Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anwaltsfehler und Schaden da?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anwaltsfehler und Schaden da?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
seppel29
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 08:07    Titel: Anwaltsfehler und Schaden da? Antworten mit Zitat

Wie ist die Rechtslage.
Man beauftragt einen Anwalt für einen Regreesprozess gegen einen anderen Anwalt 1 einen Pkh-Antrag einzureichen. Dieser tut nichts. Nach paar Wochen liefert er 2 Satze als Gutachten ab, in der er vertritt das die ganze Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und legt noch eine Rechnung bei. Gestützt auf das Gutachten wird mit der Haftpflichtversicherung eine Abfindungsvereinbarung mit Anwalt 1 abgeschlossen. Nun stellt sich heraus der Anwalt hat die ganze Sache gar nicht richtig geprüft bzw. vor Gericht mittels pkh prüfen lassen, wahrscheinlich aus Bequemlichkeit, ist das doch ein klarer Fall von Anwaltshaftung oder, denn ein zurück in den Regressprozess ist unmöglich und damit der Schaden da?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe nur Bahnhof, sorry.

Welcher Schaden ist entstanden?

Wodurch ist ein Schaden entstanden?
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
seppel29
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Ich verstehe nur Bahnhof, sorry.

Welcher Schaden ist entstanden?

Wodurch ist ein Schaden entstanden?



Steht doch da. Gestützt auf das falsche Gutachten (sage jetzt von Anwalt 2), was die angebliche Aussichtslosigkeit des Schadenersatzes gegen Anwalt1 beschreibt, wurde mit der Haftpflicht von Anwalt 1, welche einen möglichen Fehler von diesem eingesteht, eine Vergleich geschlossen. Der Vergleich ist natürlich immer niedriger als die Schadenersatzes des Anwalt 1 möglich wäre. Durch den Vergleich ist keine Rückkehr zum vollen Schadenersatzes von Anwalt 1 möglich. Daraus resultiert doch ein Schaden den man dem falschen Gutachten zurechnen kann. Der Anwalt 2 wurde zur Prüfung der Erfolgsaussicht mit Hilfe einen Pkh-Antrages beauftragt was er nicht getan hat sondern hat ein Gutachten aus dem Hut gezaubert. Der Pkh-Antrag wurde nicht eingereicht. Scheinbar war er einfach zu bequem eine Klageschrift zum Pkh-Antrag auszuarbeiten.
Einfacher war es da ein Kurzgutachten anzufertigen (behaupten erfolglos) und eine Rechnung anzuhängen. Jetzt die Frage Darf ein Anwalt den man mit so einer Prüfung beauftragt das einfach so machen? Also Kurzgutachten - Rechnung - Pkh-Antrag ignorieren.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

seppel29 hat folgendes geschrieben::
Gestützt auf das falsche Gutachten (sage jetzt von Anwalt 2),


Was war an dem Gutachten falsch?

seppel29 hat folgendes geschrieben::

was die angebliche Aussichtslosigkeit des Schadenersatzes gegen Anwalt1 beschreibt, wurde mit der Haftpflicht von Anwalt 1, welche einen möglichen Fehler von diesem eingesteht, eine Vergleich geschlossen.


Und tatsächlich war die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches nicht aussichtslos?

seppel29 hat folgendes geschrieben::

Der Vergleich ist natürlich immer niedriger als die Schadenersatzes des Anwalt 1 möglich wäre. Durch den Vergleich ist keine Rückkehr zum vollen Schadenersatzes von Anwalt 1 möglich.


Das ist (meistens) zutreffend und entspricht dem Sinn und Zweck eines Vergleiches: Jede Partei gibt, um so zu einem schnellen und rechtssicheren Ergebnis zu kommen.

seppel29 hat folgendes geschrieben::

Daraus resultiert doch ein Schaden den man dem falschen Gutachten zurechnen kann.


Das wiederum würde aber voraussetzen, dass die Klage gegen den schädigenden Anwalt ohne Wenn und Aber durchgegangen wäre.

seppel29 hat folgendes geschrieben::

Der Anwalt 2 wurde zur Prüfung der Erfolgsaussicht mit Hilfe einen Pkh-Antrages beauftragt was er nicht getan hat sondern hat ein Gutachten aus dem Hut gezaubert. Der Pkh-Antrag wurde nicht eingereicht. Scheinbar war er einfach zu bequem eine Klageschrift zum Pkh-Antrag auszuarbeiten.


Das wiederum spricht meines Erachtens eher dafür, dass die Erfolgsaussichten so schlecht gewesen sein müssen, dass der Anwalt keinen Pkh-Antrag eingereicht hat.

Im Übrigen halte ich persönlich die Erstellung eines Gutachtens für aufwändiger, als die Stellung eines Pkh-Antrages.

seppel29 hat folgendes geschrieben::
Jetzt die Frage Darf ein Anwalt den man mit so einer Prüfung beauftragt das einfach so machen? Also Kurzgutachten - Rechnung - Pkh-Antrag ignorieren.


Nein, einfach so darf auch Anwalt 2 nicht gegen den Willen seines Mandanten tätig werden. Allerdings setzt ein Vergleich doch immer das Einverständnis des Mandanten voraus. Ob der Vergleich besprochen worden ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt allerdings nicht.

Man könnte natürlich nun einen Anwalt 3 damit beauftragen, zu prüfen, ob Anwalt 2 zu unrecht einen Vergleich über die Schadensersatzforderung gegen Anwalt 1 abgeschlossen hat.

