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Verfasst am: 03.07.08, 20:47 Titel: Mountainbike nach Rahmenbruch zurückgeben?
Hallo,
ich habe folgendes Problem, an meinem Mtb ist innerhalb des ersten Jahres der Rahmen ohne jegliche Gewalteinwirkung gebrochen. Natürlich habe ich dieses zum Händler gebracht und um Reparatur gebeten, mir wurde als Zeitraum drei Wochen angegeben, allerdings sind jetzt schon fünf Wochen vergangen und mittlerweile gibt es gar kein Datum mehr... Wie sieht denn hierbei die Rechtslage aus? Welche Möglichkeiten habe ich, kann ich es nach Fristsetzung zurückgeben, bzw. ein neueres Modell dafür fordern, das vorrätig ist?
Verfasst am: 04.07.08, 15:07 Titel: Re: Mountainbike nach Rahmenbruch zurückgeben?
floss hat folgendes geschrieben::
an meinem Mtb ist innerhalb des ersten Jahres der Rahmen ohne jegliche Gewalteinwirkung gebrochen. Natürlich habe ich dieses zum Händler gebracht und um Reparatur gebeten, mir wurde als Zeitraum drei Wochen angegeben, allerdings sind jetzt schon fünf Wochen vergangen und mittlerweile gibt es gar kein Datum mehr... Wie sieht denn hierbei die Rechtslage aus?
Um GESETZLICHE Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, müßtest Du den Nachweis führen, daß der Rahmenbruch seine Ursache in einer schon bei Lieferung vorhandenen Ursache hätte.
Zitat:
Welche Möglichkeiten habe ich, kann ich es nach Fristsetzung zurückgeben, bzw. ein neueres Modell dafür fordern, das vorrätig ist?
Gesetzlich kannst Du vom Verkäufer (zunächst) Nacherfüllung verlangen; und zwar nach Deiner Wahl entweder Reparatur oder Ersatzlieferung. ( Der Verkäufer dürfte Deine Wahl jedoch verweigern, falls sie unmöglich wäre ( z.B. eine unmögliche Reparatur bei Totalzerstörung, oder eine unmögliche Ersatzlieferung bei zwischenzeitlich eingestellter Produktion), oder er dürfte Dich auf die andere Alternative verweisen, falls er Deiner verlangten Nacherfüllungsmaßnahme nur mit unverhältnismäßigen Kosten nachkommen könnte.
( Je "teurer" eine Sache ist, je stärker sich ein Mangel auf die Brauchbarkeit auswirkt, und je unzumutbarer ein Ausweichen auf die andere Nacherfüllungsalternative wäre, umso eher müssen auch hohe Nacherfüllungs-Aufwendungen noch als verhältnismäßig hingenommen werden.)
--> Eine verlangte Reparatur eines Rahmenbruchs könnte der Verkäufer vielleicht als unmöglich, oder als "zu teuer" verweigern.
--> Eine Neulieferung bei gebrochenem Rahmen dürfte der Verkäufer kaum wegen "unverhältnismäßiger Kosten" verweigern können - insbesondere dann nicht, wenn die von ihm angebotene Alternative Reparatur mit unzumutbar langem Warten verbunden wäre, und vor allem dann nicht, wenn der Verkäufer (bloß) Händler des Mängel-Rahmens wäre (und nicht auch dessen Hersteller) : denn als Händler kann er sich von seinem Lieferanten alle nötigen Aufwendungen für gesetzliche Nacherfüllungsmaßnahmen gegenüber Verbrauchern erstatten lassen, § 478 BGB.
( Der Europäische Gerichtshof hat jüngst zudem entschieden, daß bei einer Nacherfüllung im Wege einer Neulieferung für den Gebrauch der zurückzugebenden, mängelbehafteten Sache kein Nutzungsersatz geleistetet werden müßte. )
Etwas anderes gilt, wenn man sich "nur" mit der Wahrnehmung von Rechten aus einer (grundsätzlich freiwilligen) Garantiezusage (etwa des Herstellers) begnügen will. Zwar wäre man dann auf die Leistungen in der Garantieerklärung beschränkt. Allerdings könnten die teilweise umfangreicher als die gesetzlichen Ansprüche sein (z.B. 10 Jahre Garantie auf Rahmenbruch), und es würde in der Regel auch die Nachweispflicht entfallen, daß ein von der Garantie umfaßter Defekt bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden war - wobei die Garantie nach Belieben eingeschränkt werden dürfte, z.B. auf nicht unsachgemäß gebrauchte/verursachte Defekte usw.
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