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Schüler - Lehrer
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Summer123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 21:20    Titel: Schüler - Lehrer Antworten mit Zitat

Hallo,

Wusste nicht, in welchen Rechtsbereich das Thema genau gehört. Hab das jetzt einfach mal dem Schulrecht zugeordnet, wenns falsch ist sry!

Es geht um Schüler-Lehrer Beziehungen. Ich weiß, dass sowas strafbar ist, ja! Aber kann mir jemand sagen wie die Rechtslage ist, wenn es ein ehemaliger Lehrer ist und die Person kein Schüler mehr? Ist es dann noch strafbar, wenn beide zusammen sind?

Bin dankbar für Antworten!

Liebe Grüße,
Summer123
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, es geht dabei um ein "aktives" Abhängigkeitsverhältnis.

http://dejure.org/gesetze/StGB/174.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/174c.html

Passend dazu: An meiner alten Schule gabs ein Lehrerehepaar, das so eine Konstellation als Grundlage seiner Beziehung hat.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:12    Titel: Re: Schüler - Lehrer Antworten mit Zitat

Summer123 hat folgendes geschrieben::
... Aber kann mir jemand sagen wie die Rechtslage ist, wenn es ein ehemaliger Lehrer ist und die Person kein Schüler mehr? Ist es dann noch strafbar, wenn beide zusammen sind? ...

Hallo Summer123,

Gammaflyer hat im Prinzip schon die richtige Antwort gegeben, daher nur eine kleine Ergänzung. Wenn der/die ehemalige Schüler/in darüber hinaus volljährig ist, gibt es keine Probleme. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso volljährig?
16 ist doch auch okay.
Und 14 bei Situation ohne Abhängigkeit, Zwang oder Fehlen geistiger Reife.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wieso volljährig?
16 ist doch auch okay.
Und 14 bei Situation ohne Abhängigkeit, Zwang oder Fehlen geistiger Reife.

... wegen § 182 StGB. Winken

... siehe auch hier.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
(...)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
(...)
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (...)
Winken

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

... siehe auch hier.

Nachtrag: Ist das schon in Kraft?
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Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 27.06.08, 22:25, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gammaflyer,

kürzlich wurde das Sexualstrafrecht geändert. Das Schutzalter ist bald "unter 18 Jahre". Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Aber auch hier geht es doch immer noch um Zwangslage und/oder Entgelt, oder?
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:31    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
...
Nachtrag: Ist das schon in Kraft?

Hallo Gammaflyer,

siehe in den nächsten Tagen im BGBl. Ich rechne damit, daß es dort bald veröffentlicht wird. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so. Winken
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 08:52    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Aber auch hier geht es doch immer noch um Zwangslage und/oder Entgelt, oder?


Genau so ist es. Nur im Abs. 1 des § 182 StGB wird das Schutzalter auf 18 angehoben und das "Täteralter" von 18 auf 14 (prinzipielle Strafmündigkeitsgrenze) abgesenkt. Was zu der Situation führt, dass ein 14jähriger, der seine 17jährige Freundin ins Kino einlädt (= gegen Entgelt) und dort befummelt (wie es Generationen von Teenagern gemacht haben) sich nunmehr nach dieser Norm strafbar machen kann.

Der Abs. 2 des § 182 (und der wäre beim Eingangsthread der entscheidene) bleibt das Schutzalter bei 16 und das "Täteralter" bei 21.



Zitat:
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(neue Fassung)

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1 unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2 diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1 sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2 diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar

(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Okay danke.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

J.A. hat folgendes geschrieben::
... Nur im Abs. 1 des § 182 StGB wird das Schutzalter auf 18 angehoben und das "Täteralter" von 18 auf 14 (prinzipielle Strafmündigkeitsgrenze) abgesenkt. Was zu der Situation führt, dass ein 14jähriger, der seine 17jährige Freundin ins Kino einlädt (= gegen Entgelt) und dort befummelt (wie es Generationen von Teenagern gemacht haben) sich nunmehr nach dieser Norm strafbar machen kann. ...

Hallo JA,

ich nehme mal an, daß Du nur den Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/3439 - S.5 vom 16.11.2006), nicht aber die Beschlußempfehlung (BT-Drs. 16/9646 - S.7 und S.29 ff vom 18.06.2008) gelesen hast. Genau das Kinobeispiel führte dazu, daß die Beratungen zu dem Gesetz im letzten Jahr vorerst auf Eis gelegt worden sind und der neue § 182 StGB jetzt 6 Abschnitte hat (statt 5). Warten wir daher mal ab, was nun im BGBl stehen wird. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

O.K., hab eben drübergeschaut. Die Konstellation 14/17 gegen Entgelt wäre dann nicht mehr strafbar. Die Konstellation 18/17 gegen Entgelt jedoch weiterhin. Aber Du hast schon Recht. Warten wir mal ab, was letztlich Gesetz wird. Wenn dieser Änderungsvorschlag des Ausschusses mit einfliesst, wird ja zumindest verhindert, dass Horden von 14-17jährigen Teenies kriminalisiert werden können.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag:

Falls mir jetzt kein Fehler unterlaufen ist, lautet der künftige § 182 StGB wie folgt:

BT-Drs 16/3439 i.V.m. BT-Drs 16/9646 hat folgendes geschrieben::
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person bestraft, die eine Person unter 18 Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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