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recht.de :: Thema anzeigen - Wo und wie wird Töten gerechtfertigt?
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Wo und wie wird Töten gerechtfertigt?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Nicollo Machiavelli hat folgendes geschrieben::

Und nach § 211 des Strafgesetzbuches:
Zitat:
2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.


wäre der Diktatormord wohl auch kein Mord.
Also kann Mord würde ich sagen nie gerechtfertigt sein.


Auch ein Dikitator kann insbesondere heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln ermordert werden.

Auf Hitler sind wiederholt Sprengstoffattentate (gemeingefährliches Mittel) verübt worden.

Die strafrechtliche Würdigung ist hier keine Frage des objektiven Tatbestandes sondern der Rechtswidrigkeit.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
...
Zitat:
Kann Mord gerechtfertigt werden"


Niemals,
...



Was ist mit der Frau, die jahrelang misshandelt wird und ihrem Mann (oder besser Monster) Gift in das Bier tut ?

- das wäre ein moralische Rechtfertigung

Auch der Mord an einem Unmenschen (Hitler, Stalin etc) könnte so gerechtfertig werden.

Es gibt auch auch juristische Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Nothilfe, rechtmäßige Amtsausübung.


Man könnte dem Thema auch mit der Frage begegnen, ob nicht gar die Todesstrafe auch Mord ist.
Dazu müsste man Mord definieren und bedenken, dass nicht alle Definitionen aus dem Strafrecht entnommen werden müssen.
Und was wäre mit Sterbehilfe ?

Man dem Thema auch begegnen, in dem man jegliche Tötung von Menschen ablehnt.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die strafrechtliche Würdigung ist hier keine Frage des objektiven Tatbestandes sondern der Rechtswidrigkeit.


Wobei man beim Diktator'mord' schon den obj. TB verneinen könnte, da ggf. keines der Mordmerkmale vorliegt.

Zitat:
Was ist mit der Frau, die jahrelang misshandelt wird und ihrem Mann (oder besser Monster) Gift in das Bier tut ?

- das wäre ein moralische Rechtfertigung


Ist es das wirklich?

Zitat:
Auch der Mord an einem Unmenschen (Hitler, Stalin etc) könnte so gerechtfertig werden.


Strafrechtlich wohl kaum, s.o.

Zitat:
Man dem Thema auch begegnen, in dem man jegliche Tötung von Menschen ablehnt.


Gefällt mir schon besser.[/code]
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

die Sache mit dem Vater, der Frau und Kind quält / schlägt, ist ein Standardproblem für's erste Staatsexamen.

Wer eine Suchmaschine nach den Suchbegriffen "Tötung Familientyrann" suchen lässt, sollte recht schnell auf eine PDF-Datei (RÜ) stoßen.

Sonstige Fundstellen:
BGH (25.3.2003 - 1StR 483/02) NJW 2003, 2464 = NStZ 2003, 482 = FamRZ 2003, 1012

Ich meine mich zu erinnern, dass selbst bei einer heimtückischen Tötung - in solchen Notsituationen - das Strafmaß ganz enorm gemindert wird.

Zumal solche Menschen ja aus einer Notlage heraus töten, in welche - sie aller Wahrscheinlichkeit nach (mal abgesehen von einem längeren Knastaufenthalt) - so bald nicht erneut kommen werden/würden.

Für mich sind das Menschen, die unter normalen Umständen nicht töten würden. Dementsprechend wäre ihr Strafmaß enorm zu mildern.

Sieht die R-Spr. ja ähnlich. Bzw. ich sehe es so wie sie... Winken

Beste Grüße

Michael
_________________
"nullum crimen, sine Kiemen"
Zitat eines Raubfischs vor Gericht
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.07.08, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

In einem funktionierenden Rechtsstaat wäre ein solcher Mord trotzdem nicht zu rechtfertigen (im sprachlichen Sinne), da dem Tyrannen dann auch anders beizukommen sein muss.

