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Verfasst am: 02.07.08, 10:35 Titel: Dürfen die von Hotels Geld einfordern?
Bin nicht sicher, ob dies das richtige Unterforum ist, ggf bitte verschieben.
Eine XX Media gesellschaft (ähnlich wie die fürs Fernsehen) fordert Lizensgebühren für die Weiterleitung eines Kabelfernsehsignals in Hotelzimmer.
Die HK Hamburg schreibt dazu:
Zitat:
Die Hoteliers sind gegenüber der Gesellschaft gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z.B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen
Hotelbesitzer dürfen laut Gerichtsentscheid grundsätzlich Kabelfernsehen in sämtliche Zimmer weiterverteilen, ohne Abgaben an die Verwertungsgemeinschaft zahlen zu müssen.
Der DEHOGA hatte zusammen mit dem Hotelverband Deutschland (IHA) ein entsprechendes Gerichtsverfahren vor dem OLG in Köln angestrengt. Im konkreten Fall ging es um das xx hotel in Bonn. Die Richter entschieden, dass die VG-Media vom klagenden Hotelier zu Unrecht Gebühren für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer erhoben habe. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der xx Gesellschaft und den Kabelnetzbetreibern Kabelanbieter [Name geändert], Unity Media und Kabel-BW dürfte somit die Kabelverbreitung über den beurteilten Einzelfall hinaus in vielen Hotels bereits abgegolten sein, hieß es. Zugleich legt das Urteil nach Auffassung der Verbände auch Handlungsbedarf für den Gesetzgeber offen, im Urheberrechtsgesetz (UrhG) klarer und eindeutiger zu regeln, dass ein Hotel keine Sendeanstalt darstellt.
Bereits das Landgericht Köln hatte in erster Instanz festgestellt, dass der Anspruch der xx Gesellschaft nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich berechtigt ist und sich dabei in seiner Begründung auf das BGH-Urteil für Justizvollzugsanstalten aus dem Jahr 1993 berufen. Dieser Auffassung hatte sich auch das OLG Köln angeschlossen. Allerdings erzielte der klagende Hotelier dennoch einen wichtigen Teilerfolg. Denn das Hotel bezieht die Radio- und Fernsehprogramme von einem Kabelnetzbetreiber, dem die xx Gesellschaft die Rechte für die Weiterleitung auf die Hotelzimmer bereits eingeräumt hatte, wie nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde. Der Hotelier sei deshalb von der Zahlung weiterer Abgaben an die xx Gesellschaft befreit. Beim Empfang über Satellit sei diese Befreiung nicht gegeben.
Hoteliers, die vom Urteil profitieren könnten, sollten daher unmittelbar von der xx Gesellschaft ihre gezahlten Gebühren unter Hinweis auf das Urteil des OLG Köln zurückverlangen
Das betroffene Hotel befindet sich in Hamburg und hat einen Vertrag mit [Namen gelöscht. Biber] abgeschlossen.
xx Gesellschaft droht den Mitarbeitern, endlich die Papiere zu unterschreiben...
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