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Vorsätzliche leichte Körperverletzung (eigentlich Notwehr)

 
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 15:31    Titel: Vorsätzliche leichte Körperverletzung (eigentlich Notwehr) Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich schildere Ihnen kurz den Sachverhalt:

Ich war mit meiner Freundin in einer Discothek, als ich einen Mann sah welcher eine Frau stark anging (schubbsen, laut artikulieren). Der Mann wirkte eindeutig alkoholisiert und ich sprach ihn kurz an, woraufhin ich sofort einen Schlag ins Gesicht erhielt. Ich hielt daraufhin seine Hände fest und wurde im Anschluss nochmals geschlagen, woraufhin ich ihm eine Ohrfeige mit der flachen Hand gab um mich dem Geschehen zu entziehen. Wenig spät schlug die Person noch eine Frau ins Gesicht und wurde dann von den Securities überwältigt. Im Anschluss daran kam die Polizei und ich wurde ebenfalls vernommen und sagte, dass ich ihn Anzeigen möchte, da er mich zweifach geschlagen hat. Im Anschluss daran fuhr ich noch ins Krankenhaus und lies meine Verletzungen dokumentieren.

Nun habe ich am Freitag ein Schreiben im Briefkasten, dass ich wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung angezeigt wurde, jedoch beide sich gegenseitig beschuldigen.

Ich werde mich nun schriftlich dazu äußern, bin weder vorbestraft, noch habe ich irgendwann irgendetwas verbrochen, aus Ordnungswidkrigkeiten im Straßenverkehr. Da ich derzeitig noch nicht im Rechtschutz bin, was ich am Samstag geändert habe, würde ich eigentlich gerne ohne einen Anwalt und dessen Kosten auskommen.

Kann jemand die Lage einschätzen und mir ggf. einen Tipp geben ? Ich habe nur meine Freundin als Zeugin, der gegenüber - soweit ich es an dem Abend erfuhr - war wohl mit seiner Handballmannschaft vorort. Ich möchte eigentlich nichts mit meiner Anzeige erreichen z.B. Schmerzensgeld etc., sondern habe mich dieses Jahr bei der Polizei beworben und nur noch einen Test vor mir, so dass ich es gerne hätte, dass ich aus der Sache raus komme.

Weiss jemand einen Rat ?

Vielen Dank,

- Alex
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

welche Kosten kommen da in etwa auf einen zu, wenn man einen Anwalt konsultiert ?

Ich war zum Zeitpunkt der Notwehr nicht im Rechtsschutz, habe die Versicherung erst am Tag darauf abgeschlossen und bin mir nun unsicher ob es sich lohnt einen Anwalt einzuschalten. Sicherlich ist dies besser, aber vielleicht wird das Verfahren auch so eingestellt und ich muss keinen Anwalt zusätzlich bezahlen.

Werde wohl morgen mal meinen Anwalt fragen was da in etwa auf mich zu käme ...
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 16.06.08, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich werde morgen meinen Anwalt ansprechen und dort einen Beratungstermin wahrnehmen. Dieser wird mir sicherlich weiterhelfen können.

Kurze Frage eines Laien: Bei einem Freispruch, welchen ich anstrebe, trägt die kompletten Kosten die gegnerische Seite oder kommen definitiv Kosten auf mich zu ? Ich stehe kurz vor dem Studium und würde nur ungerne 800 EUR für eine Notwehrhandlung ausgeben.

Vielen Dank ...
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gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Alex! hat folgendes geschrieben::
Ich werde morgen meinen Anwalt ansprechen und dort einen Beratungstermin wahrnehmen. Dieser wird mir sicherlich weiterhelfen können.

Kurze Frage eines Laien: Bei einem Freispruch, welchen ich anstrebe, trägt die kompletten Kosten die gegnerische Seite oder kommen definitiv Kosten auf mich zu ? Ich stehe kurz vor dem Studium und würde nur ungerne 800 EUR für eine Notwehrhandlung ausgeben.

Vielen Dank ...


Sie sollten keinen Freispruch, sondern eine Verfahrenseinstellung anstreben... Winken

Wie auch immer, in der Regel fallen die Kosten bei Freispruch oder Einstellung der Staatskasse zur Last (die ist im Strafverfahren die "gegnerische Seite")
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Gut, vielen Dank ! Ich habe heute noch einen Termin bei meinem Anwalt und denke, dass es schon gut ausgehen wird. Auch wenn es mich ein paar Euro kosten kann, so denke ich bin ich besser beraten.
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.06.08, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Schon mal praktische Lehre für die polizeiliche Zukunft: die Polizei muss auch Anzeigen nachgehen, die sie selbst für blödsinnig hält (mit besonderen Extremen als Ausnahme).
Lachen
_________________
Grüße,
Abrazo
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Exrichter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

gotto hat folgendes geschrieben::
Wie auch immer, in der Regel fallen die Kosten bei Freispruch oder Einstellung der Staatskasse zur Last (die ist im Strafverfahren die "gegnerische Seite")
Bei einer Einstellung trägt nur in absoluten Ausnahmefällen (u.a. Rücknahme der Anklage) die Staatskasse die Kosten der Verteidigung im Regelfall bleibt der (frühere) Beschuldigte auf seinen Kosten sitzen...
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wo genau liegt der Unterschied bei Einstellung oder Freispruch ?

