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Verfasst am: 24.06.08, 14:05 Titel: A ist Privatinsolvent und bekommt große Summe
Hallo,
angenommen Person A ist Privatinsolvent. Nun arbeitet er in einem Betrieb mit Grundgehalt pus ggf. Provision. Sagen wir er erhält 600 brutto grundgehalt jeden Monat und nach 8 Monaten eine verdiente Provision von 7500€. So nun liegt die Pfändungsgrenze irgendwo bei 890 (glaub ich) wie wird nun mit dem Geld verfahren??
wird die Provision auf die acht Monate verteilt und der Rest wenn bei allen acht Monaten die Pfändungsgrenze uberschritten ist geht an die Gläubiger???
oder
wird der gesamte Betrag auf den einen Monat angerechnet und der große Rest geht an die Gläübiger??
Es scheint sich ja hier wohl um eine Provision zu handeln, die gerade nicht monatlich sondern ggf. nur einmal jährlich oder sonstwie in größeren Zeitabständen gezahlt wird. Dann ist eine Aufteilung in die Vormonate nicht möglich. Die Provision würde dann dem Monat zugerechnet, in dem sie gezahlt wird.
Ggf. wäre es für A günstiger mit dem AG eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass er Vorausszahlungen auf seine Provision manaltich in Höhe von x erhält. Dann wäre wahrscheinlich der Pfandbetrag geringer.
Angnommnen es handelt sich um Maklerprovisionen, die natürlich erst kommen wenn man beim Notar war.. Also angenommen A verkauft 3 Monate nichts und erhält nur seine 600 Grundgehalt und dann erhält er in einem Monat weil B gekauft hat angenommen 5000€ dies wird also dann in dem Monat voll angerechnet??
Ist A denn bei einer Immobilienfirma angestellt und hat eine Regelung in seinem Arbeitsvertrag, dass er die Malkerprovision der von ihm vermittelten Verträge erhält? Oder hat die Maklertätigkeit vielleicht gar nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun?
Im ersten Fall wird die Provision dann dem Monat zugerechnet in dem sie anfältl.
Im zweiten Fall, würde die Provision dem Arbeitseinkommen gar nicht zugerechnet. Das wäre nämlich dann eine Einahme aus einer neben der Anstellung ausgeübten selbständigen Täigkeit. Diese würde dann sogar voll in die Insolvenzmasse fallen.
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