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Paketdienst übergibt Paket Nachbar

 
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Thermochron
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.07.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 15:50    Titel: Paketdienst übergibt Paket Nachbar Antworten mit Zitat

Folgendes fiktives Szenario:

Person A bestellt bei Firma B Ware. Ware wird von Firma B dem Paketdienst C zum Versand an Person A übergeben. Paket wird vom Paketdienst an Person D (beliebige Person die in Hochhaus (>50 Parteien) unter der Versandadresse angetroffen wird übergeben mit Unterschrift der Person D. Paketdienst C unterrichtet die eigentliche Empfangsperson A jedoch nicht darüber (z.B. durch Einwurf einer Postkarte in den Briefkasten etc.)

Nach einer Woche erkundigt sich Person A bei Firma B nach dem Paket und erfährt, das an Person D ausgeliefert wurde. Person D ist jedoch von Person A nicht zu kontaktieren, weder durch Klingeln noch durch Brief. Möglicherweise ist Person D mittlerweile im Urlaub.

Nun meine Fagen:
1: In den AGB's des Paketdienstes steht:
Die Leistung umfasst die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden.

Ist dieser Passus überhaupt statthaft?

2: müsste der Paketdienst nicht wenigstens die eigentliche Empfangsperson A darauf aufmerksam machen, dass eine andere Person D das Paket in Empfang genommen hat.

3: wer haftet, wenn das Paket nicht mehr auftaucht, z.B. wenn Person D die Annahme leugnet?
Haftet der Paketdienst C gegenüber dem Auftraggeber B oder muss eventuell Person A Person D wegen vermeintlicher Unterschlagung belangen?

Wie ist die Rechtslage?

Würde mich über qualifizierte Antworten sehr freuen!
Danke!
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Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:15    Titel: Re: Paketdienst übergibt Paket Nachbar Antworten mit Zitat

Thermochron hat folgendes geschrieben::
Folgendes fiktives Szenario:

Person A bestellt bei Firma B Ware. Ware wird von Firma B dem Paketdienst C zum Versand an Person A übergeben. Paket wird vom Paketdienst an Person D (beliebige Person die in Hochhaus (>50 Parteien) unter der Versandadresse angetroffen wird übergeben mit Unterschrift der Person D. Paketdienst C unterrichtet die eigentliche Empfangsperson A jedoch nicht darüber (z.B. durch Einwurf einer Postkarte in den Briefkasten etc.)

Nach einer Woche erkundigt sich Person A bei Firma B nach dem Paket und erfährt, das an Person D ausgeliefert wurde. Person D ist jedoch von Person A nicht zu kontaktieren, weder durch Klingeln noch durch Brief. Möglicherweise ist Person D mittlerweile im Urlaub.

Nun meine Fagen:
1: In den AGB's des Paketdienstes steht:
Die Leistung umfasst die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden.

Ist dieser Passus überhaupt statthaft?

2: müsste der Paketdienst nicht wenigstens die eigentliche Empfangsperson A darauf aufmerksam machen, dass eine andere Person D das Paket in Empfang genommen hat.

3: wer haftet, wenn das Paket nicht mehr auftaucht, z.B. wenn Person D die Annahme leugnet?
Haftet der Paketdienst C gegenüber dem Auftraggeber B oder muss eventuell Person A Person D wegen vermeintlicher Unterschlagung belangen?

Wie ist die Rechtslage?

Würde mich über qualifizierte Antworten sehr freuen!
Danke!


Die Zustelladresse ist imho die Wohnung des Empfängers, nicht das Hochhaus. Imho würden ebenfalls begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, wenn eine nicht auf dem Namensschild aufgeführte Person den Empfang der Sendung bescheinigt. Wenn die Ware jedoch an Klaus A adressiert ist, und Emma A nimmt sie an, besteht kein begründeter Zweifel an der Empfangsberechtigung und die Ware ist ordnungsgemäß zugestellt.

Im vorliegenden Fall hat A imho gute Chancen je nach Erfüllungsort die Ware beim Absender zu reklamieren oder sich vom Absender die Anspruche gegen den Paketdienstleister abtreten zu lassen und dann direkt den Paketdienst in Regress zu nehmen.
_________________
mfg


Günni
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kadelu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.10.2007
Beiträge: 34
Wohnort: Ba-Wü

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, wie die Rechtslage ist, weis ich nicht, aber ich habe die Erfahrung gemacht das kein Paketdienst eine Benachrichtigung an den eigentlichen Empfänger abgibt wo bzw. bei wem sich das Paket befindet. Annahme durch Unterschrift scheint für den Paketdienst wohl völlig ausreichend zu sein.

Sorry, bin wohl keine große Hilfe, aber das ist meine persönliche Erfahrung die ich immer und immer wieder mache und ich nehme stark an, das das so von seiten der Paketdienste rechtlich OK ist.
_________________
Grüssle Kadelu


~~~~Wer sein Fachgebiet nicht in seiner Muttersprache vermitteln kann,
hat es nicht vollständig begriffen.“ ~~~~
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Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

kadelu hat folgendes geschrieben::
ich nehme stark an, das das so von seiten der Paketdienste rechtlich OK ist.


Ist es nicht.
_________________
mfg


Günni
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kadelu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.10.2007
Beiträge: 34
Wohnort: Ba-Wü

BeitragVerfasst am: 04.07.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

OK, Danke, lasse mich natürlich gerne eines besseren belehren und entschuldige mich für mein Gerücht/Annahme. Verlegen
_________________
Grüssle Kadelu


~~~~Wer sein Fachgebiet nicht in seiner Muttersprache vermitteln kann,
hat es nicht vollständig begriffen.“ ~~~~
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Thermochron
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.07.2008
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 07.07.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Viele Dank für die Antworten, hat mir sehr weitergeholfen.

