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die Antwort - das Wozu - ergibt sich aus dem Post über dem meinen!
Nö.
...
Doch
Zitat:
Im übrigen halte ich es für grob unhöflich, irgendwelche Dinge zu behaupten und als Beleg für diese Behauptungen dann keine Nachweise, sondern neue Behauptungen aufzustelle
Meine Behauptung habe ich mit dem Verweis auf den Gesetzestext belegt.
Meine Behauptung habe ich mit dem Verweis auf den Gesetzestext belegt.
Welcher Gesetzestext? Welches Gesetz? Welcher Paragraph?
Sie haben überhaupt nichts belegt. Belegt hätten sie, wenn sie hier eine Zitat des entsprechenden Gesetzes rausgehauen hätten oder nen Link zu selbigem.
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
und cmd.dea schrieb auch was dazu !
cmd.dea hat überhaupt nichts zum Gesetzestext geschrieben.
Sondern nur über irgendwelche Forenerfahrungen.
Verfasst am: 08.07.08, 03:31 Titel: Das erheblich verschärfte RDG
Zitat:
nachfolgender Artikel zum Monopol der Rechtsberatung und der Niedergang dieses Monopols am 01.07.2008 !?!
Zum bisherigen Recht nach der Rechtssprechung des BVerfG und dem ehemaligen Rechtsberatungsgesetz ist die aussergerichtliche Rechtsberatung weiter eingeschränkt worden. Das Monopol für aussergerichtliche Rechtsberatung wurde gestärkt.
Wie mir Dea nun freundlicherweise mitteilte ist auch §79 ZPO geändert worden.
Nach altem Rechtsdienstleistungsgesetz war es auch möglich belibig andere Personen zu vertreten soweit kein Anwaltszwang bestand allerdings mit der Einschränkung, dass man es nicht geschäftsmäßig machen durfte.
Auch das ist jetzt drastisch eingeschränkt worden wie man §79 ZPO entnehmen kann.
Im Verhältnis zum bisherigen Recht ist das Monopol damit in erheblichem Mass verschärft worden wobei auch andere kleine Monopole gesetzlich geschaffen wurden.
Zitat:
wenn ich es richtig verstehe können dann zukünftig auch Personen z.B. Sachverständige, Steuerberater etc. rechtliche Beratung erteilen - denke dieser Personenkreis hat wohl auch eine Berufshaftpflicht.
Das war nach der Rechtsprechung des BVerfG bisher auch schon so, nur ist es jetzt zum Gesetz geworden.
Zitat:
Wie die Haftung bei kostenloser Beratung abläuft ist wohl noch unklar, denke aber es verhält sich ähnlich anderer kostenloser Leistungen.
Eben war das bisher auch unklar.
Vom Grundsatz her haftet der Ratgebende eines kostenlosen Rates grundsätzlich nicht. Es kommt aber auch darauf an welchen Anschein er an Kompetenz beim Beratenen erweckt. Je mehr der Beratene glaubt sich auf den Rat verlassen zu können umsomehr haftet der Beratende.
Gibt ein zB. ein Anwalt einen solchen kostenlosen Rechtsrat haftet dieser.
Entsprechendes muesste und musste man über Haftungsvereinbarungen regeln.
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