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Ich hatte vor ein paar Wochen bei einem großen Auktionshaus ein Fzg entdeckt, dass mich sehr interessierte. Ich bot auch auf das Fzg, der Mindestpreis wurde jedoch nicht erreicht.
Der Verkäufer meldete sich drei Tage später bei mir und bot mir das Fahrzeug an.
Jedoch hatte das Fahrzeug keinen deutschen Brief, ebenfalls wurden einige Umbauten an dem Fzg. vorgenommen, die noch nicht eingetragen waren.
Da mir der Kauf ohne deutsche Vollabnahme zu riskant schien, einigte ich mich mit dem Verkäufer, dass er die Vollabnahme macht, ich einen Pauschalbetrag dafür zahlen werde.
Er wollte vorab einen Kaufvertrag machen um sich abzusichern. Schön und gut, ich fuhr am 21.06. ins 250 km entfernte M..... um das Fzg anzuschauen und den Vertrag zu unterschreiben.
In dem Vertrag wurde folgendes festgelegt: Fzg wird inklusive Vollabnahme zum Preis von 3600 Euro an Käufer verkauft.
Ich hatte eine Checkliste dabei, die ich abarbeitete, die Mängel wurden ebenfalls festgehalten, und vom VK bestätigt, diese noch zu beheben.
Wir vereinbarten einen Liefertermin gegen Kostenerstattung bis zum 28.06.08.
Am 28.06.08 mailte mir der Verkäufer,. dass er die TÜV Vollabnahme nicht geschafft hätte. Grund: Beide Katalysatoren defekt. Ich teilte Ihm mit, dass er nach Kats schauen solle, ich mich mit maximal weiteren 100 Euro beteiligen werde.
Nachdem er sich dann nicht wie vereinbart am 2.07 bei mir gemeldet hat, schrieb ich Ihm heute eine Mail und fragte nach.
Lappidare Antwort: Die Katalysatoren würden zu teuer, er hätte kein Geld wegen Arbeitslosigkeit, er würde mir 50 Euro Fahrtkosten erstatten.
Damit bin ich natürlich überhaupt nicht einverstanden, ich habe das Auto ja gekauft, und will es natürlich so wie im Kaufvertrag festgehalten, haben.
Habe alles, auch Liefertermin schriftlich.
Wie seht Ihr meine Chancen?
Wie soll ich weiter vorgehen?
Die Einigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Vollabnahme gemacht, diese ist nicht eingetreten, wird nicht eintreten, daher kein Kaufvertrag, vgl. § 158 Abs. 1 BGB.
Muss die aufschiebende Wirkung in diesem Fall nicht gesondert im Vertrag vermerkt werden?
In dem Vertrag haben wir lediglich unter Sondervereinbarungen festgehalten : "Fzg. erhält TÜV Vollabnahme für deutschen KFZ Brief."
Vertragsunterzeichnung am 21.06.08 Liefertermin 28.06.08.
Muss ich das jetzt so verstehen, dass wenn der Verkäufer, aus o.g. Grund bis zu dem vereinbarten Termin nicht liefert, der Vertrag nichtig ist?
Denn was mich an der Sache stutzig macht, ist die Tatsache, dass der Verkäufer MICH aufgefordert hat, vom Vertrag zurückzutreten.... Daraus habe ich eig. hergeleitet, dass er aus dem Vertrag nicht mehr raus kommt...
Für Verträge gibt es grds. kein Schriftformerfordernis, daher ist in erste Linie der Willen der Vertragsparteien maßgebend.
Wenn der Wille des Käufers zum Beispiel war: "Ich kaufe das Fahrzeug unter der Bedingung, dass es noch von der zuständigen Stelle abgenommen wird", dann würde ich das als aufschiebende Bedingung auslegen.
Bei Nichteintritt der Bedingung, wäre also überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.
Eine andere Auslegung wäre, dass durchaus ein KV zustande kam, in dem sich der Verkäufer neben seiner Lieferpflicht noch zur besagten Abnahme verpflichtet hat.
Dann besteht ein Erfüllungsanspruch gegen ihn.
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