Ob wir in einem solchen leben, überlasse ich dem geneigten Leser Winken
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Den Link kann ich langsam auswendig, da das Thema Diktatorenmord oefters aufkommt:
http://www.georg-elser-arbeitskreis.de/texts/limbach.htm

Diktatoren darf man toeten, wenn es nicht anders geht,
"Die Juristen sind zwar sich weitgehend einig, dass die Tötung des Verfassungsbrechers, des Tyrannen als "äußerstes Notrecht" gutzuheißen sei."

und das ist durch das Widerstandsrecht abgedeckt:
"Mit der angegriffenen Ordnung ist die bundesrepublikanische gemeint. Wir können Elsers Tat daher nicht direkt unter das Grundgesetz subsumieren wollen. Aber wir können sie durchaus vor dem Hintergrund dieser Verfassungsnorm zu beurteilen versuchen. Übrigens kennt auch die Verfassung von Bremen ein Widerstandsrecht. Laut Art. 19 ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht, wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden. Das Widerstandsrecht des Grundgesetzes ist im Zusammenhang der Notstandsregelung in die Verfassung aufgenommen worden. Es war gewissermaßen als liberaler Ausgleich für die damals überaus umstrittenen Freiheitsbeschränkungen für den Notstandsfall gedacht; gleichsam, so Isensee, als "liberales Zubrot" zur "autoritären Peitsche". 1 Der symbolische Gehalt dieses Individualrechts ist unbestritten. 2 Denn das Widerstandsrecht hat seinen Gefechtsstand in Zeiten eines Unrechtsregimes. Im freiheitlichen Rechtsstaat dürften andere Abhilfen möglich sein.

Anders im Jahre 1939, als Georg Elser zur Tat schritt: Angesichts der akuten Gefährdung des Friedens und der Menschenrechte war ein Widerstandsfall gegeben. Am 1. September desselben Jahres waren die deutschen Truppen in Polen eingefallen. In den Konzentrationslagern und Gestapokellern wurden schon seit einigen Jahren systematisch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheitsrechte verletzt. Andere Mittel der Abhilfe standen nicht zur Verfügung. Die Insassen der Konzentrationslager und von der Gestapo Verhafteten konnten sich nicht an die Behörden wenden. Weder die Polizei noch die Gerichte boten ihnen Rechtsschutz gegenüber dem mörderischen Naziregime. Georg Elser durfte in der Überzeugung handeln, dass ihm ein Widerstandsrecht zustehe. "

Einzig
"Doch schon bei dieser wie bei der folgenden Frage, ob Unbeteiligte in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, wird auf das auch in der Jurisprudenz zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip verwiesen. Prinzipiell dürfen Dritte - sog. Nicht-Störer - nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Obwohl, wie Isensee treffend deutlich macht, Widerstand wesenhaft die Durchbrechung der normalen Legalordnung ist. 7 Auch werden sich Eingriffe in die Rechte Unbeteiligter nicht gänzlich ausschließen lassen, wenn denn das Widerstandsrecht nicht auf dem Papier stehen soll. Dennoch darf das im Hinblick auf das Übermaßverbot nur in äußersten Grenzfällen geschehen. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ist es aber absolut verboten, das Leben Unbeteiligter zu verletzen. 8

Muss ich nicht aber die den beiden Kellnerinnen zugefügte Verletzung ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit gegenüber den unzähligen Opfern abwägen, die das von Elser vorausgesehene Blutvergießen mit sich brachte; von den - von Elser wohl nicht vorausgesehenen - Opfern des Holocaust abgesehen. Eine solche Gleichung oder Ungleichung, die uns angesichts der Millionen Opfer des 2. Weltkriegs zulässig zu sein scheint, darf uns jedoch nicht in der Einsicht irre machen, dass jeder Einzelne zählt. Darum sollten wir bei der Abwägung des Gewinns an Frieden gegenüber der Rechtseinbuße Einzelner sehr sorgfältig sein. Im Falle Georg Elsers haben wir jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Gute (hier das Vermeiden großen Blutvergießens) ohne Rücksicht auf die Folgen seines Attentats angestrebt hat. Allein die Tatsache seines Eigensinns und seiner Prinzipienfreudigkeit sprechen nicht dafür, dass er den Tod oder die Verletzung der Kellnerinnen leichtfertig in Kauf genommen hat. Im Gegenteil: Er ging davon aus, so teilt es Fritze selbst mit, dass während der Rede Hitlers nicht serviert werden - das Personal des Bürgerbräus also nicht zu Schaden kommen - würde. So scheint mir auch die Frage müßig, ob er - Elser - hätte vor Ort bleiben, zu seinem Selbstopfer hätte bereit sein müssen, um notfalls Schaden von anderen abwenden zu können."
darf man(sofern ich das richtig kapiert habe) soweit als moeglich Unschuldige nicht verletzen, aber eine reine Gefaehrdung Unschuldiger (bei einem Attentat schwer zu vermeiden) ist durch das Widerstandsrecht noch abgedeckt.


