlich verpflichtet gewesen sein, vor der hälftigen fertigstellung des Erweiterungsbaus einzuschreiten, dann wären noch keine 200.000.-€ verbaut worden.
Der Kiga hätte jedoch wissen müssen, daß er vergleichswidrig baut (gegenüber D sind nur 10 m Abstand, statt 20 m, eingehalten.) und ist nicht schutzwürdig, wenn er hier versucht durch teure Baumaßnahmen endgültige Fakten zu schaffen. Ich sehe hier eher den Kiga im Nachteil.

Muß man hinsichtl C der/den Klage(n) des Kiga stattgeben und auf die Widerklage des C hin, diesem dann bei der Widerklage aus 1004 BGB Recht geben?

Der Vollstreckungsschutz macht doch keinen Sinn, wenn dieser im stattgebenden Urteil gleich wieder durch ein Widerklageurteil zerstört wird?

Hinsichtlich des D ist der Antrag des Kiga erfolglos, da er ihm gegenüber gegen den Vgl verstößt. (siehe auch die obigen Argumente, §§ 779, 313 242 BGB u.s.w.)

(§ 767 II ZPO hatte ich zunächst, obwohl ein Klassiker, übersehen, er ist jedoch auf Vergleiche gar nicht anwendbar, da diese nicht der Rechtskraft fähig sind, die § 767 II schützen will.)

Wie würden sie entscheiden?

Danke für Vorschläge,

hoffentlich sind meine Ausführungen verständlich.
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