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Verfasst am: 20.06.08, 15:15 Titel: Vertragsumstellung durch Telefonanbieter rechtsgültig ???
Hallo ins Forum,
mich interessiert Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt:
A ist Fleischer (ohne Eintrag in der Handwerksrolle aber im Handelsregister) und lässt im Februar 2006 seinen Telefonanschluß, den er beim rosa Riesen hat, im Pre-Selection-Verfahren auf die Vorwahl eines schwedischen Unternehmens mit deutschen Ableger in Düsseldorf umstellen. Dazu wird ein Vertrag abgeschlossen. Aus dessen AGB's ergibt sich eine beiderseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen. Anfang Juni 08 kündigt A zum nächst möglichen Termin mit der Bitte nach der Kündigungsbestätigung. Schnelle 2 Tage später erhält A eine Antwort in dem bestätigt wir, dass die Kündigung zum 27.2.2009 hinterlegt wurde. Verwundert darüber fragt A nach, wieso erst 02/09. Darauf hin wird ihm mitgeteilt, dass er im Februar 07 eine Vertragsänderung telefonisch beauftragt hätte. Das ist schlicht gelogen. Es gab kein entsprechendes Gespräch. Der Telefonanbieter hätte dann einen Brief geschickt, in dem A über die Umstellung des Tarifes informiert wurden wäre und in dem die neuen AGB's (u.a. 1 Jahr Mindestlaufzeit) mitgeteilt wären. A weis nicht, ob es einen solchen Brief gegeben hat. Da ab und an Werbung vom Anbieter kam schliest A nicht aus, dass er diesen Brief als Werbung angesehen und entsorgt hat. Gelesen hat er ihn jedenfalls nicht. Dementsprechend hat er auch nicht die im angeblichen Schreiben enthaltene Widerrufsfrist von 14 Tagen genutzt. Das Schweigen wurde vom Anbieter als Zustimmung gewertet und der Tarif umgestellt. Kontrollen des EVN ergaben tatsächlich, dass ab da ein monatlicher Posten von ein paar Euro als Grungebühr erhoben werden. Da aber der neue Tarif eine Festnetz-Flat-Tarif ist und somit Telefonate nicht mehr gesondert berechnet wurden ergaben sich monatliche Rechnungen in genau dem Durschnitt der vorhergehenden Rechnungshöhen. A ist also anhand der Rechnungsbeträge gar keine Änderung aufgefallen. Also solches gab es keinen Grund zur Kontrolle des EVN. A hat also erst durch einreichen seiner Kündigung von dieser Vertragsumstellung erfahren.
Meine Fragen dazu:
1. Ist A im juristischen Sinne in diesem Fall Kaufmann? Er nutzt ja den Anschluss in dem Fall ja als Endkunde. Oder handelt es sich um eine kaufmännische Geschaftsbeziehung?
2. Oder fällt in diesem Fall der Vertrag nicht unter Privatrecht da A ja Endkunde?
3. Inwieweit ist eine AGB-Klausel (Änderung gelten als durch den Kunden genehmigt und werden Vertragsbestandtteil, wenn nicht innerhelb 1 Monats schriftlich widersprochen wird) rechtswirksam da sie ja dem Grundsatz, das im Privatrecht Schweigen nicht grundsätzlich als Willenserklärung gewertet wird, widerspricht.
4. Gibt es Urteile zu dieser Sachlage? Wenn ja welche? Und ja, ich hab gegooglelt.
5. Unter Kaufleuten kann schweigen ja als Zustimmung gewertet werden. Auf ein Angebot bezogen kann das doch aber nur bedeuten, dass das Angebot auch angefordert wurde. Oder ist es tatsächlich so das ein Kaufmann einem anderen einfach so ein Angebot macht und wenn der andere schweigt kommt darauhin ein Vertag zustande? Das kann ich mir kaum vorstellen.
Vielen Dank für evtl. weiter helfende Meinungen.
Mfg
Manilo
Edit:
Ich fand gerade im Netz die Info, dass der Anbieter bei telefon. Aufträgen das Gespräch mitschneidet. Abgesehen davon, ob das legal ist die Frage inwieweit der Kunde Anspruch darauf hat eine Kopie des Gespräches zwecks Klärung zu erhalten. Wenn ja aus welcher gesetzl. Grundlage würde der sich ergeben?
