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Folgende Frage hätte ich gerne mal erläutert bekommen:
A gehört zum rechtsextremen Sumpf und lässt sich ein fettes Hackenkreuz auf Oberarm / Schulter / Bauch / Bein / Stirn wo auch immer, hin tätowieren.
Sommer,Sonne, Badezeit, A geht ins Schwimmbad oder an den Baggersee und enthüllt sich in aller Öffentlichkeit bzw. läuft mit nem Stirn-Tatoo durch die City.
1. Darf A sich unter diesen Umständen öffentlich enthüllen oder zeigen?
2. Hat A rechtlich gesehen irgendwas zu erwarten?
3. Kann man sich als "jedermann" gegen A zur Wehr setzen? (damit meine ich nicht die Schläge von "sich provoziert fühlenden Mitbürgern" sondern eher eine rechtliche Vorgehensweise wie Anzeige...Unterlassensklage etc. )
Bitte nur qualifizierte Antworten, mich interessieren ausschließlich die rechtlichen Belange und keine persönlichen Meinungen oder Wertschätzungen zu A!
Verschoben ins Strafrecht, hat nichts mit Verfassungsrecht zu tun.
Ich weiß, dass in ähnlichen Fällen ein sogenanntes Entblößungsverbot erlassen wurde, sprich der Betroffene durfte die entsprechend tätowierten Stellen nicht mehr unbekleidet in der Öffentlichkeit zeigen.
Ob die Tätowierung unter den Tatbestand des §86a StGB fällt, ist mir nicht bekannt.
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 277 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 25.06.08, 09:31 Titel:
Hi
Zitat:
1. Darf A sich unter diesen Umständen öffentlich enthüllen oder zeigen?
2. Hat A rechtlich gesehen irgendwas zu erwarten?
3. Kann man sich als "jedermann" gegen A zur Wehr setzen? (damit meine ich nicht die Schläge von "sich provoziert fühlenden Mitbürgern" sondern eher eine rechtliche Vorgehensweise wie Anzeige...Unterlassensklage etc. )
Meines Wissen nach wurde sogar vom Gericht angeordnet, das die Tatoos entfernt oder zumindesten so verändert werden mußten, dass sie keinen Verstoß mehr darstellen..
Galt wohl für Stellen, die nicht verdeckt werden können..
Zitat:
Ob die Tätowierung unter den Tatbestand des §86a StGB fällt, ist mir nicht bekannt.
Zitat:
Tathandlung [Bearbeiten]Verboten ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung (Abs. 1 Nr. 1). Ebenso sind entsprechende Vorbereitungshandlungen, namentlich das Herstellen, das Vorrätighalten sowie das Ein- und Ausführen strafbar (Abs. 1 Nr. 2).
Ausgenommen hiervon sind Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB).
Quelle: Wikipedia
somit fällt die tätowierung m.E. nach unter den § 86 a
Eine sicherheitsrechtliche Anordnung bräuchte indes (zumindest hier in BY) keine strafbare Handlung, da eine Störung der öffentlichen Ordnung ausreichend ist.
Allerdings ist die Durchsetzbarkeit mittels Zwangsmittel wohl nicht immer erfolgversprechend, da derartiges Pack nicht selten ob geistiger Niedrigstleistungen wenig Erfolg auf dem Arbeitsmarkt und damit auch meist wenig Bares auf der hohen Kante hat.
Ich denke, dass ganze ist nicht so einfach wie ihr denkt!
Man kann den Typen wohl kaum dazu zwingen, dass Tatoo entfernen zu lassen, schließlich haben wir ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit! D.h. medizinische Behandlungen können nicht erzwungen werden, erst recht nicht, wenn sie medizinisch eher schädlich als nützlich sind.
Ein Verhüllungsgebot kommt nur in Frage, wenn es zumutbar ist, z.B. darf A nicht mit freiem Oberkörper durch die Fußgängerzone latschen, wenn dort die Tätowierung ist. Allerdings ist es ihm wohl kaum zuzumuten sein, sein Gesicht zu verhüllen, oder am Strand nur mit T-Shirt zu verweilen.
Eine Bestrafung nach §86 a würde dann ausscheiden, da kein Verschulden vorliegt.
Bei der Abwägung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung muss aber einfließen, dass die Tätowierung freiwillig erfolgte, daher ist die Schwelle auch für ansonsten unzumutbare Auflagen (deutlich) geringer, zumal das Schutzgut ein wertvolles ist.
Und worin soll bitte das fehlende Verschulden liegen, wenn obj. und subj. TB erfüllt sind, keine Rechtfertigungsgründe greifen und der Beschuldigte schuldfähig ist, dann ist die Tat auch strafbar.
Bei der Abwägung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung muss aber einfließen, dass die Tätowierung freiwillig erfolgte
Ich glaube nicht, dass dies relevant ist. Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, der A hat sich das nicht freiwillig tätowieren lassen, sondern ihm wurde das im Vollrausch auftätowiert, ohne dass er dies gewünscht hat.
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Und worin soll bitte das fehlende Verschulden liegen, wenn obj. und subj. TB erfüllt sind, keine Rechtfertigungsgründe greifen und der Beschuldigte schuldfähig ist, dann ist die Tat auch strafbar.
Das fehlende Verschulden liegt darin begründet, dass es eben Rechtfertigungsgründe gibt.
Mit Sicherheit ist es dies. Derartige Anordnungen wurden schon erlassen und m.E. zu Recht, da hier 2 I GG eindeutig hinter die öffentliche Ordnung zurücktreten muss. Im Zweifel würde ich sogar eine Ermessensreduzierung auf Null in Erwägung ziehen.
Zitat:
Das fehlende Verschulden liegt darin begründet, dass es eben Rechtfertigungsgründe gibt.
Welche(n) denn? Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender Notstand, Aggressiv- oder Defensivnotstand? Ich sehe nichts von alledem.
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 277 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.06.08, 21:21 Titel:
Zitat:
Ich glaube nicht, dass dies relevant ist. Nehmen wir der Einfachheit halber mal an, der A hat sich das nicht freiwillig tätowieren lassen, sondern ihm wurde das im Vollrausch auftätowiert, ohne dass er dies gewünscht hat.
Na dann liegt es doch in seinem Interesse, dies auch entfernen zu lassen..
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