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Verfasst am: 01.07.08, 16:08 Titel: Anzeige wg. Diebstahl mit 14
Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben. Mein Sohn ist angezeigt worden..erwischt worden beim Diebstahl...er ist 14!!! Bereits vor gut einem Jahr wurde er diesbezüglich bei der Polizei vorgeladen..also ist er mittlerweile ja auch auffällig. Was kann nun passieren, was kommt auf uns zu. Er ist ja seines Alters entsprechend auch starfmündig.
Bitte dringend um Hilfe und Ratschläge!
Danke schonmal im voraus.
Prognosen im Strafrecht sind immer schwer, da stark Einzelfall abhängig. Erst Recht gilt dies bei Jugendlichen.
Zu rechnen wäre m. M. nach mit einer Verwarnung oder einer Einstellung nach § 45 JGG oder § 47 JGG. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Also ich denke mal 20 Jahre zurück, ein zweiter kleiner Diebstahl (cd in zeitung gesteckt) hat mir 12 Gemeinützige Arbeitsstunden eingebracht ( war auch gerade 14)
... Was kann nun passieren, was kommt auf uns zu. .
- er kann strafrechtlich verurteilt werden
- er kann einen Eintrag in seine Jugendakte bekommen
- das Jugendamt kann sich um ihn/ Familie kümmern
- er kann (wenn nichts anders hilft) in ein Heim kommen
- er haftet für den Schaden (30 Jahre)
- er kann Probleme in der Schule bekommen
- er kann Probleme bekommen einen Job zu bekommen
- seine Freunde können sich abwenden
.... alles wegen eines Diebstahls.... - wohl noch nicht - aber Straftaten von 14 Jährigen können sich auf das gesamte Leben auswirken !
handelt es sich um Gegenstände, deren Wert in der Summe (!) nicht über 25,- EUR liegen, wird Dein Sohn gemäß § 248a StGB nur dann angeklagt, wenn der/die Geschädigte einen "Strafantrag" stellt (was etwas völlig anderes als eine Anzeige ist).
(Kaufhäuser wie (Wortsperre: Firma), Kaufhof etc. stellen fast immer die Strafanträge.)
Ferner wird die Polizei erst einmal den Sachverhalt ermitteln und gegebenfalls die Zeugen befragen (Kaufhausdetektive oder Kassierer oder Kunden).
Danach wird Dein Sohn zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gebeten.
Weil er noch nicht volljährig ist, erfolgt die Ladung an seine gesetzlichen Vertreter (Dich).
Dort wird er als Beschuldigter belehrt: Als Beschuldigter muss er sich selbst nicht belasten. Kann aber, wenn er zB. gestehen will, aussagen. Diese Aussagen können dann vor Gericht gegen ihn verwendet werden.
Die Teilnahme an der polizeilichen Vernehmung ist zwar freiwillig, aber Du kannst Dir wohl denken, was sich ein Staatsanwalt denkt, wenn jemand nicht zur Vernehmung erscheint, obwohl er vernünftig geladen wurde.
Sollte ihr den Termin nicht wahrnehmen können, sagt wenigstens telefonisch vorher (!) ab.
Gesteht ein Täter die Tat muss dies von Amts wegen bei der Strafmaßbildung berücksichtigt werden. Genauso, wenn ein Täter zuvor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, d.h. noch nicht verurteilt wurde.
gotto hat schon ziemlich genau gesagt, was dabei rumkommen wird/kann.
Bei der ersten Verurteilung wird meistens noch eingestellt. Allerdings werden auch die Einstellungen nach § 45 JGG im Bundeszentralregister vermerkt. Ferner erfolgt bei einer Anklage gemäß MiStra Nr. 32 eine Mitteilung an die Jugendgerichtshilfe am Wohnort des Jugendlichen.
Beste Grüße
Michael
p.s.:
Ganz abgesehen von den rechtlichen Problemen solltest du aber mal überlegen, was sich grundsätzlich in Eurer Familie ändern lässt, damit für Deinen Sohn die Anreize entfallen etwas zu klauen.
Evtl. fehlen Deinem Sohn irgendwelche zeitraubenden Hobbies? Oder er steht ziemlich unter Druck in der Schule, oder... ???
Es muss irgendeinen Punkt geben, an dem man ansetzen kann! _________________ "nullum crimen, sine Kiemen"
Zitat eines Raubfischs vor Gericht
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