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Verfasst am: 02.07.08, 11:46 Titel: Falsche Tatsachenbehauptung in Zeitung
Moin,
angenommen, Chefredakteur C legt dem Betroffenen B einen Vorab-Abdruck eines Artikels über ihn zur Kenntnisnahme vor. Darin wird B namentlich genannt und unwahre Tatsachen über ihn behauptet. Der Artikel soll am kommenden Tage in der Zeitung veröffentlich werden.
Wie kann B am Nachmittag des Veröffentlichungsvortages hiergegen vorgehen?
Meine Meinung:
a) Mündliche Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbew. UE.
Wenn diese nicht abgegeben wird,
b) Antrag auf Erlass einer einstw. Verfügung beim zuständigen Landgericht.
Kann das jemand bestätigen oder ablehnen?
Wird das zuständige LG die EV noch am gleichen Tage erlassen, wenn der Antrag per Telefax vorab dort eingeht. Mit welcher Priorität würden solche Anträge bearbeitet, da die EV ja nichts mehr nützt, wenn der Artikel am darauffolgenden Morgen in der Zeitung erscheint? _________________ Null Komma
***
nix
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.07.08, 15:01 Titel:
Zitat:
a) Mündliche Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbew. UE.
Besser, kann man (mit dem Risiko der Kostenlast) auch weglassen.
Zitat:
b) Antrag auf Erlass einer einstw. Verfügung beim zuständigen Landgericht.
Ja.
Zitat:
Wird das zuständige LG die EV noch am gleichen Tage erlassen, wenn der Antrag per Telefax vorab dort eingeht.
Nö, die wollen schon das Original, schon allein wegen der zur Glaubhaftmachung notwendigen eidesstattlichen Versicherung, die im Original vorliegen muß (oder kannst Du anwaltlich die wesentlichen Tatsachen versichern?).
Zitat:
Mit welcher Priorität würden solche Anträge bearbeitet, da die EV ja nichts mehr nützt, wenn der Artikel am darauffolgenden Morgen in der Zeitung erscheint?
Wenn der Tagesrichter/die Tageskammer noch da ist, setzen die sich sofort ran, wenn man Druck macht. Ich warte in diesen Fällen auf dem Flur (morgen muss ich das wieder).
danke für deine Antwort. Es gibt glückerlicherweise dann doch Fälle, die sich mit einer strafbew. UE (unter Einhaltung der Schriftform natürlich) eledigen lassen.
Bezüglich der Zustellung einer EV meine ich mal gelesen zu haben, dass es für deren Wirksamkeit ausreichend sei, wenn man die dem Gegner vorab per Telefax übermittelt und diese unverzüglich durch den GV zugestellt wird. Dann soll (so meine ich's in Erinnerung zu haben) die Wirkungen der EV mit Zugang des Fax entfaltet werden.
Kann das jemand bestätigen? Ich finde leider die Fundstelle nicht mehr... _________________ Null Komma
***
nix
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