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trotz insolvenz selbstständig sein?

 
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ins2008
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.06.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 19:05    Titel: trotz insolvenz selbstständig sein? Antworten mit Zitat

kann jemand, der mit einem unternehmen insolvent gegangen ist, während der wohlverhaltensphase erneut ein unternehmen gründen und selbstständig sein?
welcher teil würde dann davon gepfändet?
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Frank Wiedenhaupt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.12.2005
Beiträge: 634
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, warum nicht?!?
Ob und was gepfändet wird hängt dann von der Rechtsform ab.
_________________
Hat Ihnen der Beitrag gefallen: Drücken Sie auf den grünen Punkt. Wenn nicht, vergessen Sie es.
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Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 23.06.08, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

ja, sofern man die Gewerbeerlaubnis bekommt.

Seit dem 1.7.2007 kann man sein Gewerbe auch weiter betreiben, ohne dass der IV dem widerspricht. § 35, II InsVV n.F. allerdings hat man die Masse dann so zu stellen, als wenn man eine abhängige Beschäftigung eingegangen wäre.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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martinaklug
Fake


Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 02:48    Titel: Antworten mit Zitat

InsVV ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) wenn ich das richtig sehe.
Da gibt es aber keinen §35.
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idem
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

§ 35 II InsO
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Feuerwald
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 545
Wohnort: NRW/Niedersachsen/Hessen

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

„während der wohlverhaltensphase“

wenn man von Wohlverhaltensphase spricht, bedarf es immer einer Definition dazu, denn das Verwirrspiel um diesen Begriff greift um sich.

Deshalb ist zu unterscheiden:

a) Im eröffneten Insolvenzverfahren
- Freigabe nach § 35. Abs. 2 InsO und Abführung eines fiktiven Betrags nach § 295 Abs. 2 InsO
- oder man findet mit dem IV oder den GL einen Konsens
- oder man setzt sich zur Not mittels § 850i ZPO hinsichtlich seines „Unternehmerlohn“ durch
- oder oder ... kommt halt ganz drauf an.

b) Nach Aufhebung des Insolvenzverfahren (in der sog. Wohlverhaltensphase)
- Einer Freigabe bedarf es nicht mehr, denn der Insolvenzbeschlag fällt weg
- Weder Umsatz noch Ertrag werden von der Abtretung des dann Treuhänders erfasst
- Daher Abführung eines fiktiven Betrags nach § 295 Abs. 2 InsO
- Sollte sich der TH sträuben den Zweck und Sinn des § 295 Abs. 2 InsO zu erkennen,
muss man abwägen entweder Aufklärungsarbeit zu leistet oder sich halt sonst irgendwie mit dem TH arrangieren.

Wege gibt es immer.
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