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Verfasst am: 13.06.08, 17:45 Titel: Verweigerung des Eigentums nach Auszug
Hallo,
Ich bin 18 Jahre alt und heute von zuhause ausgezogen. Meine Eltern sind damit nicht einverstanden und verweigern mir den Zutritt zu meinem Zimmer mit einem extra angebrachten Schloss.
Einige Sachen befinden sich noch in meinem Zimmer, die mir gehören (Möbel, Schulsachen, ...)
Meine Eltern lassen sich nicht mit sich reden. Einen Schlüssel zum Haus habe ich noch. Deswegen wurde auch das Schloss an meinem Zimmer angebracht.
Wie komme ich nun an meine Sachen, die ich dringend benötige?
Nun, um an die Sachen zu kommen, kann man entweder zivilrechtlich gegen die Eltern vorgehen oder aber sie wegen Unterschlagung anzeigen. Im ersten Fall wäre der normale Weg einen Mahnbescheid zu beantragen und dann über einen Gerichtsvollzieher das ganze zwangsvollstrecken zu lassen. Wegen dem Schloß würde der spätestens beim zweiten Anlauf vermutlich mit Polizei und einem Schlüsseldienst oder der Feuerwehr anrücken, die Kosten dafür würden dann bei den Eltern beigetrieben. Wie das mit Eilverfahren im Zivilrecht ist, ist mir leider nicht bekannt, vor einer Vollstreckung müßte nämlich zunächst die Widerspruchsfrist abgelaufen oder eine Klage der Eltern gegen den Mahnbescheid abgewiesen sein.
Bei einer Anzeige gegen die Eltern würde die Polizei die Sachen und eventuelle Unterlagen zur Klärung der strittigen Eigentumsverhältnisse beschlagnahmen und dann an vermutlich an das Kind herausgeben. Auch wenn ich die Methode nicht gut für den Familienfrieden halte, denke ich leider, dass es die einfachste für den Betroffenen ist. Die Wohnung würde in diesem FAll für eine Hausdurchsuchung wenn nötig ebenfalls gewaltsam geöffnet, dies jedoch auf Staatskosten. Dafür hätten die Eltern jedoch mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zu rechnen.
oder eine Klage der Eltern gegen den Mahnbescheid abgewiesen sein
Klagen muss immer noch der, der den Anspruch hat. Das ist hier der Sohn. Die Eltern müssen nur den Widerspruch einlegen, dann liegt das Weitere bei ihm. Er wird dann aber auch vor Gericht beweisen müssen, dass die beanspruchten Sachen wirklich ihm gehören.
Bis das Schloss dann tatsächlich vom Gerichtsvollzieher geknackt wird, dürfte der Sohn längst eigene Kinder haben.
"lena m" halte ich eher für eine Tochter. Ist allerdings unter juristischen Gesichtspunkten egal.
Das erinnert mich an ein Seminar "Verfassungsrecht":
Prof: "Frau M., was sagt Art. 3 GG?"
M: "Männer und Frauen sind gleich!"
Prof: "Frau M., da scheinen Sie aber noch nicht genau hingeschaut zu haben ..." _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
oder eine Klage der Eltern gegen den Mahnbescheid abgewiesen sein
Klagen muss immer noch der, der den Anspruch hat. Das ist hier der Sohn. Die Eltern müssen nur den Widerspruch einlegen, dann liegt das Weitere bei ihm. Er wird dann aber auch vor Gericht beweisen müssen, dass die beanspruchten Sachen wirklich ihm gehören.
Ja, da hast du wohl recht. Ist halt auch so, dass ich von Zivilrecht so gar keine Ahnung habe Was die Frage der Vollstreckung betrifft: Wenn das selbst bei dringend benötigten Dingen schon länger dauert, dann gilt wohl erst recht, dass es wohl leider das einfachste wäre, die Eltern wegen Unterschlagung anzuzeigen und die Polizei die strittigen Gegenstände und etwaige Hinweise auf deren Besitz sicherzustellen zu lassen. Bei Schulsachen dürfte das mit dem Besitz vermutlich relativ einfach sein. Solange man noch zur Schule geht, sind die Eltern im übrigen auch zu Unterhalt verpflichtet, den sollte man, wenn man auf diese Weise rausgeschmissen wird, notfalls gerichtlich einfordern...
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