Ich hoffe es ist opportun, noch weitere Fragen bezüglich dieses Szenarios zu stellen:

1) in wieweit hat denn der Erfüllungsort Einfluß auf die empfohlene Vorgehensweise von A, ob sie beim Versender reklamiert oder sich die Ansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten läßt?

2) angenommen die Person A hätte auf Rechnung bestellt und noch nicht bezahlt, wäre die letztere Vorgehensweise doch eher nicht zu empfehlen?

3) wie würde Person A vorgehen, um sich die Ansprüche abtreten zu lassen?

4) im Grunde hat Person A doch schon beim Versender telefonisch reklamiert, da sie ja andernfalls sogar garnicht wüßte, wo das Paket sein soll. Wäre es Person A zu empfehlen, schriftlich den Nichterhalt der Ware zu reklamieren und ein Frist von 2 Wochen fest zu setzen innerhalb welcher sie den Erhalt der Ware erwartet und könnte sie nach Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktreten?

Vielen Dank!

Gruß!
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Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 08.07.08, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Thermochron hat folgendes geschrieben::
Viele Dank für die Antworten, hat mir sehr weitergeholfen.

Ich hoffe es ist opportun, noch weitere Fragen bezüglich dieses Szenarios zu stellen:

1) in wieweit hat denn der Erfüllungsort Einfluß auf die empfohlene Vorgehensweise von A, ob sie beim Versender reklamiert oder sich die Ansprüche gegen den Paketdienstleister abtreten läßt?


Wenn der Erfüllungsort am Wohnohrt des Käufers liegt, ist der Verkäufer für die korrekte Lieferung verantwortlich. Wird die Ware nicht gemäß Kaufvertrag geliefert, kann der Käufer vom Verkäufer z. B. Schadenersatz fordern. Liegt der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers, hat er seine Verplichtung mit der Übergabe an den Transporteur erfüllt. Alles weitere ist dann Sache des Käufers.

Thermochron hat folgendes geschrieben::
2) angenommen die Person A hätte auf Rechnung bestellt und noch nicht bezahlt, wäre die letztere Vorgehensweise doch eher nicht zu empfehlen?


Bei Erfüllungsort für die Warenlieferung = Sitz des Käufersr würde ich mal in Verhandlungen mit dem Verkäufer treten. Entweder man einigt sich darauf, dass der Verkäufer die Ware kostenlos nachbessert, oder er erhält seinen Schrott zurück.

Ist der Erfüllungsort jedoch der Sitz des Verkäufers, hat er schlechte Karten. Dann würde ich mir die Forderungen gegen den Transporteur vom Verkäufer abtreten lassen.

Thermochron hat folgendes geschrieben::
3) wie würde Person A vorgehen, um sich die Ansprüche abtreten zu lassen?


Er bittet den Verkäufer um eine entsprechende Erklärung. Die könnte in etwa lauten:

"Hiermit trete ich meine sämtlichen Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Transportschadens zur Sendung (Sendungsdaten) vom (Transportdatum) an Käufer (kompletter Name und Anschrift) ab."

Thermochron hat folgendes geschrieben::
4) im Grunde hat Person A doch schon beim Versender telefonisch reklamiert, da sie ja andernfalls sogar garnicht wüßte, wo das Paket sein soll. Wäre es Person A zu empfehlen, schriftlich den Nichterhalt der Ware zu reklamieren und ein Frist von 2 Wochen fest zu setzen innerhalb welcher sie den Erhalt der Ware erwartet und könnte sie nach Ablauf dieser Frist vom Kaufvertrag zurücktreten?


Auf alle Fälle.

Thermochron hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank!

Gruß!


bitte gern geschehen
_________________
mfg


Günni
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d-harry
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2007
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 26.07.08, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Günni hat folgendes geschrieben::

Er bittet den Verkäufer um eine entsprechende Erklärung. Die könnte in etwa lauten:

"Hiermit trete ich meine sämtlichen Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Transportschadens zur Sendung (Sendungsdaten) vom (Transportdatum) an Käufer (kompletter Name und Anschrift) ab."


Die meisten Transportunternehmer reden nicht mit dem Empfänger, weil er kein "Auftraggeber" ist. Das wird also häufig nicht zum Ziel führen.
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Günni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 27.07.08, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

d-harry hat folgendes geschrieben::
Günni hat folgendes geschrieben::

Er bittet den Verkäufer um eine entsprechende Erklärung. Die könnte in etwa lauten:

"Hiermit trete ich meine sämtlichen Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Transportschadens zur Sendung (Sendungsdaten) vom (Transportdatum) an Käufer (kompletter Name und Anschrift) ab."


Die meisten Transportunternehmer reden nicht mit dem Empfänger, weil er kein "Auftraggeber" ist. Das wird also häufig nicht zum Ziel führen.


Dann wird der Richter das Transportunternehmen schon überzeugen. Immerhin hat dr Auftraggeber seine Ansprüche abgetreten.
_________________
mfg


Günni
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