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Verfasst am: 27.06.08, 15:54 Titel: Aufklärungspflicht Kosten durch Rechtsanwalt
Guten Tag,
A verklagt B .
Es geht um Mietschulden.
Während der Verhandlung bringt Anwalt von A eine neue Variante ins Spiel, die auf einen Vergleich herausläuft. A stimmt widerwillig zu.
Was A nicht wusste ist, dass sich die Kosten für den Rechtsstreit dadurch für ihn auf das Doppelte erhöhen, weil in dem Vergleich mehrere Punkte festgelegt sind.
Der Anwalt von A hat diesen darüber nicht informiert.
Außerdem wurden die Gegenstands- und Vergleichswerte nach der Verhandlung festgelegt, so dass A davon auch erst im Nachhinein erfahren hat.
Wären diese Gegenstands-und Vergleichswerte während der Verhandlung festgelegt worden bzw. hätte sein Anwalt ihn darüber aufgeklärt, dass bei dieser Variante mit höheren Kosten (etwas über das Doppelte dessen was A schon gezahlt hat) zu rechnen ist, hätte A dem Vergleich in dieser Form nicht zugestimmt.
Ist ein Anwalt verpflichtet seinen Mandanten in so einem Fall darüber auf zu klären, dass dadurch höhere Kosten für diesen entstehen?
Hat ein Kläger das Recht gegen diese Vergleichswerte Einspruch einzulegen?
Verfasst am: 28.06.08, 11:17 Titel: Re: Aufklärungspflicht Kosten durch Rechtsanwalt
motzi1 hat folgendes geschrieben::
Ist ein Anwalt verpflichtet seinen Mandanten in so einem Fall darüber auf zu klären, dass dadurch höhere Kosten für diesen entstehen?
Nein. Aber es wäre anständig gewesen...
motzi1 hat folgendes geschrieben::
Hat ein Kläger das Recht gegen diese Vergleichswerte Einspruch einzulegen?
Wenn der Vergleich nicht unter dem (ausdrücklichen) Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde, ist der rechtskräftig. _________________ Null Komma
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nix
Ich meine gehört zu haben, dass es einen § gibt, nachdem ein Anwalt über die Kosten aufzuklären hat - oder gilt das nur für die Erstberatung?
wenn es natürlich "nur" anständig gewesen wäre, finde ich es um so "unanständiger" wenn er es nicht tut und zwar unter dem Aspekt, dass man mit diesem RA schon mehrere kleine und eine grössere gerichtliche Angelegenheit durchgezogen hat und der Anwalt dabei auch sehr gut verdient hat und man eigentlich Vertrauen zu seinem RA hat/hatte.
Darüberhinaus hat der RA nur darüber zu belehren, dass seine Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden (natürlich nur, wenn das auch wirkl. der Fall ist).
Er muss also nicht belehren, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden. Dies ist auch nicht immer vorhersehbar (siehe Diskussion mit MonikaXS).
motzi1 hat folgendes geschrieben::
wenn es natürlich "nur" anständig gewesen wäre, finde ich es um so "unanständiger" wenn er es nicht tut und zwar unter dem Aspekt, dass man mit diesem RA schon mehrere kleine und eine grössere gerichtliche Angelegenheit durchgezogen hat und der Anwalt dabei auch sehr gut verdient hat und man eigentlich Vertrauen zu seinem RA hat/hatte.
Dazu lässt sich wenig sagen. Ich versuche immer bei Vergleichsabschlüssen an solche Hinweise zu denken - aber niemand ist unfehlbar und sicherlich gibt's auch Kollegen, die das nicht machen.
Das mit dem "gut verdienen" kann ich ebensowenig beurteilen. Ohne dass es überheblich klingen soll, meine ich aber, dass ein Laie es selten erkennen kann, ob sein Anwalt gut verdient. Aber gut, das ist ja letztlich auch nur Nebensache der Diskussion... _________________ Null Komma
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nix
Das mit dem "gut verdient" meine ich so, dass man mit einem Rechtsanwalt schon länger zusammen arbeitet und das über mehrere Jahre , ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut hat und als normal denkender Mensch davon aus geht, dass der Anwalt eben über solche Dinge aufklärt. So fühlt man sich über den Tisch gezogen, zumal - wenn man in diesem Fall zu erkennen gegeben hat - dass man die Kosten so gering als möglich halten wollte.
Ich verstehe den Unmut im Einzelfall sehr gut. Und weiss auch, dass man solche Hinweis auch mal vergessen kann. Allerdings besteht - wie gesagt - keine Pflicht dazu. _________________ Null Komma
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nix
Ich verstehe den Unmut im Einzelfall sehr gut. Und weiss auch, dass man solche Hinweis auch mal vergessen kann. Allerdings besteht - wie gesagt - keine Pflicht dazu.