Ich sage es an dieser Stelle nur ungern aber dennoch: Dass 2 Anwälte so dermassen daneben lagen, halte ich zwar nicht für ausgeschlossen, aber zumindest für sehr, sehr unwahrscheinlich...

Die Frage bleibt abschliessend dennoch: Welcher konkrete Schaden ist entstanden?
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
seppel29
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Stand ganz oben.
Das Gutachten ist eigentlich kein Gutachten. Es besteht genau aus 3 Sätzen. Keine Begründung wirklich nur 3 Sätze
....keine Erfolgsaussichten............gewisse Erfolgsaussichten in der Berufung voraussetzen.
.......dass Sie bei der Berufung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten....
..........keine weitere Rechtsverfolgung betreiben......

Anwalt 1 hatte in der Berufung einen Form und Fristfehler begangen, den die Haftpflicht zwischenzeitlich mit einem Vergleich direkt mit dem Mandaten zu regulieren versucht hat.

Der Mandant kann auch ein 2. Kurzgutachten vorlegen das genau diesen Anspruch bestädigt aber von diesem (jetzt RA3) wegen der räumlichen Entfernung nicht mit Pkh (ohne zusätzlich Kosten zu verursachen) machen wollte

Stand auch ganz oben.
Der Vergleich wurde erst gestützt auf das "Kurzgutachten von Anwalt 2 (weil angeblich aussichtslos mit Pkh geprüft)" geschlossen.

Erst im nach hinein wurde bekannt das er den Pkh-Antrag gar nicht abgegeben hat als RA 2 eine Rechnung über das Kurzgutachten gestellt hat, was meiner Meinung nach auch schon nicht korrekt ist. Die Dienstleistungauftrag sah vor mittels Pkh-Antrag den Sachverhalt zu prüfen.
Das RA2 nicht korrekt gehandelt hat steht ziemlich fest aber ob daraus ein Schaden entstanden ist?
Ziemlich kompliziert die ganze Materie auszudrücken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

seppel29 hat folgendes geschrieben::

Das RA2 nicht korrekt gehandelt hat steht ziemlich fest aber ob daraus ein Schaden entstanden ist?


Genau der Schaden ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches. Mit anderen Worten: Ohne Schaden kein Ersatz (klar, was sollte dann auch ersetzt werden).

Vielleicht sollte der Sachverhalt zunächst zu Angaben zu dem Schaden ersetzt werden...

seppel29 hat folgendes geschrieben::

Ziemlich kompliziert die ganze Materie auszudrücken


Ja, das sehe ich ein. Allerdings eigenen sich derartige Fälle meines Erachtens ohnehin nicht, um diese hier in irgendeiner Form befriedigend erörtern zu können.

Sollte ein solcher Fall tatsächlich mal vorkommen, wäre es ratsam, diesen durch einen Fachmann überprüfen zu lassen, da für die Frage der Anwaltshaftung natürlich das gesamte Vorgeschehen relevant ist. Stellt sich heraus, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, kann man sich das natürlich schenken.

Gleiches gilt, wenn man als Mandant diesem Vergleich zugestimmt hätte...
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
seppel29
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Der Schaden ist meiner Meinung nach entstanden, das auf Grund des RA2 Gutachtens der Vergleich zugestimmt wurde wo bei sich später rausgestellt hat das der das gar nicht so genau genommen hat und somit ein zurück zum eigentlichen Regressprozess gegen RA1 bzw. dessen Haftpflicht nicht mehr möglich ist.
Für den Regressanspruch spricht das die Haftpflicht überhaupt einen Vergleich anbietet und das wahrscheinlich auch nicht ganz unbegründet.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das mag ja alles richtig sein und ich verstehe auch deine Argumentation. Aber das Ding ist, dass ein Schadensersatzanspruch immer einen Schaden voraussetzt und diesen muss derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft.

Mit anderen Worten: Der Kläger muss beweisen, dass ihm eine Schadensersatzklage 5.000 € gebracht hätte, wobei er aufgrund des Vergleiches nur 1000 € bekommen hat. Dann ist zumindest mal ein Schaden in Höhe von 4000 € in der Welt und damit die Grundvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches.

Dann folgen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches...
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
seppel29
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.06.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::

Mit anderen Worten: Der Kläger muss beweisen, dass ihm eine Schadensersatzklage 5.000 € gebracht hätte, wobei er aufgrund des Vergleiches nur 1000 € bekommen hat. Dann ist zumindest mal ein Schaden in Höhe von 4000 € in der Welt und damit die Grundvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches.

Dann folgen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruches...


Genau so ist das gemein.
Man bräuchten jetzt also Anwalt 3, um gegen Anwalt 2 vorzugehen und ihm nachzuweisen, daß durch sein Versäumnis das (auch noch zu beweisende!) Versäumnis von Anwalt 1 nicht voll eingefordert werden kann.
Was natürlich nur dann geht, wenn die Einschätzung der Erfolgsaussichten durch RA 2 falsch war.
Fast ein Unding oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
WayneInteressierts
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 20.06.08, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

seppel29 hat folgendes geschrieben::
Fast ein Unding oder?


So ähnlich hätte ich es wohl auch ausgedrückt. Aber wie gesagt, es kommt dabei sehr auf den Einzelfall an...
_________________
Null Komma
***
nix
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.