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Verfasst am: 01.07.08, 17:36 Titel: Nicht im Unterricht Behandeltes in einer Klausur verwenden.
Guten Tag,
mich würde es brennend interessieren, ob es rechtlich festgelegt ist, dass man in einer Arbeit/Klausur nur das benutzen darf, was man im Unterricht behandelt hat. Da gibt es nämlich von Lehrer zu Lehrer unterschiedliche Meinungen darüber. Manche behaupten, dass es wünschenswert ist, auch andere Dinge zu wissen, die nicht im Unterricht behandelt wurden, andere sind der Meinung, dass NUR das im Unterricht behandelte benutzt werden darf.
Ich würde es gerne hier am Beispiel vom Unterrichtsfach Mathematik näher erläutern:
In der Arbeit benutzt ein Schüler eine andere Methode als die gelernte um eine Umformung mit einer leichteren Methode zu bewerkstelligen (z.B. Benutzung des Vektorprodukts). Diese Methode wurde im Unterricht nicht behandelt. Der Lehrer hat vor oder während der Arbeit nichts gesagt und die Aufgabe ist auch nicht so formuliert, woraus man schließen könnte, dass man diese Methode nicht verwenden darf.
Der Lehrer behauptet, dass das nicht gelernte nicht benutzen darf, weil man eigentlich gar nicht weiß, wie es zu dieser Methode kommt, man also die Herleitung nicht kennt.
Der Schüler behauptet, dass er sich das selber angeeignet habe und es wohl benutzen dürfe, solange dies nicht durch die Aufgabenstellung oder vorausgehende Anmerkung des Lehrers verboten sei.
Der Schüler hat nun die Befürchtung in der Klausur ein sehr viel schlechteres Resultat erzielt zu haben, da er diese Methode bei fast jeder Aufgabe angewendet hat.
Nun ist meine Frage natürlich, ob es rechtlich abgedeckt ist, dass ein Schüler sich seines erweiterten Wissens bedienen darf, der nicht Teil des Unterrichts war und nicht auf dem Lehrplan steht, ob das Sache des Lehrers sei oder ob im Zweifelsfall die Fachlehrer zu einer Entscheidung kommen müssen, wie der Fall gehandhabt wird.
Hilfreich ist es, denk ich mal, zu erwähnen, dass sich der Zwischenfall in Baden-Württemberg auf einem allgemeinbildendem Gymnasium ereignet.
Viele Grüße und ich hoffe, dass Sie etwas mit meiner Beschreibung anfangen können,
Alexander Straub
Der Lehrer behauptet, dass das nicht gelernte nicht benutzen darf, weil man eigentlich gar nicht weiß, wie es zu dieser Methode kommt, man also die Herleitung nicht kennt.
Der Schüler behauptet, dass er sich das selber angeeignet habe und es wohl benutzen dürfe, solange dies nicht durch die Aufgabenstellung oder vorausgehende Anmerkung des Lehrers verboten sei.
Mein gesunder Menschenverstand sagt, dass ein Lehrer sich mit solchen Ansichten lächerlich macht. Schließlich: Non scholae, ...
Das Leben hat mehr Facetten als die oft genug maximal dicksteinige Schule.
Und: Wenn eine bestimmte Methode gewünscht wird, dann gehört das in die Aufgabenstellung.
Verfasst am: 01.07.08, 22:45 Titel: Re: Nicht im Unterricht Behandeltes in einer Klausur verwend
Straubi hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
mich würde es brennend interessieren, ob es rechtlich festgelegt ist, dass man in einer Arbeit/Klausur nur das benutzen darf, was man im Unterricht behandelt hat. Da gibt es nämlich von Lehrer zu Lehrer unterschiedliche Meinungen darüber. Manche behaupten, dass es wünschenswert ist, auch andere Dinge zu wissen, die nicht im Unterricht behandelt wurden, andere sind der Meinung, dass NUR das im Unterricht behandelte benutzt werden darf.
Kommt drauf an, wer "man" ist. "Lehrer" darf nur das verwenden, was "dran" war und auch im Lehrplan steht. "Schüler" darf mit allem arbeiten, was zugelassen ist, insbesondere mit eigenem Wissen und eigenen Fähigkeiten; aber nicht mit "verbotenen Hilfsmitteln" (SMS, Spickzettel & Co.).
Zitat:
Ich würde es gerne hier am Beispiel vom Unterrichtsfach Mathematik näher erläutern:
In der Arbeit benutzt ein Schüler eine andere Methode als die gelernte um eine Umformung mit einer leichteren Methode zu bewerkstelligen (z.B. Benutzung des Vektorprodukts). Diese Methode wurde im Unterricht nicht behandelt. Der Lehrer hat vor oder während der Arbeit nichts gesagt und die Aufgabe ist auch nicht so formuliert, woraus man schließen könnte, dass man diese Methode nicht verwenden darf.
