Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 08.07.08, 10:11 Titel: Anerkennung der eigener Tochter
Hallo Leute,
ich habe hier einen komplizierten Fall, aber ich werde versuchen es möglichst klar zu formulieren.
Herr X der aus Georgiren kommt ist seit 12.06 mit eine Deutsche Frau verheiratet.
In Mai 08 bekam eine Studentin aus Georgien ein Unehrliches Kind von ihm und seit dem wohnen sie und Herr X zusammen.
Seine Frau hat mit ihm Schluss gemacht (friedlich) ohne sich scheiden zu lassen, da sonst dem Mann Annullierung seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (gültig bis 12.09) droht.
Herr X würde aber gerne das Baby offiziell als seine Tochter anerkennen, hat aber wiederum Angst dass er Probleme wegen seinen Aufenthalt in Deutschland kriegt.
Kann mir Jemand sagen wie wäre die Rechtslage wenn Herr X seine Tochter offiziell anerkennt und welchen Aufenthalterlaubnis bekommt die Mutter des Kindes, die nur wegen ihres Studiums in Deutschland bleiben darf.
die Anerkennung der Vaterschaft hat keinen Einfluß auf den bestehenden AUfenthaltstitel, weder positiv noch negativ.
Wegen der Trennung von der deutschen Ehefrau besteht allerdings die durchaus realistisch einzuschätzende Wahrscheinlichkeit, der Rückbefristung der Aufenthaltserlaubnis.
Denn mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist ein Umstand eingetreten, der bei Erteilung der AE nicht absehbar war.
Zitat:
Seine Frau hat mit ihm Schluss gemacht (friedlich) ohne sich scheiden zu lassen, da sonst dem Mann Annullierung seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (gültig bis 12.09) droht.
Die droht auch so, weil die eheliche Lebensgemeinschaft anscheinend nicht mehr aufrechterhalten wird. Auf einen Vollzug der Scheidung kommt es nicht an. Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht erworben zu sein scheint, muß er mit einer vorzeitigen Beendigung seines Aufenthaltes rechnen.
Zitat:
Kann mir Jemand sagen wie wäre die Rechtslage wenn Herr X seine Tochter offiziell anerkennt und welchen Aufenthalterlaubnis bekommt die Mutter des Kindes, die nur wegen ihres Studiums in Deutschland bleiben darf.
Die Mutter sollte weiter studieren da der Aufenthalt des Kindesvaters auch nicht gesichert ist. Eine bessere Absicherung kann sie durch den Kindesvater nicht erreichen, eher im Gegenteil.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Wie sich die Rchtslage darstellt habe ich geschildert.
Wenn entgegen der Angaben gegenüber der ABH eine eheliche Lebensgemeinschaft nur vorgetäuscht wird, ändert das
1. nichts an der Rechtslage, weil die eheliche Lebensgemeinschaft gleichwohl nicht besteht,
2. wäre das unter Umständen eine Sttraftat nach § 95 AufenthG, die mit einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe sanktioniert wird.
Da die Hilfe bei der Begehung einer Straftat ebenfalls strafbewehrt ist (Beihilfe) werde ich für meinen Teil die Beantwortung weiterer Fragen ablehnen, sorry _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.