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Strafantrag verpasst?

 
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darmstadt
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Anmeldungsdatum: 17.02.2008
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 11:43    Titel: Strafantrag verpasst? Antworten mit Zitat

A wird von B hart festgehalten/angegriffen wegen angebliche Fahrerflucht. A stürtzt zum Boden und erlitt erhebliche Verletzungen. Beweise werden gesichert (z.B. Fotos). A schaltet ein Anwalt ein. Anwalt macht Strafanzeige. Staatsanwaltschaft behandelt den Fall. Ergebnis nach mehr als 3 Monaten: keine Fahreflucht aber Körperverletzungsanzeige wird gegen B nicht weiterverfolgt. "Außerdem liegt kein Strafantrag vor" so Staatsanwaltschaft.

Was bedeutet das? Hätte Person A durch seinen Anwalt einen Strafantrag stellen sollen? Wenn ja, hätte der Anwalt es machen sollen? Person A hat keine Ahnung vom Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag sondern hat sich auf dem kompetenten Rat von dem Anwalt verlassen.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die StA nimmt wohl nur eine fahrlässige KV an. Hierfür bedarf es bei fehlendem öffentl. Interesse eines Strafantrages. Ist dieser nicht gestellt, liegt ein Verfolgungshindernis vor - sprich: Eine Anklage wäre unzulässig.

Der Antrag ist (i.d.R. durch den Geschädigten) binnen 3 Monaten ab Kenntniserlangung der Tat und des Täters zu stellen.

Natürlich hätte der Anwalt - einen entsprechenden Auftrag zur Erstattung einer Strafanzeige unterstellt - auch im Namen des geschädigten Mandanten Strafantrag stellen müssen.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Die StA nimmt wohl nur eine fahrlässige KV an. Hierfür bedarf es bei fehlendem öffentl. Interesse eines Strafantrages. Ist dieser nicht gestellt, liegt ein Verfolgungshindernis vor - sprich: Eine Anklage wäre unzulässig.


Nicht fahrlässig, nur einfach... § 230 StGB.

Aber im Ergebnis hätte wohl auch bei einem Strafantrag mit einer Verweisung auf den Privatklageweg gerechnet werden müssen, sofern nicht bereits aus anderen Gründen die StA von einer Stafbarkeit absieht (irrtümliche Annahme der Berechtigung nach 127 II StPO, Erkennbarkeit des Irrtums durch anderen, ....)

Aber im Ergebnis ist dem A aber kein Schaden entstanden, da ja die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schmerzensgeld nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängen.
(Dem B wurden alllenfalls die Kosten für den Verteidiger gespart, die er jetzt ins Schmerzensgeld investieren kann)
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::

Nicht fahrlässig, nur einfach... § 230 StGB.


Hm? Ich hatte bisher noch keinen VU, bei dem es um eine "einfache" KV (du meinst 223?) ging - mangels Vorsatz....

Milo hat folgendes geschrieben::

Aber im Ergebnis hätte wohl auch bei einem Strafantrag mit einer Verweisung auf den Privatklageweg gerechnet werden müssen,


Was ich jedoch für unbeachtlich halte. Wenn der RA mit der Erstattung einer Strafanzeige beauftragt wurde, gehört es m.E. dazu, auch einen Strafantrag zu stellen - und zwar unabhängig davon, was die StA oder das Gericht hinterher draus macht.

Milo hat folgendes geschrieben::

Aber im Ergebnis ist dem A aber kein Schaden entstanden,


Naja, wenn der RA des A nicht auftragsgemäss bearbeitet hat und trotzdem für die Anzeige (mit ohne Antrag) Geld haben will, danm schon. Ob man diesen Schaden aber mit Erfolg geltend machen kann, wage ich zu bezweifeln.
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Milo hat folgendes geschrieben::

Nicht fahrlässig, nur einfach... § 230 StGB.


Hm? Ich hatte bisher noch keinen VU, bei dem es um eine "einfache" KV (du meinst 223?) ging - mangels Vorsatz....




Zitat:
A wird von B hart festgehalten/angegriffen wegen angebliche Fahrerflucht. A stürtzt zum Boden und erlitt erhebliche Verletzungen.


