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Verfasst am: 23.06.08, 13:21 Titel: Insolvenzverwalter und Haftung
Hallo liebes Forum
ich habe da eine sehr differentes Problem mit einer Probandin und bin nicht wirklich fit im Haftungsrecht.
Ist es nicht allgemein so, dass wenn ich Auskünfte erteile, dass ich für meine Aussagen auch hafte? Besonders wenn es um finanzielle Fragestellungen geht?
Im vorliegenden Gespräch ging es darum, dass meine Probandin A die Geschäfte Ihres Ehemannes B übernehmen sollte, da er eine betriebliche Insolvenz angemeldet hat.
Der eingeschaltete Insolvenzbetreuer C riet dem Ehemann B alle seine Geschäfte über seine Ehefrau A zu machen. Sie solle unterschreiben und dann handele er in ihrem Namen. Kann Ehemann B so verfahren, wenn er selber eine Insolvenz hat und damit ja nicht mehr zahlungsfähig ist??
Was macht die Ehefrau A dann, wenn Ehemann B sich aus dem Staub macht und sie mit allem sitzen lässt? Wie kommt sie dann da wieder raus??
Danke für die Hilfe.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.06.08, 14:09 Titel: Re: Insolvenzverwalter und Haftung
Susanne 24 hat folgendes geschrieben::
Ist es nicht allgemein so, dass wenn ich Auskünfte erteile, dass ich für meine Aussagen auch hafte?
Nein, nur dann, wenn Sie das geschäftsmäßig tun und darüber hinaus in Ihrem Spezialgebiet.
Sie sind nicht haftbar, wenn Sie ein Kochrezept verbreiten, von dem einigen Leuten schlecht wird, weil sie keinen Knoblauch vertragen. Oder wenn Sie jemandem, der Sie nach Investitionsmöglichkeiten fragt, antworten "Kauf doch Teledumm-Aktien" und nach einem Monat fallen die ins Bodenlose. Haftbar wären Sie nur dann, wenn Sie das als Dienstleistung geschäftsmäßig anbieten oder grob fahrlässig/vorsätzlich schädigenden Rat erteilen ("Kopfweh? Trinken Sie doch 1 Liter Benzin!"). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nehmen wir mal an, dieser Berater macht es beruflich und verdient seinen Lebensunterhalt mit diesen Beratungen, dann müsste er wohl doch haften?
Greift in so einem Fall eine mögliche Vermögenschadenshaftpflichtversicherung?
Oder ist die außen vor?
Danke ob der Antwort.
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