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Beklaut nach Prügelei

 
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rechtmorpheus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 22:18    Titel: Beklaut nach Prügelei Antworten mit Zitat

Hi,
ich hatte mich letztens mit einem Typen getroffen (Treffen war abgesprochen) um zu erfahren ob es wahr ist, dass er mich vor 1 Monat auf einer Feier als ich betrunken war geschlagen hätte und ich davon nichts mehr weiß.
(Ich 20, er 1Cool
Er meinte das es stimmt und ich zu meiner Mutter heulen gehen soll und solche Beleidigungen.
Dann bin ich (dämlicher weise) wütend geworden und habe ihn getreten.
2 Sekunden danach kamen 5 seiner Leute (die ich nicht bemerkt hatte) aus einem Gebüsch gesprungen und haben mich geschlagen.
Ich erlitt einer Platzwunde und kleinere Wunden.
Dazu haben die 5 mich festgehalten und meine silberkette und mein Portemonai geklaut.
Ich konnte mich daraufhin losreißen und bin weggelaufen und habe die polizei angerufen die dann auch kam.

Nun, ich habe (leider) angefangen, bin also dran wegen Körperverletzung.
Aber das die andern 5 mich daraufhin angegriffen und sogar BERAUBT haben,
kann ich dagegen irgendetwas machen?
Die Polizei meinte es sei "Gemeinschaftlicher, schwerer Raub"

Aber ich hab halt angefangen den einen Kerl zu treten.
Die andern wusste ich nicht das sie da waren.

Wie sieht meine Rechtslage aus?
Warum habe ich den bloß getreten Traurig
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__223.html
Die Strafe hängt davon ab, wie stark der andere verletzt ist.
Wenn man beleidigt worden ist, kann man auch Strafanzeige wegen Beleidigung stellen. Diese Beleidigungen werden möglicherweise als "mildernde Umstände" gewertet. Wenn man schon öfter wegen Schlägereien oder so polizeibekannt ist, dann fällt die Strafe höher aus. Es kommt immer auf die Umstände an.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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rechtmorpheus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 15.06.08, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für deine schnelle Antwort.
Nunja, ich habe mit meinem Knie gegen seinen Kopf getreten und er ist "angeblich" bewusstlos gewesen.
Dafür werde ich auch wohl meine Strafe bekommen.

Aber wie verhält sich das mit dem anschließendem gemeinschaftlichen Überfall auf mich bei dem ich beraubt wurde?
Hast du dazu einen StGB ansatz?
Danke
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Raub:
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__249.html
schwerer Raub:
http://www.bundesrecht.juris.de/stgb/__250.html

Auch hier: Es kommt immer auf die Umstände an.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Naja. Hier steht ja wohl ein Verfahren wegen Körperverletzung ins Haus. Also wird es sowieso angebracht sein, sich mal langsam einen Rechtsanwalt auszusuchen. Der wird dann auch dazu erin paar Worte sagen können.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ob man deswegen als nicht vorbelaster Täter gleich einen Rechtsanwalt braucht (der ja auch bezahlt werden müßte), darüber wäre ich mir nicht so sicher. Solange es beim §223 StGB bleibt, glaube ich kaum, dass es für eine solche provozierte Tat, mehr als Sozialstunden gibt. Sollten die vorhaben Erwachnenrecht anzuwenden oder den §224 StGB in Betracht ziehen, so gehe ich davon aus, dass man das rechtzeitig mitbekommt. Sofern du noch zuhause wohnst und vielleicht noch zur Berufsschule gehst, wären das eigentlich noch gute Gründe für die Anwendung von Jugendrecht mal davon abgesehen, dass ich die ganze Auseinandersetzung ohnehin für jugendtypisch halten würde.
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