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Kosten für Widerspruchsverfahren Studiengebühren

 
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pp38
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Anmeldungsdatum: 27.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 17:06    Titel: Kosten für Widerspruchsverfahren Studiengebühren Antworten mit Zitat

Hallo zusammen Smilie

Folgender Sachverhalt

- Person A studiert an Hochschule seit 2001
- A war 2005 bis 2006 Mitglied in Gremien: Senat (12 Monate), AStA (8 Monate), StuPa (12 Monate)
- A erhält am 15.3.2007 Gebührenbescheid für Langzeitstudiengebühren über 500 Euro
- A legt schriftlich Widerspruch ein auf Grundlage von „§8 Abs. 1 Satz 3 Befreiung von der Studiengebühr“. Dort heißt es „Von der Studiengebühr … sind Studierende befreit…für die Dauer von bis zu zwei Semestern, wenn sie während ihres Studiums in entsprechendem Umfang in gesetzlich oder in Ordnungen vorgesehen Gremien der Hochschule oder in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an dieser Hochschule oder Studentenwerke als gewählte Vertreter mitwirken, soweit sie nicht für diese Tätigkeit beurlaubt sind.“
- A erhält kurz darauf Ablehnung des Erlasses der Studiengebühr mit Begründung, dass Person A nicht [i]aktuell [/i]in Gremien tätig ist, sondern es in der Vergangenheit war. Eine Befreiung ist folglich nicht möglich.
- A legt wiederum Widerspruch ein, schriftlich
- Hochschule schickt förmlich einen Widerspruchsbescheid aus dem Widerspruchsverfahren
- Verfasst wurde dieses offizielle Schreiben von Person B, dem Anwalt der Hochschule, der dort als [b]Mitarbeiter[/b] angestellt ist
- A zahlt die Studiengebühren in Raten
- Im Juni 2007 schickt Hochschule an Person A ein Kostenfestsetzungsbescheid für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 41,30 Euro, aufgeschlüsselt in
o Gebühren (Streitwert 500 Euro): 35,70 Euro
o Auslagen (Postgebühren): 5,60 Euro
- Person A reagiert nicht mehr auf dieses Schreiben und zahlt diese Gebühren auch nicht
- Ende Mai 2008 erhält A die Androhung der Vollstreckung über diese Gebühren von der Hochschule

Wie ist die Rechtslage?
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.06.08, 01:55    Titel: Antworten mit Zitat

Da A die Bescheide nicht angefochten hat, dürfte die Vollstreckung rechtmäßig sein, oder was ist genau die Frage?
Eventuell hätte man auch versuchen können gerichtlich zu klären, ob die Unterscheidung aktueller oder früherer Gremientätigkeit gerade bei Langzeitgebühren nicht willkürlich ist.
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 02:48    Titel: Antworten mit Zitat

Daniel hat Recht.

Wobei mich das Bundesland interessiert hätte.?!
Das hier wars nicht zufällig: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0520020060060206%20A Nach den Feststellungen wird gemutmaßt, dass der Gesetzgeber das schlicht vergessen hat.
Danach ist die Ablehnung des Gebührenerlasses "wegen Gremientätgkeit" nach der einschlägigen Norm rechtens, da diese nur auf aktuelle Gremientätigkeit abstellt.
Im Sinne einer Langzeitstudiengebühr ist es jedoch systemwidrig aktuell zu befreien, die Gremientätigkeit rückwirkend jedoch nicht zu berücksichtigen.
Um das Gesetz nicht (in Teilen) rechtswidrig werden zu lassen, kommt dafür ein allgemeiner Härteerlass in Betracht. Das ist ein gesondertes Verwaltungsverfahren (also nicht der Erlass wegen Gremienarbeit).
In der Sache könnte man hier argumentieren, dass die Hochschule die Verpflichtung gehabt hätte das Antragsgesuchen entsprechend umzudeuten und dass das (unbillige Härte-) Verfahren noch nicht als beschieden betrachtet werde. (Dein Risiko.)
Selbst wenn das Urteil oben auf Dich nicht exakt passt ist es für Dich vermutlich lesenswert.