(Und hoffentlich blamiert sich niemand so sehr wie das letzte mal, in dem er anzweifelt, ob Jutta Limbach kompetent genug ist, sich ueber die Verfassung zu aeussern.)
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 15.07.08, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Alte Philosophin sagt:

Das Leben eines menschlichen Individuums ist das höchste Rechtsgut, das es für die Menschen, insofern sie einzelne Lebewesen sind, gibt.

Begründung: die Würde des Menschen ist davon abhängig, dass der würdige Mensch lebt.

Das Notwehrrecht kann die Tötung eines Menschen dann und nur dann als nicht rechtswidrig erkennen, wenn beide Individualrechtsgüter miteinander im Konflikt stehen, wenn es also um Menschenleben gegen Menschenleben geht.

Wenn die Tötung eines Menschen außerhalb des Sonderrechtes der Notwehr gerechtfertigt sein kann, so muss sie erfolgen, um ein noch höheres Rechtsgut zu schützen und zu verteidigen.

Hier erkennt das Grundgesetz nur eines: die Menschenwürde, die nicht nur dem individuellen Menschen zukommt, sondern die dem Menschen als Gattung zukommt.
Die Tötung eines Menschen kann also dann, aber auch nur dann, gerechtfertigt sein, wenn dieser Mensch die Menschenwürde (hier vielleicht präziser: die Menschlichkeit im Sinne von "Verbrechen gegen die Menschlichkeit") missachtet. Wobei dies tatsächlich der Fall sein muss, also nicht nur rein theoretische Möglichkeit.

Die gerechtfertigte Tötung setzt also voraus, dass der, der getötet werden soll / getötet wurde, den in der Wirklichkeit nachgewiesenen Willen hat, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen - und auch die Möglichkeit dazu. Möglichkeit heißt hier: die Macht. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, gegen die Menschenwürde, gegen das Humanum richten sich nicht gegen individuelle Menschen, sondern eben gegen die Gattung Mensch, gegen das Menschliche schlechthin. Auch und gerade dann, wenn einem Teil der Menschheit das Menschsein abgesprochen wird. Denn die Gattung Mensch ist nicht teilbar.

Es ist also nicht so, dass Tyrannenmord ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Denn keineswegs jeder Tyrann ist ein Verbrecher gegen die Menschlichkeit.

Aus alledem folgt übrigens, dass die Todesstrafe keine gerechtfertigte Tötung ist. Denn wer einen Menschen, aus wie niedrigen Motiven auch immer, ermordet, missachtete damit zwar die Menschenwürde des Ermordeten, nicht aber die Würde der Gattung Mensch. Von daher ist es nicht zwingend erforderlich und damit eben nicht zu rechtfertigen, das höchste Individualrechtsgut zu verletzen, da das einzige höhere Rechtsgut nicht im mindesten gefährdet ist, wenn der Mörder - natürlich aus dem Verkehr gezogen - weiter lebt.
_________________
Grüße,
Abrazo
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Juristisch als auch philosophisch halte ich das, mit Verlaub, für Quark, denn es lässt eine wesentliche Möglichkeit außer Betracht:

Warum einen Tyrannen töten, wenn man diesen auch anders unschädlich machen kann?
Der Tod eines Adolf Hitler hätte das verbrecherische Regime noch lange nicht beendet, wozu soll er dann notwendig sein?

Und welche Auslegung unserer Verfassung oder welche philosophische Theorie besagt, dass ein Menschenleben weniger Wert ist als die Würde einer Vielzahl von Menschen?

Das Bundesverfassungsgericht lässt solche Abwägungen jedenfalls regelmäßig (zu Recht) nicht zu.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ob das Quark ist, kannst Du erst beurteilen, wenn Du es verstanden hast; das aber ist nicht der Fall.

Zitat:
Und welche Auslegung unserer Verfassung oder welche philosophische Theorie besagt, dass ein Menschenleben weniger Wert ist als die Würde einer Vielzahl von Menschen?

