Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Cross Ticketing Verbot
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Cross Ticketing Verbot

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Reiserecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Susi23
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 13:20    Titel: Cross Ticketing Verbot Antworten mit Zitat

Es gibt inzwischen einige Urteile zum sog. Cross Ticketing.

Zitat:
Cross-Ticketing rechtswidrig - Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gewinnt Muster-Verfahren gegen British Airways
AGB verbraucherfeindlich

19.12.2007 - Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt. Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.

Was bedeutet Cross-Ticketing? In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften heißt es sinngemäß, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn der Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden kann. Diese Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, nach der heutigen Entscheidung, unzulässig.

Nicht nur British Airways und Lufthansa verwenden diese Klausel. Ähnliche Klauseln werden unter anderem auch von Air France, Austrian Airlines und Spanair verwendet. In insgesamt 15 Fällen hat der vzbv Abmahnungen ausgesprochen, die Verfahren jedoch bis zur Entscheidung der Verfahren gegen British Airways und Lufthansa zurückgestellt.

Die Verfahren zur Unterbindung des Cross-Ticketing sind Teil einer umfassenden Offensive des vzbv gegen die in der Flugbranche weit verbreiteten verbraucherunfreundlichen Geschäftsbedingungen und irreführenden Preiswerbungen. Unterstützung erhielt der vzbv jüngst von der Europäischen Kommission, die einen Vorstoß angekündigt hat, der Fluggesellschaften zur Werbung mit Endpreisen verpflichten soll.

(Urteil LG Frankfurt a.M. vom 14.12.07, Az: 2-2 O 243/07)


Kann man diese Rechtsprechung auf "NICHT-Verbraucher" übertragen ? Z.B. eine Firma bucht die Flüge für Mitarbeiter.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
AntoniaW
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2008
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Interessante Frage. Im Verhältnis Reisegast - Fluggesellschaft ist man ja immernoch Kunde. Auch der Sitzplatz wird von einer natürlichen Person und eben gerade keiner juristischen besetzt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Susi23
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 24.06.08, 05:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das AG Frankfurt hat es auch für "Nicht Verbraucher" als unzulässig erklärt.

http://www.reise-weblog.de/50226711/fluggesellschaft_darf_rackflug_nicht_stornieren.php
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mosaik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1055
Wohnort: Anif

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zumindest in Österreich ist nach dem Konsumentenschutzgesetz auch ein Unternehmen Verbraucher und fällt daher unter verschiedene Regeln im Reiserecht.

Mir ist zitiertes Urteil ebenfalls bekannt.

Es ist aber weiterhin gängige Praxis, dass Fluglinien Cross-Ticketing bei nicht benützten Hinflügen die Rückflüge automatisch stornieren.

Ich persönlich neige trotz des richterlichen Urteils dazu, dass die Fluggesellschaften im Recht sind. Denn jedes Unternehmen kann für seine Produkte Verkaufsregeln aufstellen. Akzeptiert nun ein Kunde eine bestimmte Regel und erhält dafür auch das Produkt günstiger, so kann er sich nicht darauf berufen, dass es beispielsweise der Fluggesellschaft egal sein kann, welchen der Flüge er nun wirklich abfliegt (Vergleich: ein Drei-Gang-Menü und man isst nur den letzten Gang).

Aber der gerne zitierte Menüvergleich hinkt meines Erachtens eben: hätte der Wirt VOR Bestellung NACHWEISLICH ausgemacht, er serviert die Hauptspeise erst nachdem der Gast die Suppe vollständig aufgegessen hat, und die Nachspeise erst nach der tatsächlich verzehrten Hauptspeise, so wäre es dem Kunden freigestellt, ob er überhaupt dieses "Angebot" annehmen will.

Beim Flug: Hintergrund sind ja die verschiedenen Bedingungen für solche meist ja günstige Hin- und Rückflüge: sie müssen spätetstens 7, 14 oder 21 Tage vor Abflug gebucht und bezahlt werden, meist kann man nicht oder nur gegen Gebühr umbuchen oder stornieren, sie sind nur in begrenzter Zahl buchbar, man muss die Flüge in der gebuchten Reihenfolge abfliegen, sonst verfallen eben alle weiteren gebuchten Flugsegemente u. a.

das weiß alles der Konsument - wieso also bricht ein Konsument wissentlich einen Vertrag und verklagt dann noch jene Partei, die nichts Unrechtes gemacht hat?

Natürlich ist der Hintergrund von Cross-Ticketing jedem bekannt: bucht man am Tag X einen Hin- und Rückflug, so ist dieser Tarif samt Steuern oftmals wesentlich teurer, als wenn man den Hinflug zum gewünschten Ort am Tag X bucht, allerdings einen Rückflug erst Tage später und ein zweites Ticket, das schon Tage davor eigentlich hin geflogen werden müsste und der Rückflug aber eben am Tag X wäre. So verfällt beim 1. Ticket der Rückflug und beim 2. Ticket der Hinflug. Und eben beide Tickets kommen in Summe billiger als eines.

Und dabei umgeht man eine Bedingung der Fluglinie, mit der man sich eigentlich einverstanden erklärt hatte. Man hätte ja auch teurer zu erlaubten Konditionen buchen können.

Dies also ist der Streitpunkt und ich bin wirklich gespannt, wer hier letzten Endes Recht behalten wird.

Behält der Konsument recht, müssen unweigerlich diese billigen Tarife verschwinden und Fliegen wird um einen weiteren Schritt teurer.

Meint
Peter
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Reiserecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.