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Geschwindigkeitsmessung an dem Ortsausgangsschild

 
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jura-nexxon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 00:19    Titel: Geschwindigkeitsmessung an dem Ortsausgangsschild Antworten mit Zitat

Hallo,
bitte um Hilfe, darf die Polizei in Niedersachsen direkt an dem Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsmessung aus dem PKW durchführen?

PS. Die Messung erfolgte für die Fahrer die im Ort waren und raus Fahren wollen!
Ich dachte die Polizei muss 100 Meter Abstand halten vom Schild?


Wie ist die Rechtslage?


Verlegen Ohh SORRY habe im FALSCHEN Board gepostet !
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 05:17    Titel: Re: Geschwindigkeitsmessung an dem Ortsausgangsschild Antworten mit Zitat

jura-nexxon hat folgendes geschrieben::
darf die Polizei in Niedersachsen direkt an dem Ortsausgangsschild eine Geschwindigkeitsmessung aus dem PKW durchführen? (...) Ich dachte die Polizei muss 100 Meter Abstand halten vom Schild?

Jein.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, die Polizei "müsse" einen bestimmten Abstand zu den entsprechenden Schildern halten. Tatsächlich liest man hier und dort auch immer mal wieder solche Dinge. Der Punkt ist aber, dass das interne Vorschriften sind, nach denen sich die Polizisten richten sollen. Auf die Gültigkeit der Messung, wenn sie denn nun mal erfolgt ist, hat ein solcher Verstoß aber keine Auswirkungen. Da bekommt dann höchstens der Beamte dienstrechtlich einen auf die Mütze.
Die neue Geschwindigkeit gilt ab dem Schild und ab da darf sie auch kontrolliert werden.

Wenn allerdings genau am Schild geblitzt wurde, gilt daher schon die neue Geschwindigkeit.
Es müsste also noch vor dem Schild geblitzt werden. Ob eine Messung unmittelbar am Schild auch als Beweis für die überhöhte Geschwindigkeit vor dem Schild gelten würde, weiß ich nicht.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig des bisher Gesagten ist natürlich die Frage, wie festgestellt wird oder wurde, ob genau am Schild gemessen wurde. (Wenn der Blitzer genau am Schild steht, wird ja in der Regel eben nicht genau am Schild gemessen.)
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 08:31    Titel: Re: Geschwindigkeitsmessung an dem Ortsausgangsschild Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, die Polizei "müsse" einen bestimmten Abstand zu den entsprechenden Schildern halten. Tatsächlich liest man hier und dort auch immer mal wieder solche Dinge. Der Punkt ist aber, dass das interne Vorschriften sind, nach denen sich die Polizisten richten sollen. Auf die Gültigkeit der Messung, wenn sie denn nun mal erfolgt ist, hat ein solcher Verstoß aber keine Auswirkungen. Da bekommt dann höchstens der Beamte dienstrechtlich einen auf die Mütze.
Die neue Geschwindigkeit gilt ab dem Schild und ab da darf sie auch kontrolliert werden.


Leider ist diese Antwort
1. so nicht ganz richtig
und
2. nicht auf den Sachverhalt passend.

Zu 1.
"Es gibt ... Richtlinien und Erlasse zu Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachung, die u.a. auch das "Blitzen in der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung" regeln. Festgelegt ist in diesen Richtlinien häufig, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt werden darf. ...

Die Richtlinien sind zwar nur innerdienstliche Vorschriften. Sie sichern aber auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLG DAR 95, 495 = NZV 95, 496; zuletzt NStZ-RR 02, 345; OLG Oldenburg NZV 94, 286). ....

Der Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann insbesondere Auswirkungen auf ein ggf. zu verhängendes Fahrverbot haben. Wird nämlich das Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien relativ kurz nach oder vor einer Ortstafel eingesetzt, so ist das in der Regel eine besonderer Tatumstand, der hinsichtlich des Fahrverbotes die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann, auch wenn die Messung in ihrem Ergebnis korrekt war (BayObLG DAR 95, 495; NStZ-RR 02, 345). Es liegen dann nämlich keine "gewöhnlichen Tatumstände" i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 BKatVO vor (OLG Oldenburg NZV 96, 375; OLG Köln VRS 96, 62; OLG Brandenburg JMBl BB 96, 173; BayObLG, a.a.O.)" --> www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/va2003_14.htm

"Ist ein Geschwindigkeitsmeßgerät entgegen den Richtlinien unmittelbar nach dem Ortseingangsschild aufgestellt worden, so muß dies bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt werden." (BayObLG, Az: 1 Ob OWI 375/95 )

zu 2.
Die Richtlinien gelten für Ortseingangsschilder (bzw. den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung); hier ist nach einem Ortsausgangsschild gefragt worden. Die Richtlinien beziehen sich nicht auf das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das wusste ich so nicht.
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Mein dazu immer wieder gerne geposteter Link sind die Richtlinien zur Geschwindikeitsüberwachung der jeweiligen Bundesländer. Alles andere wurde ja eigentlich bereits gesagt... Sehr glücklich
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MfG / Nino63741
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