Keine.
Aber das ist ja auch nicht gemeint.
Die Würde einer Vielzahl von Menschen ist die Würde einer Vielzahl einzelner Individuen. Es geht aber nicht um die Würde der Individuen, sondern um die Würde der Gattung, um das Menschliche schlechthin. Das hat nichts mit den individuellen Trägern dieser Würde zu tun.

Um zu verstehen, was ich meine, musst Du Dir erst einmal klar machen, dass das Menschliche nichts Angeborenes ist, sondern kollektiv vermittelt und tradiert wird. Bestes Beispiel ist die Sprache. Zwar hat jeder Mensch mehr oder minder, je nach Intelligenz, aber stets, die Fähigkeit, Sprache zu erwerben (und Du brauchst nur das Tier damit zu vergleichen um zu erkennen, dass diese Fähigkeit über die pure Lernfähigkeit hinaus geht), jedoch ist der tatsächliche Spracherwerb stets abhängig von der Vermittlung durch andere Menschen. Sprache ist nichts biologisches und nichts, was irgend einem Individuum von Natur aus zukommt. Sprache ist keine individuelle Eigenschaft.

Ebenso verhält es sich mit unseren sämtlichen Kulturen.

Ein Angriff auf das Menschliche, der eine Tötung rechtfertig, ist nicht ein Angriff auf einzelne Menschen, obgleich das natürlich zwingend folgt. Heißt, nicht jeder, der Menschen um die Ecke bringt, tut dies, weil er das Menschliche schlechthin angreifen und vernichten will.

Der Unterschied wird erkennbar, wenn man Hitler und Stalin gegenüber stellt. Beide waren Verbrecher und Massenmörder, denen das Leben einen Menschen wenig bis gar nichts galt. Beide ließen auch aus opportunistischen Gründen töten, um ihre absolute Macht zu sichern, und kümmerten sich nach dem Motto "du bist nichts, dein Volk ist alles" einen feuchten Kehricht um die Anzahl der Toten in der Gesellschaft, die sie regierten und für die sie somit die Verantwortung hatten. Aber Hitler und seine Nazis taten noch etwas darüber hinaus: sie trachteten danach, die Menschlichkeit, das Humanum selbst zu vernichten, das sie für eine von den Juden erfundene Lüge hielten, durch die der angeblich von der Natur / dem Sein bestimme und gewollte Aufstieg des Ariers als alleiniger Beherrscher der Erde verhindert werden sollte.

Es ist also durchaus möglich, dass eine Gesellschaft in ihrer Regierung das angreift, was überhaupt erst die Würde des menschlichen Individuums begründet. Was natürlich dramatische Folgen für die einzelnen Individuen hat, aber dennoch nichts mit einer irgendwie gearteten zahlenmäßigen Abwägung zu tun hat.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Micha78
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Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Ich möchte es am Beispiel der Bundespolizei erklären.

Zunächst die Frage was gibt es für Rechte in der Verfassung?
- Menschenrechte
- Bürgerrechte

Dabei gibt es wiederum polizeifeste und nicht polizeifeste Grundrechte.

Der Inhalt dieser Rechte gliedert sich in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Schutzrechte.

Der Weg zur Verfassung war lang. Hier die wichtigsten Jahreszahlen zum Nachschlagen und erklären der Entstehung der Rechte.
- 1791 französische Verfassung
- 1848 Paulskirchenverfassung
- 1919 weimarer Reichsverfassung
- 1949 Verfassung der BRD

Hier in der Ausarbeitung geht es um :
Die Menschenwürde im Art. 1 GG ( Menschenrecht )
körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben im Art. 2 GG. ( Menschenrecht )

Alle hier in Deutschland lebenden Personen habe dieses Recht. Egal ob Deutscher im Sinne des GG oder nicht.

Funktion der Rechte ist, staatsfreien Raum zu schaffen damit der Mensch sich entfalten kann. ( solange er die Regeln des menschlichen Zusammenlebens beachtet. )

Das heißt, die Rechte sind einschränkbar aber diese Einschränkung müssen sich aus der Verfassung ergeben.

Art. 2 Abs. 2 GG

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Hier steht die Schranke direkt im Gesetz mit drin ( In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden )

Nun schauen wir in das Bundespolizeigesetz.

