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Wie ist wohl folgender Sachverhalt gebührenrechtlich einzuordnen?
Sozi-Empfänger S geht zu RA und zeigt ein Schreiben der Gegenseite, wonach diese Geld aus einem schon 15 Jahre alten Vollstreckungsbescheid geltend macht.
RA ruft den Anwalt der Gegenseite an und erzählt wahrheitsgemäß, dass man bei S nichts vollstrecken können wird und dass sich daran auch nie etwas ändern wird, da S schon 80 Jahre alt ist. Der gegnerische Anwalt möchte zunächst einen Vergleich schließen, was RA im Hinblick auf die finanzielle Situation von S ablehnt. RA sagt dem Kollegen, dass das Schlimmste, was S passieren kann, ein Besuch des Gerichtsvollziehers sei, was aber nicht zu vermeiden wäre. Daraufhin läßt der gegnerische Anwalt durchblicken, dass man die Akte dann wohl schliessen könne, da es nicht Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung sei, unnütz Geld zu verprassen, auch wenn der eigene Mandant für die Zwangsvollstreckung zahlen würde.
RA kann ja nun die Geschäftsgebühr nach 2503 abrechnen. Liegt auch die 2508 vor?
Dort wird auf 1000 und 1002 verwiesen. Bei 1000 heißt es aber "...es sei denn.....beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht".
Liegt aber die 1002 vor, weil die Angelegenheit - wenn die Gegenseite tatsächlich auf die Forderung verzichtet - erledigt ist?
Wenn die 2508 gegeben ist, wäre es für RA nützlich, die Gegenseite noch einmal zu kontaktieren, um den Verzicht schriftlich zu erhalten (für die Geltendmachung der 2508). Liegt die 2508 dagegen nicht vor - mangels gegenseitigem Nachgeben - könnte RA auch der Dinge harren und bräuchte nicht weiter etwas zu unternehmen....
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