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ich hatte einen Klausurfall, in dem ein Polizeibeamter den Computer, bzw. die Festplatte eines Beschuldigten online durchsucht. Die Durchsuchung ist erfolgreich. Eine richterliche Anordnung der Online-Durchsuchung lag jedoch nicht vor. Der Polizeibeamte war der Ansicht, diese selbst anordnen zu dürfen. Gefahr im Verzug lag vor. Leider hatte ich vom Thema Online-Durchsuchung keine Ahnung. (Die Klausur wurde im Oktober 2007 erstellt, aber erst im Juni 2008 gestellt.)
Ist das eine Durchsuchung von Sachen (Festplatte) des Beschuldigten gem. § 102 StPO?
Ich habe das offengelassen, aber die Anwendung von § 105 I 1 StPO verneint, da ich die Anordnungmöglichkeit durch Polizeibeamte -bei Durchsuchungen mit Mitteln der Telekommunikation- jedenfalls für zu weitreichend halte.
Eine Online-Durchsuchung ist aber auch keine Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO.
Nachdem die Durchsuchung jedoch mit telekommunikativen Mitteln erfolgte, habe ich festgestellt, daß für die Voraussetzungen der Onlinedurchsuchung § 100b StPO zumindest entsprechend angewendet werden müsse, nach dem die Anordnung mindestens durch die Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Da diese nicht vorlag, war die Online-Durchsuchung unzulässig. Die hierbei erlangten Beweismittel sind nicht verwertbar.
Im Ergebnis konnte offenbleiben, ob die Maßnahme überhaupt zulässig ist, da sie, von Polizeibeamten selbst angeordnet, so oder so unzulässig ist.
Meinen Sie, daß ich mir da ein Pünktchen gerettet habe? Daß der Aufgabensteller einen Polizeibeamten die Maßnahme anordnen ließ, hat doch sicher den Grund, daß man sie spätestens dadurch für unzulässig erklären mußte!? _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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Ich denke, die StPO gibt für eine solche Maßnahme überhaupt keine Befugnis her, insoweit macht eine analoge Heranziehung von Voraussetzungen für andere Maßnahmen hierbei keinen Sinn.
War nicht auch das der Grund dafür, dass die Praxis des BKA (?) als rechtswidrig eingestuft wurde?
Ich denke, die StPO gibt für eine solche Maßnahme überhaupt keine Befugnis her, insoweit macht eine analoge Heranziehung von Voraussetzungen für andere Maßnahmen hierbei keinen Sinn.
War nicht auch das der Grund dafür, dass die Praxis des BKA (?) als rechtswidrig eingestuft wurde?
Schreiben Sie mal eine Klausur dazu und haben Sie keine Ahnung...
Immerhin habe ich die Maßnahme, ich denke, im Ergebnis richtig, für unzulässig erklärt.
Wenn die Polizei hier eine rechtswidrige Praxis verfolgt hat, wird sie sich doch auf eine Erlaubnisnorm der StPO gestützt haben!?
Welche war das? (v.a. auch hinsichtlich der Befugnisse bei Gefahr im Verzug?)
Hier kann man doch in der Klausur nicht einfach, ohne die Diskussion von Normen der StPO, behaupten, daß die StPO keine Online-Durchsuchung vorsieht und basta. Hier lag schließlich einer von mehreren Schwerpunkten der Klausur. _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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Mag doch aber sein, dass die Polizei (wie seinerseits das BKA) irrtümlich von einer Befugnis z.B. nach 100a StGB ausgegangen ist, wäre nicht das erste Mal, dass auch die falsch liegen.
In der StPO steht allerdings auch nicht, inwieweit bei Maßnahmen nach §81b StPO in die Freiheit einer Person eingegriffen werden darf (und die Rechtsprechung dazu ist auch erst in den letzten Jahren erheblich restriktiver geworden). Es ist halt nicht alles explizit geregelt und wenn die Standardmaßnahmen dem Wortlaut nach nicht so ganz passen, kann auch ein Polizeibeamter schon einmal in die Verlegenheit kommen Rechtsauslegung betreiben zu müssen. Vielleicht ist das ja bei Kriminalbeamten besser, den gewöhnlichen Polizeibeamten traue ich das jedoch erst ab dem Rang eines Polizeirats wirklich zu (kann mir eigentlich jemand erklären, warum man Polizeiräte sogar seltener auf der Straße sieht als leitende Polizeidirektoren?)
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