So wie ich den Sachverhalt verstehe, dachte B, A will sich vom Unfallort entfernen, hielt in fest und warf ten purschen zu poten.....

und ja, ich kenne jede Menge VU, bei denen NACH dem VU die KV kommt....
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darmstadt
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Anmeldungsdatum: 17.02.2008
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworte. A hatte Videoaufnahmen als Beweismaterial, die zeigen, dass er in Richtung Unfallort ging. Die Bilder zeigen auch, dass B wahrscheinlich überreagiert hat. Diese Videoaufnahmen scheinen nicht von der StA benutzt worden zu sein, sondern nur Aussagen von B und seine eigenen Zeugen (A wurde ja nicht gefragt, da er ja im Krankhaus gefahren ist). Und da ja kein Strafantrag besteht kann B nicht strafverfolgt werden.
Wie verhält sich A ambesten seinen RA gegenüber? Der RA hat ihm bisher nichts über die o.G. Sätze vom StA gesagt (dass kein Strafantrag vorliegt). Der RA hat nur erklärt, dass man zivilrechtlich gehen kann. Wird der RA wohl jetzt wissen, dass er nicht alle Wege verfolgt hat, oder kann A davon ausgehen, dass der RA nicht so weit gedacht hat?
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Gab es denn keine Zeugenvernehmung des A durch die Polizei?
Normalerweise wird dort beim Ausfüllen des Formblattes gefragt, ob Strafantrag gestellt wird. Sollte der A als Zeuge ausgesagt haben, hätte ich mich als Anwalt auch nicht weiter um den Strafantrag gekümmert...

(Es sei denn, ich hätte als Anwalt die Straftat nicht nur angezeigt, sondern gleich die komplette Zeugenaussage des A in die Anzeige mit gepackt. Das ist aber bei solchen Bagatellen unüblich und passiert nur bei komplizierten Straftaten aus Wirtschaft und Urheberrecht, bei dem Polizei und Mandantschaft es gemeinsam ohnehin nicht hinbringen, die tatrelevanten Aussagen zu Papier zu bringen).

Die Anwaltskosten für die Anzeige wird nämlich weder von der Gegenseite noch von einer Rechtschutzversicherung erstattet und der Anwalt überlegt sich zweimal, ob er seinem Mandanten, der sich im Recht fühlt, Kosten von 200,- bis 300,- € produziert, die ihm keiner erstattet.

Aber vielleicht war dem Anwalt die Strafverfolgung auch egal, da diese nur dem Ego des Mandanten, nicht aber seiner Brieftasche dient und dem Anwalt die Brieftasche des Mandanten eben nicht egal ist.... Sehr böse
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Milo
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

BTW, ich habe grad meinen Kommentar nicht hier, aber wenn ich den 77b StGB lese:

Zitat:
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.


würde ich diese Vorschrift nur auf absolute Antragsdelikte anwenden. Somit gilt die 3-Monatsfrist meines Erachtens nicht für relative Antragsdelikte bzw. beginnt erst mit der Verneinung des öffentlichen Interesses durch die StA.

Wenn also der Staatsanwaltschaft neue Beweismittel bekannt werden....

Außerdem gibt es ja noch das Klageerzwingungsverfahren.....
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Albert Einstein
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darmstadt
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Anmeldungsdatum: 17.02.2008
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Klageerzwingungsverfahren


Ist das nicht 30 Tage nach dem Beschluss von StA?

Die Beweismaterial waren schon den StA bekannt, nun haben dir nur auf Basis der Zeugeaussagen den Beschluss erreicht (obwohl die Aussagen von Zeugen die Videoaufnahmen wiedersprechen).
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darmstadt
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Anmeldungsdatum: 17.02.2008
Beiträge: 70

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gab es denn keine Zeugenvernehmung des A durch die Polizei?


A konnte sich waehrend er im Krankenwagen lag noch aussagen er waere grundlos zum Boden gebracht und dass er kein Fahrerflucht begehen wollte sondern ist in Richtung Unfallort gegangen als er von B "festgehalten" wurde.
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