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Verfasst am: 28.06.08, 17:52 Titel: Pflichten des Pkh-Antrages
Wie ist die Rechtslage.
Man beauftragt einen Anwalt, mit Hilfe eines Pkh-Antrag die Erfolgsaussichten einer Klage zu prüfen. Dieser tut nichts. Nach paar Wochen liefert er 2 Satze ohne Begründung als Gutachten ab, in der er vertritt das die ganze Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und legt noch eine Rechnung nach RVG 2101 mit 1,3 Gebühr für das Ablehnungsgutachten eines Rechtsmittels bei.
Der Auftrag lautete aber Prüfung mit Pkh.
Ist ein Anwalt verpflichtet den Antrag weiterzuleiten und erst wenn die Ablehnung vom Gericht kommt die Gebühr berechnen darf.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.06.08, 19:23 Titel:
Die Prüfung im PKH-Verfahren sagt noch überhaupt nichts über die Erfolgsaussichten aus. Lediglich völlig aussichtlose Klagen werden in der Regel im PKH-Verfahren ausgefiltert - und wenn der Mandant die Info auch vom RA bekommen kann, hat er doch gar keinen Schaden.
Jedenfalls ist ein PKH-Verfahren nicht dazu gedacht (und, wie oben dargestellt, auch nicht geeignet), dem Antragsteller ein "Gutachten" über die Erfolgsaussichten seiner Klage zu verschaffen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Die Prüfung im PKH-Verfahren sagt noch überhaupt nichts über die Erfolgsaussichten aus. Lediglich völlig aussichtlose Klagen werden in der Regel im PKH-Verfahren ausgefiltert - und wenn der Mandant die Info auch vom RA bekommen kann, hat er doch gar keinen Schaden.
Jedenfalls ist ein PKH-Verfahren nicht dazu gedacht (und, wie oben dargestellt, auch nicht geeignet), dem Antragsteller ein "Gutachten" über die Erfolgsaussichten seiner Klage zu verschaffen.
Stellt sich trotzdem noch die Frage darf er dabei 1,3 nach RVG 2101 abrechnen?
Und weiter die Frage wenn er die konkrete Aufgabe erhält die Sache mit Pkh anzuschieben darf er die so einfach abbügeln ohne Rückfrage?
Der "konkrete" Auftrag ist schlicht nicht erfüllbar! Da im PKH-Verfahren hinsichtlich der Erfolgsaussichten im Wesentlichen nur eine summarische Prüfung erfolgt, müsste der Anwalt, um eine "konkrete" Einschätzung des Gerichts zu erhalten, alle negativen Aspekte der Rechtslage und sämtliche möglichen Einwendungen und Einreden der Gegenseite in den Klageentwurf packen. Dann müsste er noch alle Zeugenbeweise ausklammern, da man sich auf deren Aussage vor Gericht nie 100 % verlassen darf. Auf eine Stellungnahme der Gegenseite im PKH-Verfahren, die den Richter an den Erfolgsaussichten zweifeln lässt, darf man nicht vertrauen.
Durch diese "umfassende" Darlegung verbaut der Anwalt aber nicht nur die Chance auf ein VU, sondern liefert der Gegenseite haufenweise (vielleicht bislang unbekannte) Argumente und schafft u.U. sogar eine Lage, in der die Rechtsverfolgung aus Sicht des Gericht rechtsmißbräuchlich erscheinen könnte. Meines Erachtens schafft dies eine unüberschaubare Haftungssituation.
Die Gebühr für die Aktion würde übrigens bei 1,0 liegen (3335 VV RVG).
Wenn nun ein Anwalt einen Auftrag annimmt und dann nach gründlicher Prüfung feststellt, dass dieser Auftrag so nicht durchführbar ist (oder er sich vor Gericht zum Affen macht), dann muss er natürlich auf die Gebührenvorschriften zurückfallen, die bis dahin verwirklicht sind.
Mit den 2100 und 2101 liegt der RA aber meines Erachtens völlig falsch, da eine Klage kein Rechtsmittel ist.
Nachdem der Auftrag "PKH-Antrag" lautete, wären meines Erachtens die 3335, 3337 Nr. 1 VV RVG verwirklicht, damit eine 0,5 Gebühr.
Alternativ könnte ich mir den 34 RVG vorstellen. Mangels Vereinbarung die übliche Vergütung nach BGB, bei Verbrauchern gedeckelt auf 250,- €.
P.S. Ein Fehler in einer Gebührenrechnung muss übrigens keine Absicht sein. Anwälte und RVG sind eine Sache für sich. Wenn ein Fall von der Regel abweicht und die RA-Fachangestellte grad Urlaub hat, sind da viele Anwälte erschreckend hilflos! _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Der "konkrete" Auftrag ist schlicht nicht erfüllbar! Da im PKH-Verfahren hinsichtlich der Erfolgsaussichten im Wesentlichen nur eine summarische Prüfung erfolgt, ..................
Die Gebühr für die Aktion würde übrigens bei 1,0 liegen (3335 VV RVG).
Wenn nun ein Anwalt einen Auftrag annimmt und dann nach gründlicher Prüfung feststellt, dass dieser Auftrag so nicht durchführbar ist (oder er sich vor Gericht zum Affen macht), dann muss er natürlich auf die Gebührenvorschriften zurückfallen, die bis dahin verwirklicht sind.
Mit den 2100 und 2101 liegt der RA aber meines Erachtens völlig falsch, da eine Klage kein Rechtsmittel ist.
Nachdem der Auftrag "PKH-Antrag" lautete, wären meines Erachtens die 3335, 3337 Nr. 1 VV RVG verwirklicht, damit eine 0,5 Gebühr.
Alternativ könnte ich mir den 34 RVG vorstellen. Mangels Vereinbarung die übliche Vergütung nach BGB, bei Verbrauchern gedeckelt auf 250,- €.
P.S. Ein Fehler in einer Gebührenrechnung muss übrigens keine Absicht sein. Anwälte und RVG sind eine Sache für sich. Wenn ein Fall von der Regel abweicht und die RA-Fachangestellte grad Urlaub hat, sind da viele Anwälte erschreckend hilflos!
Danke das war ein konkrete Auskunft und hat mir sehr geholfen.
Trotzdem eine Nachfrage.
Wenn ein RA die Bedürftigkeit erkennen musst stellt sich nicht dabei die Frage ob ein anderes Mittel wie z.B. Beratungsschein in Frage kommt besser als sofort eine Rechnung zu stellen?
Und noch eine Frage. Wie muss ein Gutachten den aussehen. Reicht es mit 2 Sätzen zu beantworten -keine Aussicht-, -sollten es dabei belassen- oder sollte es doch wenigstens eine sachliche und fachliche Begründung enthalten sein?
Gibt es eine Definition was die Mindestanforderungen sind?
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