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STRABEG (Amnestieerklärung) ggf. unwirksam ?!?!?

 
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humbatz
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Anmeldungsdatum: 01.02.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 02.02.05, 21:08    Titel: STRABEG (Amnestieerklärung) ggf. unwirksam ?!?!? Antworten mit Zitat

hallo,

folgender sachverhalt :

A hat für das jahr 2000 und 2001 eine Amnestieerklärung abgegeben. In diesen beiden Jahren hat A ausschliesslich Spekulationsgewinne aus priv. Veräusserungsgeschäften ( Aktiengewinne) gehabt.
Da dies seine einzige Einnahmen waren hat A dementsprechend vorher und jetzt keine Steuererklärungen für die Jahre 2000 + 2001 abgegeben.
Jetzt hat A folgendes von B geschildert bekommen

B sagt:
"Mein Finanzamt will die StraBeg für 2001 und 2002 nicht anerkennen und verlangt eine normale Steuererklärung. Da bei meinem zuständigen Finanzamt, die Veranlagung für 2001 erst am 31.10.2003 abgeschlossen war und laut Gesetz die Hinterziehung vor dem 17.10.2003 sein musste, fielen diese 2 Jahre nicht unter die Amnestieregelung...
Für 2002 hatte ich schon damit gerechnet, aber für 2001 kostet mich die Steuererklärung ein vielfaches der StraBeg.
Kennt jemand ein Urteil über die Frist wann die Veranlagung abgeschlossen sein muß oder kann mir sonst weiterhelfen?"

Das FA bezieht sich wohl auf folgendes:

BMF Merkblatt 2.1

Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder
leichtfertige Steuerverkürzung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen, ist die
Steuerverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Veranlagungsarbeiten für
das betreffende Kalenderjahr im Wesentlichen abgeschlossen sind.


2.5
Soweit die Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem 17. Oktober 2003 begangen
worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen (§ 1 Abs. 7
StraBEG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Tathandlung (positives Tun durch Abgabe einer
unzutreffenden Steuererklärung oder pflichtwidriges Unterlassen). Der Zeitpunkt des Eintritts
des Erfolgs ist für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des StraBEG unerheblich. Voraussetzung
für die strafbefreiende Erklärung ist aber die spätere Vollendung der Tat (vgl.
Tz. 2.1.).
Wurde z.B. für den Besteuerungszeitraum 2002 nach dem 17. Oktober 2003 eine unzutreffende
Steuererklärung abgegeben, ist insoweit die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung
ausgeschlossen, wenn eine erklärungsgemäße Steuerfestsetzung zu einer (vorsätzlichen oder
leichtfertigen ) Steuerverkürzung führen würde. Eine strafbefreiende Erklärung für frühere
Besteuerungszeiträume und -zeitpunkte ist dagegen möglich, wenn der Steuerpflichtige keine
Steuererklärung abgegeben und dadurch eine vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung
durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) begangen hat, soweit die Tathandlung vor dem
18. Oktober 2003 begangen wurde; maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Steuererklärung
spätestens hätte abgegeben werden müssen.



Kann A ggf sein Steuerberater auf den Differenzbetrag ( ganz normale Steuererklärung - Amnestie) verklagen???

was hat man unter 2.5 zu verstehen??

So wie ich den Fall lese, kann sich der Veranlagungszeitraum von FA zu FA unterschiedlich sein. Nur mit was für einem Zeitraum muss A denn rechnen wenn er seine Steuererklärung in einer Grossstadt abgegeben hätte??? (zb. Berlin Köln im gegensatz zu FA Buxtehude oder Suhl)


und v.a. was kann A gegen solch einen Bescheid machen???



Schonmal Danke im voraus

ps: hoffentlich allgemein genug gehalten Winken Winken
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