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Prüfungsklage

 
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Nube2021
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 17:31    Titel: Prüfungsklage Antworten mit Zitat

Hallo,

Nehmen wir mal an ein Student eines Magisterstudiengangs befindet sich in der Endphase seines Studiums. Von insgesamt sechs Abschlussprüfungen hat er bereits vier abgelegt. Und nehmen wir an, er hat die Prüfungsthemen vorher immer mit den Prüfern abgesprochen, gemäß der Prüfungsordnung, die an den entsprechenden Stellen so lautet:

"Für die schriftliche und für die mündliche Prüfung sind in Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer in der Regel im Hauptfach drei Themengebiete zu wählen."

Nehmen wir nun an, dass der Prüfer für die fünfte Prüfung dem Prüfling gar keine Auswahl bei den Themen gelassen hat, also dass er alle drei Themen vorgegeben hat ohne dass der Prüfling eigene Themenvorschläge einbringen konnte. Meint ihr, dass der Prüfling eventuell Chancen hätte gegen die Prüfung zu klagen so dass diese als nichtig erklärt wird und der Prüfling dann eine neue Chance erhält, und zwar dann mit der Möglichkeit eigene Themenvorschläge einzubringen.

Dreh- und Angelpunkt eines eventuellen Verfahrens wäre also oben zitierter Satz aus der Prüfungsordnung. Dort heißt es nämlich "in Absprache mit der Prüferin", aber wenn der Prüfer die Themen fest vorgibt, dann kann doch nicht die Rede von "Absprache" sein, es wäre nämlich eine Vorgabe. Ausserdem steht dort "wählen", davon kann doch ebenfalls nicht die Rede sein wenn der Prüfer die Themen fest vorgibt.

Weiterhin sehe ich das Prinzip der Chancengleichheit verletzt, denn unter den Prüflingen gibt es einige, die sich mit den vorgegebenen Themen bereits im Rahmen eines Seminars während des Hauptstudiums vertraut machen konnten, andere Prüflige, die andere Seminare wählten sind folglich im Nachteil. Auch bestand nicht die Möglichkeit den Wissensvorsprung durch längere bzw. intensivere Prüfungsvorbereitungen wieder aufzuholen, denn das Thema wurde erst einen Monat vor der Prüfung bekannt gegeben, obwohl bezüglich einer Beschränkung der Prüfungsvorbereitungszeit nichts in der Prüfungsordnung steht und in den anderen Fächern man theoretisch sogar ein Jahr vorher die Prüfungsthemen mit dem Prüfer absprechen kann.

Wie ist da Eure Einschätzung zu den Chancen eines Verfahrens? Wie ist die Rechtslage?

Viele Grüße
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wurde die Prüfung denn schon abgelegt? Vorher kann man gar nichts machen - bestenfalls vielleicht einen anderen Prüfer wählen, einen, bei dem man "sein" Seminar gemacht hat.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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Nube2021
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Prüfung wurde abgelegt, und ist erwartungsgemäß voll in die Hose gegangen. Zum Vergleich die Ergebnisse meiner anderen bisher abgelegten Prüfungen und zum Schluß die Prüfung um die es geht:

1,0
1,3
1,7
1,7
3,7

Sehr ärgerlich da das zudem mein Hauptfach ist und die Note bei der Berechnung der Gesamtnote doppelt gezählt wird, also soviel wert ist wie zwei andere Prüfungen zusammen. Ich hatte auch nicht die Möglichkeit die Prüfung bei anderen Professoren bzw. Dozenten abzulegen, da diejenigen bei denen ich Seminare besucht habe, entweder nicht mehr an der Uni sind oder nicht prüfungsberechtigt sind. Wie gesagt, bei allen anderen Prüfungen konnte ich erstens das Thema mit dem Prüfer besprechen (natürlich mussten die Themen dabei im Rahmen eines bestimmten Themengebiets bleiben) und zweitens konnte dies lange vor dem Prüfungstermin geschehen, so dass man genug Zeit zum Lernen hatte.

Beste Grüße[/code]
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