Im Zweifel dürte A hier als Kaufmann gelten (§ 343 HGB i.V. m. § 344 Abs. 1 HGB). Es sei denn, der Telefonanschluss wird überwiegend nicht für den Laden benutzt.
Behauptet der Telefonanbieter etwas, was für ihn günstig ist, muss er das beweisen. A sollte also m.E. das Telefonat bestreiten, die Nichtbezahlung der über die ursprüngliche Kündigungsfrist hinausgehenden Zeit ankündigen und abwarten, was der Telefonanbieter machen wird.
Bei Änderungen der AGB muss man die entsprechende Änderungsklausel lesen. Wie genau lautet sie? Insbesondere ist § 308 Nr. 5 BGB zu beachten. Wenn A Unternehmer ist, kann diese Vorschrift auch Anwendung finden, nur indirekt.
§ 362 (1) HGB, also Scheigwn als Zustimmung, dürfte hier nicht einschlägig sein. Auch wenn man A als Unternehmer ansehen würde _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
"1. Geltung und Änderungen der vorliegenden Bedingungen
1.1 Für sämtliche von XXX erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen gelten die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
soweit für besondere Dienstleistungen (z.B. Internetdienste)
keine vorrangigen Geschäftsbedingungen zur
Anwendung kommen.
1.2 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht; sie finden
auch dann keine Anwendung, wenn XXX nicht ausdrücklich
widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu
seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.3 XXX veröffentlicht die AGB im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post. Änderungen
der AGB, der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung und
der Preisliste werden ebenfalls im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht.
1.4 XXX wird den Kunden über Änderungen der AGB,
Produkt- und Leistungsbeschreibungen sowie der Preislisten
im Call-by-Call Verfahren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen unterrichten, d.h. durch Veröffentlichung
der Änderungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post sowie Bereithalten der
Änderungen in den Geschäftsräumen der XXX. Soweit
Änderungen mit dem Kunden bei anderen Serviceleistungen
unmittelbar zu vereinbaren sind, wird XXX den
Kunden über diese schriftlich unterrichten. Änderungen
gelten als durch den Kunden genehmigt und werden
Vertragsbestandteil, wenn dieser nicht innerhalb eines
Monates nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich
widerspricht. Auf die Folge des nicht erhobenen Widerspruches
wird XXX in der Änderungsmitteilung
hinweisen."
Der Telefonanschluß wird zu etwa gleichen Teilen privat als auch geschäftlich genutzt.
Klärungsgespräche waren bisher fruchtlos. Als solches vermute ich, dass der Anbieter recht schnell zum Inkasso übergehen wird.
Wie geschrieben gibt der Anbieter selbst an, entsprechende Gespräche zur Beweissicherung aufzuzeichnen. Hätte A ein Recht, diese Aufzeichnung zugänglich gemacht zu bekommen? Wenn ja woraus würde sich diese Recht ergeben?
Die Klauseln finde ich sehr kundenunfreundlich. Aber das ist nur meine Meinung. Fraglich ist, ob es zulässig ist, den (privaten oder gewerblichen) Kunden über die Änderungen der AGB in irgendwelchen allgemeinen Veröffentlichungen zu informieren und nicht in Textform. Weiß das jemand?
Hier wäre A m.E. als Unternehmer zu behandeln.
A hat m.E. zwar kein unmittelbares Recht, diese Aufzeichnung zugänglich gemacht zu bekommen, aber wenn sich der Anbieter auf das Telefonat beruft, muss er es nachweisen können. Falls er die Aufzeichnung dem A gegenüber trotz Verlangen nicht rausrückt und erst dem Gericht im Porzess zeigt, wäre § 93 ZPO zu beachten! _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ausgang der Geschichte: A hat den Anbieter per Brief aufgefordert, die behauptete Vertragsänderung nachzuweisen. Ein Hinweis auf ein Verfahren, welches der Provider gegen die ZDF-Sendung WiSo führt, mit der Aufforderung, das angebl. Telefonat zugänglich zu machen und das versenden des Briefes nachzuweisen hat den Anbieter die Kündigung wie gefordert bestätigen lassen.
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