§ 70 Einschränkung von Grundrechten

... hier steht dass die Bundespolizei verschiedene Grundrechte einschränken darf. Der Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG ( Recht auf Leben ) ist nicht erwähnt.

Alle Maßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz sind Verwaltungsakte nach § 35 VwVfG.

VwVg
§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Das heißt im Abs. 2 steht der sofortige Zwang weil die Zeit für ein gestrecktes Verfahren nicht ausreicht. Zum Beispiel bei einem direkten Angriff habe ich nicht mehr die Zeit die Person anzuhalten und durch einen Verwaltungsakt den Angriff zu stoppen. Hier muss ich sofort handeln.

Mit welchen Mitteln das steht:

VwVg
§ 9 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:

a)
Ersatzvornahme (§ 10),
b)
Zwangsgeld (§ 11),
c)
unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2) 1Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

§ 12 Unmittelbarer Zwang
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

Behörde???? Bundespolizei!!
Hier das eigene Unmittelbare Zwang Gesetz UZwG

§ 1 Rechtliche Grundlagen
(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

§ 3 Einschränkung von Grundrechten
Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.


Somit darf man im Einzelfall also das Recht auf Leben einschränken. Hier der Eingriff durch Schusswaffe wird geregelt im:

§ 10 Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,

1.
um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach

a)
als ein Verbrechen
oder
b)
als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird,

darstellt;
2.
um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie

a)
bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird,
b)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
c)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

3.
zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand

a)
zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes,
b)
zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
c)
wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
d)
auf Grund richterlichen Haftbefehls oder
e)
sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde;

4.
gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

a)
der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),
b)
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder
c)
einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung)

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht.

(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.


Verbrechen ist jede strafbare Handlung die im StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe ab einem Jahr belegt ist. Alles andere sind Vergehen!!

§ 12 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) 1Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.
(2) 1Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.
(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

13 Androhung
(1) 1Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. 3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.

Bei jeder getroffenen Maßnahme muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Wird diese nicht beachtet und eine unverhältnismäßige Maßnahme wird durchgeführt so ist diese Maßnahme rechtswidrig.

BPolG
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Handelt ein Beamter jedoch aus Notwehr um sich selbst das Leben zu retten richtet sich die Handlung nach dem StGB

§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) 1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. 2Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. 2Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Das heißt, wenn man einen Menschen tötet erfüllt man die Tatbestandsmerkmale des Totschlages oder ähnlich. Man hat aber Rechtfertigungsgründe für die Tat. Diese sind oben beschrieben. ( Notwehr...... ). Somit ist man der Tat zwar schuldig aber wird nicht bestraft.

Die Abwägung des Rechts auf Leben gegenüber dem Rechtsanspruch der Gemeinschaft muss immer im Einzelfall beurteilt werden.

Staatliches Töten wie zum Beispiel durch die Todesstrafe ist in der Verfassung ausgeschlossen.

Art 102 GG
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Manche Länder haben in ihrer Landesverfassung die Todesstrafe noch drin. Diese ist aber durch das GG aufgehoben. Der Finale Rettungsschuss wird durch einige sozusagen gerechtfertigt. Eigentlich gibt es keinen Rettungsschuss. Das ist einfach eine Nothilfe unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Oft hört oder ließt man dann, dass der "Rettungsschuss" angeordnet wurde.
Das ist rechtlich gesehen Handeln auf Anordnung aus dem UZwG.

§ 7 Handeln auf Anordnung
(1) 1Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) 1Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) ist nicht anzuwenden.


Dies ist meine persönliche Bewertung zu der Frage !!!!! Ich habe mich an der Rechtssprechung orientiert.

Hoffe es hilft vielleicht ein wenig. Mit den Augen rollen
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robert6119
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Kurz ml ein Statemant als ehm Soldat ,

