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Mein Schuldner wechselt während eines gerichtlichen Mahnverfahrens den Arbeitgeber und geht in die Schweiz. Mein Anwalt bringt es nach knapp einem Jahr (!) soweit, dass meinem deutschen Schuldner der Vollstreckungsbescheid in der Schweiz erfolgreich zugestellt wird, kein Widerspruch erfolgt und nun die Pfändung der nächste Schritt wäre.
Nun habe ich - und nicht mein Anwalt - in Erfahrung gebracht, dass der nach deutschem Recht rechtskräftige Vollstreckungsbescheid in der Schweiz nicht das Papier wert ist, auf dem er gedruckt ist. Ich brauche zunächst einmal einen Vertreter in der Schweiz (Anwalt oder Treuhandbüro), der dann über das zuständige "Betreibungsamt" in der Schweiz die ganze Arie nach schweizer Recht nochmals durchziehen muss.
Kann ich meinen Anwalt für die überflüssigen Aktivitäten haftbar machen (Honorarrückforderung, Schadensersatz etc.), weil er sich nicht über die (inhaltslose) Rechtswirkung des deutschen Vollstreckungsbescheides in der Schweiz kundig gemacht hat??? Wie ist die Rechtslage?
Wenn der VB wenigstens nach deutschem Recht erfolgreich zugestellt wurde, hat man die Verjährung (3 Jahre) unterbrochen und nun 30 Jahre Zeit, in Deutschland zu pfänden.
Außerdem sind ein Großteil der Gebühren und Kosten bereits bei MB-Antrag entstanden. Der VB ist vergleichsweise günstig.
Ich halte es für haftungsträchtiger, nach MB-Antrag das Verfahren abzubrechen und den Mandanten in die Schweiz zu schicken, um dort einen Anspruch, der in Deutschland entstanden ist, von Null an zu titulieren.
Ich persönlich hätte mich selbstverständlich in die Eigenarten des schweizer Rechts eingearbeitet. Jedoch hätte ich zuvor meinem Mandanten erklärt, dass bei ursprünglicher Mandatsannahme und Zugrundelegung der gesetzlichen Gebühren von einem rein deutschen Verfahren ausgegangen wurde und ich eine weitere Bearbeitung und Zustellung in der Schweiz bzw. Prüfung der Schweizer Rechtsvorschriften von einer Honorarvereinbarung abhängig mache.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Was sind denn deiner Meinung nach überflüssige Aktivitäten?
Der Anwalt hat einen MB beantragt zu einer Zeit, in der der Schuldner noch im Bundesgebiet wohnhaft war. Dass der Schuldner dann im laufenden Verfahren umzieht, kann doch wohl der RA nicht riechen.
Dass das Verfahren solange dauert, ist wohl auch kaum das Problem des RAs.
Ungeachtet dessen bedarf es auch in der Schweiz eines vollstreckbaren Titels. Wenn jetzt als Zusatzschritt ein Anerkenntnisverfahren in der SChweiz erforderlich ist, ist auch das nicht Problem deines Anwaltes. Warte zur Not halt, bis dein Schuldner in den nächsten 30 (!) Jahren in Deutschland auftaucht. _________________ Null Komma
***
nix
Nun habe ich - und nicht mein Anwalt - in Erfahrung gebracht, dass der nach deutschem Recht rechtskräftige Vollstreckungsbescheid in der Schweiz nicht das Papier wert ist, auf dem er gedruckt ist. Ich brauche zunächst einmal einen Vertreter in der Schweiz (Anwalt oder Treuhandbüro), der dann über das zuständige "Betreibungsamt" in der Schweiz die ganze Arie nach schweizer Recht nochmals durchziehen muss.
Das ist m. W. nicht ganz richtig: Man kann sich mit dem in Deutschland erwirkten Titel an das für den Schuldner zuständige Beitreibungsamt wenden. Ob dafür ein Vertreter notwendig ist, ist mir nicht (mehr) bekannt, ich meine, daß ich seinerzeit (vor ca. zwei Jahren - also recht aktuelle Info) mit der Schweizerischen Handelskammer als Vertreter zu tun hatte. Das Verfahren an sich ist, wenn man mal die Vorschüsse gezahlt hat, recht problemlos: Man füllt einen Vordruck ("Beitreibungsbegehren") aus, schickt dieses an das erwähnte Amt, und dann läuft es fast von selber, da das Beitreibungsamt von sich aus Ermittlungen über den Schuldner, dessen Vermögen etc. anstellt. Der Schuldner steht diesbezüglich unter einigem Druck. Ich habe dies vor Jahren mal gemacht und hatte das Geld sehr viel schneller, als in vergleichbaren Fällen hier in Dtl.
Also: Noch mal besser informieren, denn von überflüssigen Aktivitäten kann hier wohl keine Rede sein, siehe Beitrag von Milo!
Danke für die unbeschreiblich schnellen, interessanten und hilfreichen Stellungnahmen!
Besten Dank an Alle für die Horizont erweiternden Kommentare , die mir eine neue Sichtweise erschlossen haben. Meist sitzt man in seinem Loch, frustriert und wütend, und kann über den Tellerrand nicht hinaus schauen ...
Rechtskräftige deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheide können in der Schweiz sehr wohl vollstreckt werden, wenn zuvor (d.h. bei den deutschen Verfahren) die internationalen Zustellungsregeln des Haager Übereinkommens beachtet wurden. Selbstverständlich muss aber in der Schweiz ein neues Vollstreckungsverfahren (Betreibungsverfahren) eröffnet werden.
In der Schweiz braucht der betreibende Gläubiger tatsächlich ein Zustelldomizil. Dies kann auch die Adresse eines Bekannten sein. Einen Anwalt zieht man mit Vorteil dann bei, wenn sich der Schuldner im Betreibungsverfahren wehren sollte und er als solvent erscheint. Ich empfehle, gleichzeitig mit der Betreibung einen Bestreibungsregisterauszug zu bestellen. Dort sieht man, ob noch andere Vollstreckungsverfahren am Laufen sind.
Rechtskräftige deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheide können in der Schweiz sehr wohl vollstreckt werden, wenn zuvor (d.h. bei den deutschen Verfahren) die internationalen Zustellungsregeln des Haager Übereinkommens beachtet wurden. Selbstverständlich muss aber in der Schweiz ein neues Vollstreckungsverfahren (Betreibungsverfahren) eröffnet werden.
HB
Das Wort "vollstreckt werden" irritiert! Es soll wohl heißen "zugestellt". Das habe ich mit Erfolg erledigt. Jetzt geht es um die Gehaltspfändung in der Schweiz, und die muss das schweizer Betreibungsamt umsetzen ...
Rechtskräftige deutsche Mahn- und Vollstreckungsbescheide können in der Schweiz sehr wohl vollstreckt werden, wenn zuvor (d.h. bei den deutschen Verfahren) die internationalen Zustellungsregeln des Haager Übereinkommens beachtet wurden. Selbstverständlich muss aber in der Schweiz ein neues Vollstreckungsverfahren (Betreibungsverfahren) eröffnet werden.
HB
Das Wort "vollstreckt werden" irritiert! Es soll wohl heißen "zugestellt".
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