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Mahnbesch. - Widerspr. - Durchf. str. Verf. - Kostenschuldn.

 
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Seevetaler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 19:36    Titel: Mahnbesch. - Widerspr. - Durchf. str. Verf. - Kostenschuldn. Antworten mit Zitat

Folgendes Szenario:

Mahnbescheid von A gegen B, A zahlt 0,5 Gebühren.

Variante 1 (Normallfall)
B legt Widerspruch ein.
A beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens.
A muss dann noch die restlichen 2,5 Gerichtsgebühren begleichen.

Variante 2
B legt Widerspruch ein und beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens.
Wer ist jetzt Kostenschuldner der rechtlichen Gerichtsgebühren?
B als Antragsteller oder A, weil er der Antragsteller des Mahnbescheides war?

Wenn bei Variante 2 der A den Mahnbescheid zurücknimmt, welche Kosten fallen dann für A an (auch im Hinblick auf B)?
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 01:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin beim Stöbern in alten Threads auf diese Frage gestoßen. Da sie unbeantwortet blieb, hole ich das jetzt nach, in der Hoffnung, dass es in allgemeinem Interesse ist. Ich gehe davon aus, dass Variante 2 eher selten vorkommt.

Wenn der Antragsgegner (also der MB-Empfänger) von sich aus den Abgabeantrag stellt und das streitige Verfahren beantragt, dann muss er in der Tat auch die Prozesskosten vorschiessen. Und dies auch ziemlich subito. Die Mühlen der Justiz mögen zwar der Redensart gemäß langsam mahlen, aber hier nicht. Zwischen der Abgabenachricht des Mahngerichts und dem Eintreffen des Überweisungsvordrucks der Landesjustizkasse vergehen wenige Tage.

Es handelt sich hier um einen Betrag von etwas mehr als 50 Euro, womit die Gerichtskosten beim AG abgedeckt sind. Die man im Falle einer Rücknahme der Gegenseite selbstverständlich wiederbekommt. Es sollte sich also niemand davon abhalten lassen, einen unberechtigten Mahnbescheid nicht nur mit dem Widerspruch, sondern auch mit einem Abgabeantrag zu beantworten.

Das Gesagte gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es inzwischen Abzocker gibt, die für fingierte HF fliessbandartig gerichtliche Mahnbescheide heraushauen zu hunderten und zu tausenden, in der Erwartung, dass schon genügend Empfänger aus reiner Angst zahlen. Dies lässt sich mit Widersprüchen allein nicht bekämpfen, wohl aber mit Abgabeanträgen, weil diese für die Gegenseite ziemlich teuer sind.

viele Grüße,

Galahad
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Tim_S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
wie oben zu Recht gesagt, kann auch der Antragsgegner (der angebliche Schuldner, der Empfänger des Mahnbescheides) nach seinem Widerspruch dafür sorgen, dass die Sache zügig zu Gericht geht (das Mahnverfahren ist zwar beim Mahngericht, aber es befaßt sich kein Richter damit). Das macht man, wie Seevetaler schon gesagt hat, wenn der Antragsteller eine nachweislich unbegründete Forderung behauptet und wenn er selbst das Verfahren gar nicht beim Richter haben möchte. Man erzwingt praktisch, dass der Antragsteller vor einem Richter seinen Anspruch begründen muss und (hoffentlich) verliert und damit die Sache rechtskräftig und für immer vom Tisch ist.

Zitat:
Zwischen der Abgabenachricht des Mahngerichts und dem Eintreffen des Überweisungsvordrucks der Landesjustizkasse vergehen wenige Tage.

Hierzu ist vielleicht noch zu sagen, dass die Abgabe (und auch Abgabenachricht) erst erfolgt, wenn der die Abgabe Begehrende den restlichen Vorschuss für das streitige Verfahren eingezahlt hat.

Mit Abgabe der Akten an das Streitgericht ist das Mahnverfahren beendet und das Klageverfahren ist begonnen. Nimmt der Antragsteller dann zurück, ist es eine Klagerücknahme, keine Rücknahme des MB-Antrages. Die Kostenfolge ergibt sich dann aus § 269 ZPO.

Achtung: Wenn der Antragsteller pleite ist, wird subsidiär der Steller des Abgabeantrages zur Kasse gebeten.

Grüße
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Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 01:16    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Man erzwingt praktisch, dass der Antragsteller vor einem Richter seinen Anspruch begründen muss und (hoffentlich) verliert und damit die Sache rechtskräftig und für immer vom Tisch ist.


Schön wärs, wenn man sich darauf verlassen könnte, dass es immer so läuft. Für das genannte Szenario muss die Gegenseite soweit mitspielen, dass es zu einem Urteil in der Sache kommt. Nimmt sie die Klage einfach zurück, kann sie es später wegen derselben Forderung noch einmal probieren. Leider. Zur endgültigen Klärung bleibt bedauerlicherweise dann nur die negative Feststellungsklage.

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Hierzu ist vielleicht noch zu sagen, dass die Abgabe (und auch Abgabenachricht) erst erfolgt, wenn der die Abgabe Begehrende den restlichen Vorschuss für das streitige Verfahren eingezahlt hat.


Mit "Abgabenachricht" meinte ich die Mitteilung des Mahngerichts, dass die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gegeben sind. Also ein entsprechender Antrag zugestellt, geprüft und angenommen wurde. Daraufhin kommt ziemlich schnell der Überweisungsvordruck der Justizkasse. Doch kann es sogar sein, dass die Mitteilung des Heimatgerichtes über die Eröffnung des Verfahrens schon vor dieser Zahlungsaufforderung eintrifft.

Es wird also in der Tat erst abgegeben und dann die Gebühren eingefordert. Was jetzt passieren würde, wenn der Antragsgegner (MB-Empfänger und "Abgabe-Beantrager") dann doch nicht zahlt, das weiß ich nicht, aber vielleicht jemand anderes hier.

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Achtung: Wenn der Antragsteller pleite ist, wird subsidiär der Steller des Abgabeantrages zur Kasse gebeten.


Ein wichtiger Hinweis. Es mag Schurken geben, die ihre letzten paar Kröten in einen Mahnbescheid "investieren" wie in einen Lottoschein. Andererseits muss man im geschilderten Szenario als Antragsgegner ohnehin in Vorlage treten. Im schlimmsten Falle bekommt man eben nichts mehr zurück.

Der Betrag von etwas mehr als 50 Euro, den ich nannte, bezog sich auf Verfahren vor den AG. Ich bin mir nicht sicher, aber womöglich gibt es hier Unterschiede von Bundesland zu Bundesland, welcher Anteil an Gerichtskosten bereits mit dem Mahnbescheid entgolten wurde. Das Verhältnis scheint mir aber eher 1/3 zu 2/3 zu sein, also etwas weniger als 25 Euro im MB und etwas mehr als 50 Euro für die Abgabe (bei insgesamt 75 Euro für einen AG-Prozess).

viele Grüße,

Galahad
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