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Wann verjährt eine Anzeige-!? Gef. Körperverletzung

 
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Fs1-6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 16:45    Titel: Wann verjährt eine Anzeige-!? Gef. Körperverletzung Antworten mit Zitat

Person M19 J. und Person L 21J. hatten in einer Diskothek eine streiterei.
Daraufhin bgehauptete L, M hätte eine Flasche gegen das Gesicht geschlagen und getreten mit Schuhwerk.
M behauptet das Gegenteil und das L getreten hat und ein Glase Bier über den Kopf kippte. M wehrte sich mit einem heftigen schubser gegen L.
L und M haben jeweils einen Zeugen. Jeweils Schwester oder Freund!
M arbeitet in einem Sicherheitsunternehmen. Sollte die Anzeige wegen gef. Körperverletzung durchkommen, dürfte M nicht mehr im Sicherheitsgewerbe tätig werden. Gibt es für Person M eine Möglichkeit zuerfahren, ob da noch was kommt, ohne einen teuren Anwalt einzuschalten?
Lt. meines Wissens greift die Rechtschutzversicherug hierbei nicht!?

Nehmen wir an M hat 2 Tage danach eine Aussage bei der Polizei gemacht und L hat einen Anwalt genommen, wie lange dauert es im Schnitt bis M oder L von der staatsanwaltschaft hören?Kann das verfahren einfach so wieder eingestellt werden? Ist dafür eine benachrichtigung der beiden geschädigten/Täter notwendig?


Tatzeitpunkt: Dezember 07 - zum heutigem Tage!

Wie sieht hier die Rechtslage aus?
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

die gefährliche Körperverletzung verjährt gemäß § 78 StGB nach drei Jahren.

Wie lange es dauert, bis man von der Staatsanwaltschaft Post bekommt, hängt vom jeweiligen Arbeitsaufkommen der zuständigen StA und der zuständigen Gerichte ab.

Der Beschuldigte ist gemäß StPO (Strafprozeßordnung) vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu hören, dabei ist ihm zu eröffenen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Ist dies bereits geschehen? Hat der Beschuldigte bereits eine Aussage gemacht?

Natürlich kann das Verfahren eingestellt werden, entweder aus Mangel der Nachweisbarkeit, wegen geringer Schuld (hier eher unwahrscheinlich), mangels öffentlichem Interesse (auch eher unwahrscheinlich) oder im Rahmen eines Strafbefehles (gegen Zahlung eines Geldbetrages). Ob der Geschädigte davon Kenntnis erhält hängt davon ab, ob der Geschädigte daran bei der Anzeigenerstattung Interesse bekundet hat und dies in den Akten so vermerkt wurde.

Eine Rechtsschutzversicherung tritt bei vorsätzlich begangenen Straftaten in der Regel nicht für den Beschuldigten ein.
_________________
Ein dummer Mensch macht zu allem eine Bemerkung ... ein Kluger bemerkt alles.
Heinrich Heine

MfG / Nino63741
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go2utah
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hä? Was??? Ne gef. KV nach DREI Jahren? Niemals..Gem. §224 StGB Freiheitsstrafe bis zu Zehn Jahren --> Verjährung nach 10 Jahren
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Nino63741
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 10.10.2007
Beiträge: 626
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm, ja. Wer lesen kann ist klar im Vorteil... Verlegen
_________________
Ein dummer Mensch macht zu allem eine Bemerkung ... ein Kluger bemerkt alles.
Heinrich Heine

MfG / Nino63741
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Fs1-6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.02.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!!!!!!!
Schönen Tag noch1
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