1. kein Soldat tötet einen anderen aus Mordlust oder wegen Befehl es gibt in den Befehlsnotstand wo man sowas verweigern kann.
2. von der Schusswaffe oder anderen waffen wird im Verteidigungsfall gebrauch gemacht wie der Name sagt Verteidigung, dann auch nur den Gegner kampfunfähig machen, kanns ja auch einen mit iner Flasche Wodka betäuben wenn er die freiwillig trinkt ist dass selbe ziel.
Im Kampfeinsatz ist es ja so dass der andere Gegner nicht da sitzen und warten bis die fremden Soldaten vorbeifahren und winken sonder die Schiesen ja auch oder werfen Granaten.
Das ist dann verteidigung.
Ebenso bei einen angenommen einmarsch fremder Truppen in unser schönes Deutschand, da ist Nothilfe um die Einwohner zu schützen wird waffengewalt angedroht, und auch eingesetzt da dies ja den Notstand rechtfertigt , Zivilbevölkerung ist ja schwächer wie ein T 72 Panzer.
Der finale rettungschuss ist ein letzes Mittel um die Geisel zu schützen, wenn der Geiselnehmer zu erkennen gibt nicht ohne Gegenwehr und ohne Rücksicht auf Leib und Leben der Geiseln aufzugeben. Find eich auch OK, nimm mal an einer hat dien Frau oder deine Kinder in Gewalt droht sie zu töten oder hat bereits eins getötet, soll die Polizei da beifall klatschen? Denk an 1972 in München, da würde noch alle Leben wenn dass Gesetz gewesen wäre. Zumindest die Sportler würden noch leben.
Bei der Bundeswehr hast einen Auftrag und hoheitliche rechte in Kaserne oder millit Einricht. oder im V fall. Im Verteidigungsfall bist als Soldat bei gewissen sachen sogar gegenüber der Landespolizei weisungsbefugt. Darum gibts ja die Feldjäger die deutsche Militärpolizei.

Soldaten haben in Militärischen einrichtungen Hoheitsrechte auch de rder unmittelbaren Zwang, Schusswaffen einsatz zur Gefahrenabwehr und die Festnahme gehören dazu.

Wenn einer angehalten wird nach Auforderung den Angriff fortsetzt oder sich zu Flucht bewegt darf ein Soldat die Schusswaffe einsetzen oder einen Diensthund.
Wer sich bei der Überprüfung zur wehr setzt und dadurch diese vereiteln will kann durch zwangsmaßnahmen daran gehindert werden.
Also Volles Polizeirecht.
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Micha78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 19.07.08, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Als Soldat richtet sich der Auftrag und die Befugnisse nach dem Soldatengesetz ( Treuepflicht) Befehl usw..
Die Postenanweisung und der Wachbefehl regeln dann jeweils die Befugnisse. Eine ZdV des Wachdienstes regelt den gesamten Wachdienst und die damit verbundenen Aufgaben und Zwangsmaßnahmen.
Im KOSOVO oder anderen Auslandseinsätzen hat die Bundeswehr ein Mandat. Mit diesem Mandat ist der Einsatz gerechtfertigt und die Waffe kann zur Selbstverteidigung, Notwehr und Nothilfe eingesetzt werden.
Bei Kampfeinsätzen hat jeder Soldat für sich zu entscheiden ob und wie er seine Waffe einsetzt. Das Ziel des Auftrags wird hier durch verschiedene Instanzen parallel zum Ministerium der Verteidigung festgelegt. Jeder Auftrag geht durch den Bundestag.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
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BeitragVerfasst am: 19.07.08, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich behaupte allerdings, dass der Einsatz in Afghanistan durch außenpolitische Rücksichten motiviert ist.
Das mag zwar gesetzlich "irjendswie" hingebogen werden, aber dem Grundtenor unseres Rechtssystems entspricht das m.E. nicht.
Allerdings kann man deswegen nicht die Soldaten zur Verantwortung ziehen, die dahin abkommandiert sind.
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Grüße,
Abrazo
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
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BeitragVerfasst am: 21.07.08, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Allerdings kann man deswegen nicht die Soldaten zur Verantwortung ziehen, die dahin abkommandiert sind.


Sehr wohl kann man den Einzelnen aber für Verfehlungen zur Verantwortung ziehen, die im schlimmsten Fall zum Tode von Dritten führen, wenn dies zur Notwehr oder Nothilfe nicht erforderlich war oder eine solche Situation gar nicht vorlag.

Auch hier sollten wir uns positiv von anderen Nationen / Armeen abheben, bei denen sich derartiges fast schon regelmäßig ereignet, nicht zuletzt auch im Hinblick auf unsere Geschichte und die besondere Rolle des Militärs darin.
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Klar.
Und bisher sind unsere Soldaten eigentlich immer recht anständig geblieben, nach allem, was man so hört.
Man muss aber gut dafür sorgen, dass es so bleibt.
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Abrazo
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