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Hallo!
Ich habe letztens mal eine vorläufige Kostenrechnung im Rahmen von PKH gesehen, die beinhaltete zunächst Gebühren des beigeordneten RA gem. § 49 RVG von rd. 700 €. Später kam dann die Endkostenrechnung vom Amtsgericht. Dann kamen plötzlich noch 600 € restliche Anwaltskosten nach § 50 RVG hinzu.
Habe diese §§ gelesen, blicke aber nicht durch. Kann mich jemand aufklären wieso plötzlich die Kosten doppelt so hoch sind?
Danke! Und ein erfolgreiches Finale...
Die PKH-Gebühren sind niedriger als die Gebühren eines Anwaltes, der mit seinem Mandanten abrechnet.
Wenn der Mandant ganz mittellos ist, erhält der RA die PKH-Sätze vom Staat und fertig. Wenn aber der Mandant PKH mit Ratenzahlung erhält, kann der Anwalt beim Gericht verlangen, dass die Wahlanwaltgebühren festgesetzt werden, sobald der Mandant die entstandenen Kosten beglichen hat und noch nicht alle Raten bis zur Höchstdauer gezahlt hat. Dann darf er weiter zahlen, bis der Anwalt seine "volle" Vergütung erhält. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ich kaufe mir im Juli für 30.000 € einen Bayerischen MW. Weil ich dann im Dezember überraschend doch Weihnachtsgeld bekomme kann der Händler plötzlich 60.000 € verlangen.
Jetzt hab ichs glaub ich verstanden...
Was man im Scheidungfsverfahren so alles an merkwürdigen juristischen Regelungen lernt..
Ich kaufe mir im Juli für 30.000 € einen Bayerischen MW. Weil ich dann im Dezember überraschend doch Weihnachtsgeld bekomme kann der Händler plötzlich 60.000 € verlangen.
Jetzt hab ichs glaub ich verstanden...
Was man im Scheidungfsverfahren so alles an merkwürdigen juristischen Regelungen lernt..
Nicht ganz. Anwälte haben die unermessliche Ehre, "unabhängige Organe der Rechtspflege" zu sein. Dafür müssen sie Sozialleistungen erbringen, ohne hierfür entschädigt zu werden.
Ein Beispiel: Wohnraumkündigung, mntl. Miete 500,- €.
Erstberatung ohne Beratungshilfe: 190 €
Erstberatung mit Beratungshilfe: 40 €
außergerichtliche Vertretung ohne Beratungshilfe: 439 €
außergerichtliche Vertretung mit Beratungshilfe: 80 €
Vertretung im Gerichtsverfahren o. PKH: 845 €
Vertretung im Gerichtsverfahren mit PKH: 562 €
Noch ein Beispiel: der schöne neue Wagen ist kaputt, Streitwert 30.000,- €
ohne PKH: ca. 1.900,- €
mit PKH: 885 €
Der Gesetzgeber sagt, wer nix hat, soll trotzdem einen Anwalt bekommen.
Damit der Staat Geld spart, drängt er den Anwälten eine Beteiligung an den Sozialleistungen auf. Hierfür erhält der Anwalt aber kein Dankeschön oder ein Steuergeschenk, sondern allenfalls das Privileg, sich mit den Rechtspflegern über die ohnehin schon ermäßigten Gebühren streiten zu dürfen.
Der Staat sagt auch: wer gar nix hat und arm bleibt, muss nichts zahlen.
Wer aber ein bisschen was hat, soll sich zumindest an den Kosten beteiligen,soweit es seine Möglichkeiten zulassen. Also gibt es auch die PKH mit Ratenzahlung. Hierbei wird die zumutbare Rate bis zu 2 Jahre lang bezahlt.
Wenn also ein PKH-Empfänger monatlich 10 € zahlen kann, muss er sich mit 240 € an den Kosten beteiligen, egal ob das Verfahren jetzt 240 € oder 2.400 € gekostet hat.
Wenn das Verfahren inkl. der zwangsermäßigten Gebühren jedoch nur 200,- € gekostet hat, darf der PKH-Empfänger trotzdem die restlichen 40 € in Raten zahlen, damit der Anwalt seine Regelgebühren bekommt, die er auch von jedem anderen Nicht-Sozialfall erhalten hätte.
Somit hinkt der Vergleich mit dem schönen bayerischen Auto. Wenn Sie nämlich im Autosalon dem Verkäufer erklären, Sie haben kein Geld und können sich so ein Auto nicht leisten, wird er Sie auslachen und nicht wie ein Anwalt zum halben Preis anbieten. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ich kaufe mir im Juli für 30.000 € einen Bayerischen MW. Weil ich dann im Dezember überraschend doch Weihnachtsgeld bekomme kann der Händler plötzlich 60.000 € verlangen.
Nicht ganz:
Der Händler hätte von vornherein EUR 60.000,- verlangen können, da dies der übliche und vorgeschriebene (!) Preis für den Bayerischen ist. Da dem Händler aber bekannt ist, daß sein Kunde nicht über die finanziellen Mittel verfügt, ihm den vollen Preis zahlen zu können, schalten beide einen Dritten, sagen wir mal die KfZ-Verkäufer-Innung, ein. Diese zahlt dem Händler die EUR 30.000,- gleich aus, damit dieser überhaupt in der Lage ist, den Wunsch seines Kunden nach einem Bayerischen zu bedienen. Da der Kunde jedoch nicht so klamm ist, daß er gar nichts für seinen wertvollen Wagen zahlen könnte, sondern eben nur momentan nicht in der Lage ist, die gesamte Rechnung auf einmal zu begleichen, sagt die Innung: O.k., dann zahlt der Kunde eben vorerst Raten an uns. Von diesen Raten werden erstmal die Kaufabwicklungskosten bezahlt und dann die EUR 30.000,-, die wir dem Händler vorgeschossen haben. Aber: Die Innung sagt auch - wenn die höchstmögliche Anzahl an Raten (48 ) noch nicht erreicht ist, dann wäre es ungerecht, wenn der Händler auf EUR 30.000,- verzichten müßte, schließlich hat er ja den Bayerischen zur vollen Zufriedenheit seines Kunden geliefert. Genauso ungerecht dem Händler gegenüber wäre es, wenn der Kunde später wieder mehr Kohle hat. Da meint die Innung: Ne, Kunde, zahl mal schön die restlichen EUR für Deinen Bayerischen - schließlich ist der Händler kein Sozialarbeiter, sondern will mit dem Verkauf des Wagens auch etwas verdienen.
Es gibt auch Fälle, da ist der Kunde so klamm, daß die Innung allein die Kosten für den Händler, natürlich nur in Höhe von EUR 30.000,-, übernimmt. Der Händler bleibt auf den restlichen EUR 30.000,- sitzen - trotz gleicher Leistung und die Innung muß sehen, aus welchem Topf sie dem Kunden den Bayerischen zahlt - sie sieht ja ebenfalls nichts wieder davon.
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