Dazu hab ich nun auch eine Frage.
Mandanten wird vor einem Verfahren vom Anwalt gesagt es fallen , auch wenn ich einen Verkehrsanwalt nehmen muss, nur die 3 normalen Gebühren an und diese teile ich mit dem Kollegen.
Angenommen er „vergisst“ dann das Teilen. Der Kollege macht dann selber einen Kostenfestsetzungsbeschluss um den der Mandant sich jedoch auf Anraten des anderen Anwalts nicht kümmert. Es kommt zur Honorarklage. Der Anwalt sagt immer noch, lass ihn klagen ,der hat von dir nichts zu bekommen.
Der klagende Anwalt gewinnt jedoch die Honorarklage, es stellen sich tatsächlich 4 Gebühren als zu zahlen dabei heraus.
Der Anwalt sagt immer noch nein , dass kann nicht sein ,lass ihn doch vollstrecken, dann kannste ihn anzeigen. Er Vollstreckt dann und dann schreibt der Anwalt an seinen Kollegen, dass das so nicht sein könne ,denn nach seiner Rechtsauffassung wären in der Sache nur 3 Gebühren entstanden.
Was ist es dann, -falsche Beratung auf Grund falscher Rechtsauffassung des einen Anwalts ? oder brauchte er auch nichts davon zu sagen ?auch nicht als die Honorarklage anstand ? auch nicht als die verloren wurde? auch nicht als daraus Vollstreckt wurde?
Wer zahlt die 4. Gebühr die dem Mandanten verschwiegen wurde? wer zahlt die Kosten der Honorarklage ? wer zahlt die Vollstreckungskosten ?
So wie der Kollege zum Verkehrsanwalt bestellt war , war von Anfang an die Zusätzliche, jedoch nicht erstattungsfähige, Verkehrsanwaltsgebühr anscheinend klar. Nur dem Hauptanwalt bis zum Schluss immer noch nicht.
Gruß
na, wenn sich sogar Anwälte nicht einig über manche Dinge sind - wie soll dann eine Laie durchsteigen
Ich glaube, Anwälte sind sich in den wenigsten Dingen einig - das liegt aber in der Natur der Sache... Oder wie erklärst du dir die tausenden täglichen Gerichtsverfahren???
Zur Frage von omle zurück: Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt für die Schäden einer Falschberatung haftet. _________________ Null Komma
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nix
So wie der Kollege zum Verkehrsanwalt bestellt war , war von Anfang an die Zusätzliche, jedoch nicht erstattungsfähige, Verkehrsanwaltsgebühr anscheinend klar. Nur dem Hauptanwalt bis zum Schluss immer noch nicht.
Gruß
Warum soll die Verkehrsanwaltsgebühr nicht erstattungsfähig gewesen sein? _________________ Karma statt Punkte!
Klage deswegen weil auf anraten des Hauptanwalts dem Kostenfestsetzungsantrag des Verkehrsanwalts widersprochen wurde. Weil dieser, so der Hauptanwalt diesen nicht zu stellen hat. Dieser stellte den anscheinend weil er von Hauptanwalt die geteilten Gebühren nicht erhielt.
Wie auch immer, angenommen es gibt das Urteil, dass es nicht wie vorher vom Hauptanwalt gesagt 3 Gebühren, sondern tatsächlich, auch wenn es der Hauptanwalt nicht glauben mochte und er, selbst als Vollstreckt wurde, immer noch behauptet ,seiner Rechtsauffassung nach waren nur 3 Gebühren zu zahlen.
Diese seine Rechtsauffassung nützt dem Mandanten aber nichts, denn die war ja offensichtlich falsch.
Wie würde es denn da mit der Aufklärung des Mandanten aussehen.?
Es geht ja darum, dass hier gesagt wurde, der Anwalt muß nicht aufklären wenn zusätzliche Gebühren anfallen.
Zur Frage von omle zurück: Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt für die Schäden einer Falschberatung haftet.
Wo wäre denn der Schaden?
Mandant hätte sicherlich niemals diese Kombination Hauptanwalt, Verkehrsanwalt, zusätzlich noch Verkehrsanwaltsgebühren, zugestimmt wenn er davon rechtzeitig gewusst hätte, hätte er sich für einen anderen Anwalt, der nicht zusätzlich einen Verkehrsanwalt braucht, entschieden.
Das sagt der erste Anschein denke ich.
Dann wäre es auch nicht zu der Honorarklage gekommen und dann wäre es nicht zu Vollstreckungen gekommen. Heißt dass, das ein Schaden entstanden ist, und das es reicht dies auch zu beweisen.?
Gruß
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