Der Kostenbescheid für das Widerspruchsverfahren wurde nicht angefochten und erscheint rechtmäßig.
Grüße

Planloser

EDIT: Ich habs nicht exakt zitiert. Wichtig ist, dass die Systemwidrigkeit in jedem Fall mit einen Antrag auf atypische unbillige Härte unabhängig von den sonst vorgesehenen Befreiungsgründen angegangen werden kann.
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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pp38
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Anmeldungsdatum: 27.06.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst herzlichen Dank für eure Antworten

Dass der Bescheid über die Gebühren nicht angefochten wurde und somit rechtsmäßig ist, ist noch verständlich. Allerdings stelle ich mir doch die Frage, ob es denn sein kann, dass man Gebühren für einen Anwalt erhebt, der eigens dafür an einer Hochschule eingestellt ist. Wenn es ein externer war, dann wäre das noch klar. Somit bedeutet dies doch eigentlich nur, dass es für Studierende von vorne herein sinnlos ist, gegen irgendeine Sache Einspruch zu erheben. Es folgen in jedem Fall Kosten und das im Normalfall für den Studierenden.

Zum Bundesland: Hier betrifft es das Saarland.

Danke für den Link. Habe versucht, das halbwegs zu verstehen Smilie

Ich habe noch eine weitere Frage in diesem Zusammenhang: Ist es denn zulässig, mehrmals eine Befreiung auf Erlass der Studiengebühren (die Langzeitstudiengebühren gibt es im Saarland nicht mehr, nur noch die regulären) zu beantragen, wenn bereits einmal für ein Semester ein Erlass auf Grund eines Härtefalls zugestimmt wurde? Zumindest konnte ich aus dem Gesetzestext nichts erkennen, was das ausschließt. Also ja, beantragen kann man immer. Aber kann man mehrmals einen Erlass erhalten?
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Planloser
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Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Hochschule kann ihre Auslagen und Sachkosten für das (erfolglose) Widerspruchsverfahren umlengen.
Wenn sie einen Anwalt beauftragt ist das ärgerlich aber zulässig.
Passt ins Bild - die versuchen abzuschreken. Teilweise sind die Studierenden allerdings auch selber schuld. Als zum ersten mal wieder Stdiengebühren eingeführt wurden, haben die aus politischem Protest herraus mit vorformulierten Massenwidersprüchen etc. versucht die Verwaltungen lahm zu legen etc. Das Imperium schlägt zurück.

Die Gesetzeslage im Saarland kenne ich leider nicht; sorry.

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Erlass/Befreiung von der Gebühr nicht das Selbe wie ein Widerspruch gegen die Gebührenforderung an sich. Diese "sollte" sogar rechtens sein, um überhaupt erlassen/befreit zu werden.

Bei Langzeitstudiengebühren war es oft so, dass es Bildungsguthaben etc. gab, welches semesterweise verbraucht wurde; war es erschöpft fielen Gebühren an. (Saarland weiss ich nicht.) Hier konnte man das Guthaben mit Gremientätigkeit etc. erhöhen. Dann war ein Antrag zustellen und eine etwaige Gebührenforderung ohne Berücksichtigung der Guthabenerhöhung in causa rechtswidrig; d.h. es musste doch widersprochen werden.

Bei allgemeinen Studiengebühren (ab. dem 1.Semester) kann man einfach von den aktuellen Gebühren (auf Antrag) befreit werden.
Wenn es gesetzgeberischer Wille ist z.B.: für Gremientätigkeit bis zu 2mal, dann kann man eben max. 2mal befreit werden.

Viele Bundesländer haben von Langzeitgebühren auf allgemeine Gebühren umgestellt.
Hat eine auf Antrag gewährte Verlängerung der gebührenfreienzeit im Langzeitgebührenmodell noch nicht dazu geführt, dass sich dies im Langzeitgebührenmodell gebührenmässig "rentiert" hat, so sollte dies in Befreiungen nach den neuen allgemeinen Studiengebührenmodell umgewandelt werden. Grund: Der Gesetzgeber hat im Langzeitgebührenmodell, durch die angebotene Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit für Gremientätigkeit, den Studierenden grade erst dazu bewogen diese überhaupt aufzunehmen. Es wäre nun ein unmöglicher Vertrauensbruch den "Gebührenbonus" zu streichen.
Wenn für Gremientätigkeit allerdings maximal 2mal befreit werden darf, so wird man dies dannach mit weiterer Gremientätigkeit nicht ausdehnen dürfen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/20_K_1323_07urteil20080416.html.
Grüße

Planloser
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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