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Verfasst am: 18.06.08, 11:23 Titel: Haftung aus Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
Wir diskutieren im Moment einen Sachverhalt bei dessen Lösung wir nicht so recht weiterkommen. Wäre nett wenn uns jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Wird ein Kraftfahrzeug in einer Garagenanlage abgestellt und gerät auf Grund eines technischen Defektes in Brand, so haftet meines Wissens für die Folgeschäden der Kfz-Halter (bzw. dessen HPflVers.) aus der Betriebsgefahr. So weit richtig?
Wie ist es aber wenn das Fahrzeug abgemeldet war? Die kostenfreie Nachversicherung gilt ja meines Wissens nur für Kasko-Schäden. Ist dann der Besitzer der Mops, weil er den Schaden aus der Privatschatulle bezahlen muss (und auch gar keine Mögliochkeit hat, sich dagegen zu versichern)? Oder entfällt die Betriebsgefahr, weil das Fahrzeug nicht mehr "betrieben" wird?
also ich denke, hier würde § 7 StVG nicht greifen.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04) mein dazu:
"Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr „im Betrieb“ im Sinne der §§ 7, 18 StVG. [...] Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.; vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“ (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr. 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rn. 56 m.w.N.)."
Denke, das dürfte vergleichbar sein.
Verfasst am: 18.06.08, 12:52 Titel: Re: Haftung aus Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
Schafsnase hat folgendes geschrieben::
Wie ist es aber wenn das Fahrzeug abgemeldet war? Die kostenfreie Nachversicherung gilt ja meines Wissens nur für Kasko-Schäden.
nein, die beitragsfreie "Ruheversicherung" gilt auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung.
vgl. § 5, Abs. 2 der AKB: In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11 (...) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht (...) werden.
Das heißt, dieser Vorfall wäre versichert: der KH-Versicherer würde sich drum kümmern: er würde prüfen, ob sein Verrsicherungsnehmer nach gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet ist; wenn ja, würde er diesen Schadenersatz übernehmen; wenn nein, würde er die Ansprüche als unbegründet zurückweisen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 18.06.08, 15:31 Titel: Re: Haftung aus Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
[quote="Mogli"]
Schafsnase hat folgendes geschrieben::
nein, die beitragsfreie "Ruheversicherung" gilt auch für die KFZ-Haftpflichtversicherung.
Danke! Wieder etwas adzu gelernt. Allerdings endet ja auch dir Ruheversicherung demnach in aller Regel spätestens nach 18 Monaten (ok, wenn ein Fahrzeug 18 Monate vor sich hingestanden hat und nicht gebrannt hat, gibt es eigentlich keinen Grund mehr, dies später noch zu tun).
@cmd.dea:
Heißt das, dass die Haftpflichtversicherung gar nicht zahlt wenn ein "von selbst zu brennen anfangendes" Fahrzeug andere Fahrzeuge ansteckt und es sich nicht mehr in Betrieb befindet?
Verfasst am: 18.06.08, 15:57 Titel: Re: Haftung aus Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
Schafsnase hat folgendes geschrieben::
@cmd.dea:
Heißt das, dass die Haftpflichtversicherung gar nicht zahlt wenn ein "von selbst zu brennen anfangendes" Fahrzeug andere Fahrzeuge ansteckt und es sich nicht mehr in Betrieb befindet?
ich hoffe, ich darf die Frage auch beantworten......
Nein, das heißt es nicht automatisch. Es kommt drauf an, warum das Fahrzeug "von selbst" zu brennen begonnen hat.
Die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 StVG besteht nicht, da das Fahrzeug nicht "in Betrieb" war. Aber daneben gibt es als Haftungsgrundlage ja immer noch den guten alten § 823 BGB: Abs. 1 in jedem Fall, zu Abs. 2 (Verstoß gegen "Schutzgesetz") fällt mir vielleicht auch noch was ein.
Also: wenn das Fahrzeug zu brennen begonnen hat, weil der Halter irgendeinen Unfug getrieben hat - und sei es nur unterlassene Kontrolle und Wartung, sodass irgendein Elektrikfehler, der bei ausreichender Sicherung des Fahrzeuges erkennbar oder vermeidbar gewesen wäre, einen Schmorbrand und schließlich Vollbrand verursacht, und der Geschädigte kann das beweisen, dann haftet der Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sofern die Ruheversicherung noch besteht. Ok, ich geb zu, weit hergeholt, aber ein besseres Beispiel fällt mir grad nicht ein. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 19.06.08, 11:01 Titel: Re: Haftung aus Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges
Schafsnase hat folgendes geschrieben::
Wird ein Kraftfahrzeug in einer Garagenanlage abgestellt und gerät auf Grund eines technischen Defektes in Brand, so haftet meines Wissens für die Folgeschäden der Kfz-Halter (bzw. dessen HPflVers.) aus der Betriebsgefahr. So weit richtig?
Oder entfällt die Betriebsgefahr, weil das Fahrzeug nicht mehr "betrieben" wird?
Das KFZ befindet sich gem § 7 I StVG "in Betrieb", wenn es sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder verkehrsbeeinflussend ruht. Parkt z.B. ein KFZ am Straßenrand und fallen beispielsweise Gegenstände vom Dachständer, ist das KFZ in Betrieb.
Die garage ist kein öffentl Verkehrsraum. Bei dem Brand, wäre er am Straßenrand entstanden, griffe § 7 StVG.
Die KFZ-Haftplichtversicherung haftet in dem Geschädigten übrigens direkt und mit dem Versicherten gesamtschuldnerisch gem. § 3 PflVersG. _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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