Das Verfahren wird eingestellt wenn sich beide einigen oder die Anzeige zurück gezogen wird, vermute ich mal. Und wann kommt es zu einem Freispruch ? Nur vor Gericht oder kann dies auch so geschehen ?
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Exrichter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.03.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 18.06.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Alex! hat folgendes geschrieben::
Wo genau liegt der Unterschied bei Einstellung oder Freispruch ?

Das Verfahren wird eingestellt wenn sich beide einigen oder die Anzeige zurück gezogen wird, vermute ich mal. Und wann kommt es zu einem Freispruch ? Nur vor Gericht oder kann dies auch so geschehen ?
Den Freispruch gibt's nur vor Gericht, dh die StA müsste zuvor die öffenliche Klage erheben (oder im Privatklageverfahren der Geschädigte, aber das ist eine andere Baustelle). Die Einstellung kann auch durch die StA erfolgen. Da es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein relatives Antragdelikt handelt, ist ohne Vorbelastung und ohne besondere Verletzungsfolgen und bei Nichtstellung oder Rücknahme eines Strafantrages regelmäßig von einer einstellung auszugehen.
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gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.06.08, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
gotto hat folgendes geschrieben::
Wie auch immer, in der Regel fallen die Kosten bei Freispruch oder Einstellung der Staatskasse zur Last (die ist im Strafverfahren die "gegnerische Seite")
Bei einer Einstellung trägt nur in absoluten Ausnahmefällen (u.a. Rücknahme der Anklage) die Staatskasse die Kosten der Verteidigung im Regelfall bleibt der (frühere) Beschuldigte auf seinen Kosten sitzen...


Ex hat (natürlich) Recht... Verlegen

Schön, mal wieder was von dir zu lesen... Smilie
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Alex!
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Alex! hat folgendes geschrieben::
Wo genau liegt der Unterschied bei Einstellung oder Freispruch ?

Das Verfahren wird eingestellt wenn sich beide einigen oder die Anzeige zurück gezogen wird, vermute ich mal. Und wann kommt es zu einem Freispruch ? Nur vor Gericht oder kann dies auch so geschehen ?
Den Freispruch gibt's nur vor Gericht, dh die StA müsste zuvor die öffenliche Klage erheben (oder im Privatklageverfahren der Geschädigte, aber das ist eine andere Baustelle). Die Einstellung kann auch durch die StA erfolgen. Da es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein relatives Antragdelikt handelt, ist ohne Vorbelastung und ohne besondere Verletzungsfolgen und bei Nichtstellung oder Rücknahme eines Strafantrages regelmäßig von einer einstellung auszugehen.


Hallo,

bisher habe noch nichts weiteres gehört, mein Anwalt hat Akteneinsicht beantragt und nun dauert es erstmal etwas, vermutlich bis alle Zeugenaussagen vorhanden sind etc.

Jedoch würde es mich interessieren warum ich bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten zu tragen haben. Ich meine, dann könnte ich ja eine x-beliebige Person der Körperverletzung an meiner Person beschuldigen und selbst wenn diese ihre Unschuld beweist muss sie ggf. die Anwaltskosten tragen. Das kann es ja nicht sein, dass ich versuche jemanden zu helfen, werde selbst geschlagen und bleibe dann auch noch auch einigen Euros sitzen.
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.07.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Jedoch würde es mich interessieren warum ich bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten zu tragen haben


Weil der Gesetzgeber den Standpunkt vertritt, dass der Beschuldigte mit der Einschaltung eines Anwalt abwarten kann, bis die Staatsanwaltschaft -nach Abschluß der Ermittlungen- über Anklage oder Einstellung entscheidet. Die Staatsanwaltschaft hat ja sowohl be- als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Klagt die StA an, werden die Kosten ab dann vom Staat getragen, wenn später ein Freispruch erfolgt. Wird nach § 170(2)StPO eingestellt, ist der ehem. Beschuldigte nicht belastet und hätte keinen Anwalt gebraucht.

Allenfalls können Sie versuchen die Kosten im Zivilrechtswege vom Anzeigenerstatter erstattet zu bekommen. Klappt aber nur selten, da der die Anzeige -am besten- wider besserern Wissens erstattet haben müßte (was hier nicht der Fall sein wird, bzw. nicht nachweisbar sein wird) und da die Gerichte hier sehr hohe Maßstäbe an einen Erstattungsanspruch anlegen, da niemand aus Angst vor Kostenrisiko von einer berechtigten Anzeige abgehalten werden soll. Und bei der "Berechtigung" kommt es vornehmlich erst mal auf die Sicht des Anzeigenerstatters an.

Aber hat Ihr Anwalt Ihnen das nicht erklärt?
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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