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Verfasst am: 29.06.08, 01:41 Titel: Ausschluss der Öffentlichkeit
Hallo,
Wenn ein ärtzliches Gutachten in einer Hauptverhandlung verlesen werden soll, wird dann für die ganze Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder nur für die Dauer der Vorlesung?
Wird die Verhandlung auch ausgeschlossen, wenn sämtliche Ereignisse zur Vorgeschichte persönlich sind, z. B. Verhalten zu Bekannten u. Ä.?
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
Ich denke, dass hängt stark vom Richter und der Art des Gutachtens ab. Ich denke, wenn das Schuldfähigkeitsgutachten des Angeklagten verlesen wird, neigt ein Gericht weniger zum Ausschluss der Öffentlichkeit als beim Gutachten über ein Opfer einer Sexualstraftat.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Was wäre, wenn das Gericht dem Antrag zustimmt? Würde der Ausschluss dann eher für die komplette Verhandlung oder nur um die Vorlesung des Gutachtens und alles was dazugehört gelten?
Einzelfallentscheidungen lassen sich schlecht vorhersagen....
Es geht ja nicht um einen Einzelfall, sondern um die Frage, wie es im Normalfall gemacht wird. Heißt es, dass es gleich wahrscheinlich ist, ob während der ganzen Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist oder nur für den relevanten Teil?
Nein, es ist eben normal, dass jeweils in Anbetracht des Einzelfalls entschieden wird, wieviel Öffentlichkeit dem Angeklagten oder anderen Beteiligten erspart wird. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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