Natürlich ist das einfacher und eleganter als der Kosinussatz (besipielsweise).
Zitat:
Der Lehrer behauptet, dass das nicht gelernte nicht benutzen darf, weil man eigentlich gar nicht weiß, wie es zu dieser Methode kommt, man also die Herleitung nicht kennt.
Dann beweist man dem Lehrer eben das Gegenteil, dass man die Herleitung eben kennt. Dass man das Verfahren beherrscht und richtig anwendet, sollte allerdings meiner Meinung nach ausreichen.
Zitat:
Der Schüler behauptet, dass er sich das selber angeeignet habe und es wohl benutzen dürfe, solange dies nicht durch die Aufgabenstellung oder vorausgehende Anmerkung des Lehrers verboten sei.
Das sehe ich genauso. An unserem Schulzentrum gibt es Leute (mehrfache Bundessieger im Mathe-Wettbewerb), die 1-2 Tage/Woche an der Uni verbringen und gleichzeitig mit dem Abi-Zeugnis ihr Mathe-Vordiplom in Empfang nehmen werden (Bayern halt). Selbstverständlich beherrschen solche Schüler Rechenverfahren, die noch nicht "dran" waren. Und dafür sollte man sie nicht "bestrafen".
Zitat:
Der Schüler hat nun die Befürchtung in der Klausur ein sehr viel schlechteres Resultat erzielt zu haben, da er diese Methode bei fast jeder Aufgabe angewendet hat.
Nun ist meine Frage natürlich, ob es rechtlich abgedeckt ist, dass ein Schüler sich seines erweiterten Wissens bedienen darf, der nicht Teil des Unterrichts war und nicht auf dem Lehrplan steht, ob das Sache des Lehrers sei oder ob im Zweifelsfall die Fachlehrer zu einer Entscheidung kommen müssen, wie der Fall gehandhabt wird.
Hilfreich ist es, denk ich mal, zu erwähnen, dass sich der Zwischenfall in Baden-Württemberg auf einem allgemeinbildendem Gymnasium ereignet.
Viele Grüße und ich hoffe, dass Sie etwas mit meiner Beschreibung anfangen können,
Alexander Straub
Falls der eigene Lehrer "uneinsichtig" ist, wende man sich an den Fachleiter oder an die Schulleitung. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Bei wichtigen Prüfungen gibt es die Möglichkeit, die Arbeit anzufechten und notfalls über einen Sachverständigen entscheiden zu lassen, ob es sich um ein ANERKANNTES (das ist wichtig) Verfahren handelt, welches z.B. in weiterer Fachliteratur Anwendung findet. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 84, 34 und 59) (vgl. Hoegg, Schulrecht, S. 152).
Allerdings ist eine Klassenarbei kein Verwaltungsakt und damit nicht widerspruchs- oder klagefähig.
Verfasst am: 02.07.08, 13:05 Titel: Re: Nicht im Unterricht Behandeltes in einer Klausur verwend
mitternacht hat folgendes geschrieben::
"Schüler" darf mit allem arbeiten, was zugelassen ist, insbesondere mit eigenem Wissen und eigenen Fähigkeiten;
Genau das ist der springende Punkt. Für mich wäre es natürlich interessant jetzt noch zu wissen, ob dies rechtlich auch irgendwie, irgendwo festgelegt ist.
Aber sonst Ihnen allen vielen Dank für die schnellen und guten Antworten.
Verfasst am: 02.07.08, 21:14 Titel: Re: Nicht im Unterricht Behandeltes in einer Klausur verwend
Straubi hat folgendes geschrieben::
mitternacht hat folgendes geschrieben::
"Schüler" darf mit allem arbeiten, was zugelassen ist, insbesondere mit eigenem Wissen und eigenen Fähigkeiten;
Genau das ist der springende Punkt. Für mich wäre es natürlich interessant jetzt noch zu wissen, ob dies rechtlich auch irgendwie, irgendwo festgelegt ist.
Aber sonst Ihnen allen vielen Dank für die schnellen und guten Antworten.
Grüße
Alexander Straub
Sorry, das Baden-Württembergische Schulrecht ist für mich im Netz eher unzugänglich (kostenpflichtige Seiten). Aber folgenden Satz, der das Problem meiner Meinung nach trifft, habe ich auf der Seite des Kultusministeriums gefunden:
Zitat:
Zentrales Ziel aller mathematischen Aktivitäten ist die Fähigkeit zum Problemlösen.
Vielen Dank für die Antwort. Hat mir sehr geholfen. Wenn jedoch trotzdem noch jemand sich im Baden-Württembergischen Schulrecht auskennt, wäre ich natürlich erfreut über eine Antwort.
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