Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 30.06.08, 10:30 Titel: Gerichtstermin ohne Anwalt verlangt
Hallo,
ich bin neu hier und habe gleich ein Problem. Ich hoffe, es kann jemand helfen:
Beschuldigter X hat am Mittwoch seinen neuen Gerichtstermin wegen angeblichen Betruges.
Leider konnte er aus krankheitlichen Gründen den 1. Termin nicht wahrnehmen und beim 2. ist der vorherige, bezahlte, absolut unzuverlässige (das wußte X aber vorher nicht!) Rechtsanwalt einfach unentschuldigt nicht erschienen.
Also hat X sich selbst verteidigt.
Da Zeugen gehört werden sollten, sollte die Verhandlung verlegt werden!
Nun hat X am Freitag (!) einen neuen Termin für Mittwoch (den 02.07.) bekommen und rief heute seinen neuen und bereits bezahlten Rechtsanwalt an, um das mit ihm zu besprechen.
Doch leider ist der Rechtsanwalt nun 2 Wochen in Urlaub! Die Sekretärin ist überfragt und kann den Anwalt auch nicht erreichen.
Die Sekretärin rief auch bei der Richterin an, aber die will den Termin nicht verschieben, da ja der 1. Anwalt auch nicht gekommen sei.
X will sich aber nicht ohne Anwalt verteidigen lassen, denn allein kann er sich bestimmt nicht ausreichend verteidigen.
Kann die Richterin so einfach machen?
Kann X nicht verlangen, seinen bereits bezahlten Anwalt zu bekommen?
Nun hat X am Freitag (!) einen neuen Termin für Mittwoch (den 02.07.)
Wenn die Verhandlung förmlich "ausgesetzt" wurde, wäre die Ladungsfrist aus § 217 StPO nicht eingehalten. Dies würde bedeuteten, dass man in der HV (also dort erscheinen!!!) eine erneute Aussetzung beantragen könnte, der auch stattgegeben werden muß. Unbedingt darauf drängen, dass über den Aussetzungsantrag per Beschluß entschieden wird (also nicht bequasseln lassen - "Wollen Sie diesen Antrag wirklich stellen? Wir kriegen das auch ohne Verteidiger hin usw.". Im Fall der Ablehnung der Aussetzung kann dann binnen 1 Woche Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden.
Dies mangelnde Ladungsfrist) gilt nicht, wenn die Verhandlung nur auf einen anderen, bereits von vornherein feststehend terminierten, späteren HV-Termin (also einen der auch unabhängig von der Aussetzung schon angesetzt war) verlegt wurde. Ob es noch andere Fälle der "Verlegung" gibt, bei denen das o.g. nicht gilt weiß ich im Moment nicht.
Im schlimmsten Fall (wenn der Antrag auf Aussetzung abgelehnt wird) Verhandlung mitmachen und dann binnen 1 Woche Berufung einlegen, wenn das Urteil nicht genehm ist (und der Anwalt immer noch nicht wieder da - sonst den machen lassen) _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.